Mit Urteil vom 08.02.2024 – I-20 UKlaG 4/23 – hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf es der
- Meta Platforms Ireland Limited („Meta“)
untersagt, den von ihr,
- neben der kostenlosen Nutzung mit Werbung auch
angebotenen Bestellprozess für die
- kostenpflichtige werbefreie
Nutzung von „Facebook“ und „Instagram“ durch Auslösen einer Schaltfläche zu gestalten,
- ohne dass sich auf dieser ein eindeutiger Hinweis auf eine zahlungspflichtige Bestellung befindet.
Die angebotene
- kostenpflichtige werbefreie
Nutzung der sozialen Dienste auf der Webseite
- mit dem Bestellbutton „Abonnieren“
und in den Apps auf den Betriebssystemen iOS und Android
- über den Bestellbutton „Weiter zur Zahlung“
ist danach unzulässig.
Begründet hat der Senat das damit, dass Unternehmer
- nach § 312j Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
gesetzlich verpflichtet sind, Bestellbuttons, also Schaltflächen,
- über die im elektronischen Rechtsverkehr ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommt,
mit eindeutigen Formulierungen
- wie „zahlungspflichtig bestellen“
zu kennzeichnen und dem der Bestellbutton „Abonnieren“
- weil es auch kostenlose Abonnements gibt,
nicht gerecht werde.
Dass im Rahmen des Bestellvorgangs vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen werde, sei,
- da allein der Text auf der Schaltfläche maßgeblich ist,
unerheblich.
Auch der Bestellbutton in den Apps „Weiter zur Zahlung“ genüge den gesetzlichen Verbraucherschutzvorgaben nicht.
Zwar fehle hier nicht ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Für den Verbraucher sei aber nicht erkennbar, dass er
- bereits durch Betätigung dieses Buttons einen Vertrag abschließt
und nicht lediglich
- auf eine weitere Seite zur Angabe seiner Daten und
- zu einem verbindlichen Vertragsabschluss
weitergeleitet wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf).
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