…. Käufer offenbaren?
Mit Urteil vom 06.10.2020 – 11 O 92/20 – hat das Landgericht (LG) Coburg die Klage der Käuferin eines Wohnanwesens abgewiesen, die den Kaufvertrag, nachdem sie erfahren hatte, dass in dem von ihr zur eigenen Nutzung erworbenen Haus
- vor 20 Jahren eine Frau und ein Kind ermordet
worden waren (wurden), mit der Begründung, dass sie darauf von der Hausverkäuferin
hätte hingewiesen werden müssen,
- wegen arglistiger Täuschung
angefochten hatte, um ihren Kauf rückgängig zu machen.
Das LG sah eine
für nicht gegeben und begründete dies zum einen damit, dass bei einem Hausverkauf eine Pflicht des Verkäufers,
- ungefragt darauf hinzuweisen,
dass in dem Haus ein
verübt wurde, jedenfalls dann nicht (mehr) besteht, wenn zwischen
- diesem Verbrechen und
- dem Verkauf des Hauses
20 Jahre liegen, weil ein solches Ereignis für eine Kaufentscheidung
erfahrungsgemäß immer mehr an Bedeutung verliert sowie zum anderen auch damit, dass die Hausverkäuferin selbst
- erst Jahre nach Erwerb des Hauses
von den Morden erfahren, nachfolgend,
- ohne sich darüber groß Gedanken zu machen,
mehr als 10 Jahre in dem Haus gewohnt hatte, für sie somit der im Haus stattgefundene
beim Verkauf keine entscheidende Rolle spielte und deshalb auch nicht feststand, dass die Verkäuferin,
- was aber Voraussetzung für ein arglistiges Vorgehen gewesen wäre,
beim Verkauf davon ausgegangen war, dass die Käuferin
- in Kenntnis des Verbrechens
das Haus nicht erworben bzw. den Kaufvertrag nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg).
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