Bei einem Auto mit Seitenairbags können Autositzbezüge,
- die über den Originalbezug des Fahrzeugherstellers gezogen werden,
die Funktionsfähigkeit der Seitenairbags beeinträchtigen,
- wenn sie zur Verwendung in Fahrzeugen mit einem Seitenairbag nicht geeignet sind.
Darauf hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Urteil vom 08.05.2020 – 6 U 241/19 – hingewiesen und entschieden, dass Verkäufer von Autositzbezügen,
- jedenfalls bei konkreten Produktangeboten (qualifizierte Angebote i.S.v. § 5 a Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)),
darauf,
- ob sich das Produkt für die Verwendung in einem Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet,
deutlich hinweisen müssen.
Begründet hat der Senat dies damit, dass es sich bei einer solchen Eignungsangabe
- um eine wesentliche Information für die Kaufentscheidung handle,
da ohne diese Eignungsangabe Verbraucher
- sich in der Regel keine Gedanken darüber machen würden, ob eine Nutzung in ihrem Fahrzeug gefahrlos möglich sei oder nicht und
- das Angebot auch nicht mit anderen Produkten vergleichen können.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte eine Firma,
- die TÜV-geprüfte Bezüge mit einer speziellen, kraftfahrzeugtypabhängigen Seitennaht, die gewährleistet, dass sich der Seitenairbag problemlos durch den Autositzbezug hindurch entfalten kann, verkauft,
eine andere Firma,
- weil sich bei deren Angeboten auf Online-Plattformen, kein oder nur ein versteckter Hinweis fand, ob der Sitzbezug zur Verwendung mit einem Seitenairbag geeignet ist,
auf Unterlassung verklagt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).
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