Was, wer ein Auto mit Seitenairbags fährt, beim Erwerb von Autositzbezügen wissen und ggf. beachten sollte

Bei einem Auto mit Seitenairbags können Autositzbezüge, 

  • die über den Originalbezug des Fahrzeugherstellers gezogen werden, 

die Funktionsfähigkeit der Seitenairbags beeinträchtigen, 

  • wenn sie zur Verwendung in Fahrzeugen mit einem Seitenairbag nicht geeignet sind.

Darauf hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Urteil vom 08.05.2020 – 6 U 241/19 – hingewiesen und entschieden, dass Verkäufer von Autositzbezügen, 

  • jedenfalls bei konkreten Produktangeboten (qualifizierte Angebote i.S.v. § 5 a Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)),

darauf,

  • ob sich das Produkt für die Verwendung in einem Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet,

deutlich hinweisen müssen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass es sich bei einer solchen Eignungsangabe 

  • um eine wesentliche Information für die Kaufentscheidung handle, 

da ohne diese Eignungsangabe Verbraucher 

  • sich in der Regel keine Gedanken darüber machen würden, ob eine Nutzung in ihrem Fahrzeug gefahrlos möglich sei oder nicht und
  • das Angebot auch nicht mit anderen Produkten vergleichen können.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte eine Firma, 

  • die TÜV-geprüfte Bezüge mit einer speziellen, kraftfahrzeugtypabhängigen Seitennaht, die gewährleistet, dass sich der Seitenairbag problemlos durch den Autositzbezug hindurch entfalten kann, verkauft,

eine andere Firma,

  • weil sich bei deren Angeboten auf Online-Plattformen, kein oder nur ein versteckter Hinweis fand, ob der Sitzbezug zur Verwendung mit einem Seitenairbag geeignet ist,

auf Unterlassung verklagt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).