Muss, wenn in einem Haus, das verkauft werden soll, ein Mord geschah, der Verkäufer dies vor Abschluss des Kaufvertrags dem

…. Käufer offenbaren?

Mit Urteil vom 06.10.2020 – 11 O 92/20 – hat das Landgericht (LG) Coburg die Klage der Käuferin eines Wohnanwesens abgewiesen, die den Kaufvertrag, nachdem sie erfahren hatte, dass in dem von ihr zur eigenen Nutzung erworbenen Haus 

  • vor 20 Jahren eine Frau und ein Kind ermordet 

worden waren (wurden), mit der Begründung, dass sie darauf von der Hausverkäuferin 

  • auch ungefragt 

hätte hingewiesen werden müssen, 

  • wegen arglistiger Täuschung 

angefochten hatte, um ihren Kauf rückgängig zu machen. 

Das LG sah eine 

  • arglistige Täuschung 

für nicht gegeben und begründete dies zum einen damit, dass bei einem Hausverkauf eine Pflicht des Verkäufers, 

  • ungefragt darauf hinzuweisen,

dass in dem Haus ein 

  • Doppelmord

verübt wurde, jedenfalls dann nicht (mehr) besteht, wenn zwischen 

  • diesem Verbrechen und 
  • dem Verkauf des Hauses 

20 Jahre liegen, weil ein solches Ereignis für eine Kaufentscheidung 

  • im Lauf der Zeit 

erfahrungsgemäß immer mehr an Bedeutung verliert sowie zum anderen auch damit, dass die Hausverkäuferin selbst 

  • erst Jahre nach Erwerb des Hauses 

von den Morden erfahren, nachfolgend, 

  • ohne sich darüber groß Gedanken zu machen, 

mehr als 10 Jahre in dem Haus gewohnt hatte, für sie somit der im Haus stattgefundene 

  • Doppelmord

beim Verkauf keine entscheidende Rolle spielte und deshalb auch nicht feststand, dass die Verkäuferin, 

  • was aber Voraussetzung für ein arglistiges Vorgehen gewesen wäre,

beim Verkauf davon ausgegangen war, dass die Käuferin 

  • in Kenntnis des Verbrechens 

das Haus nicht erworben bzw. den Kaufvertrag nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg). 


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