AG Düsseldorf entscheidet, wann, wer online einen Flug noch kurz vor Schluss des Check-In bucht, den Check-In dann aber nicht mehr schafft und deshalb 

…. den Flug nicht antreten kann, Anspruch auf Rückerstattung der Flugscheinkosten hat.

Mit Urteil vom 17.06.2024 – 37 C 294/24 – hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf in einem Fall, in dem während eines Aufenthalts in einem Flughafen 

  • unter Nutzung des Smartphones  

bei einem Luftfahrtunternehmen um  

  • 12.06 Uhr 

ein Online-Ticket für einen

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Eltern sollten wissen, dass, wenn ihrem anspruchsberechtigten Kind kein bedarfsgerechter KITA-Platz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb

…. einer Erwerbstätigkeit nicht (mehr) nachgehen können, sie Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens haben können.

Mit Urteilen vom 20.10.2016 – III ZR 278/15, III ZR 302/15 und III ZR 303/15 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass Eltern, 

  • wenn einem anspruchsberechtigten Kind kein KITA-Platz zur Verfügung gestellt wird, 

Anspruch auf Ersatz eines

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LG Osnabrück entscheidet: Autofahrer haftet bei einer Kollision mit einem fahrradfahrenden 8-jährigem Kind auch dann zu 100 %, wenn 

…. das Kind schon kurz vor Erreichen eines Zebrastreifens mit dem Fahrrad zum Überqueren der Straße vom Gehweg auf die Straße fährt. 

Mit Urteil vom 08.10.2020 – 6 S 150/20 – hat das Landgericht (LG) Osnabrück in einem Fall, in dem ein 8-jähriges Kind, 

  • das allein mit seinem Fahrrad auf einem Gehweg unterwegs war, 

mit einem in entgegengesetzter Richtung auf der Straße fahrendem Auto zusammengestoßen war, als es

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Wird einem anspruchsberechtigten Kind kein KITA-Platz zur Verfügung gestellt, können Eltern Anspruch auf Ersatz 

…. eines Verdienstausfallschadens haben.

Darauf hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) schon mit Urteilen vom 20.10.2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15 – hingewiesen.

Danach ist, wenn das Gesetz, 

  • wie beispielsweise § 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) 

einem Kind,

  • welches das erste Lebensjahr vollendet hat, 
  • bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres 

einen Anspruch auf frühkindliche Förderung

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Was Geschädigter und einstandspflichtiger Schädiger wissen sollten, wenn um den Ersatz des Verdienstausfallschadens

…. gestritten wird.

Ein Geschädigter, der, 

  • beispielsweise bei einem Verkehrsunfall,

eine seine

  • Arbeitskraft beeinträchtigende Gesundheitsverletzung 

erleidet, kann von dem 

  • einstandspflichtigen Schädiger

auch einen

  • Verdienstausfallschaden

ersetzt verlangen.

Allerdings obliegt es, 

  • als Ausfluss der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

dem Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger, seine

  • verbliebene Arbeitskraft 

in den Grenzen des Zumutbaren 

  • so nutzbringend wie möglich zu verwerten 

und wenn die (verbliebene) Arbeitskraft, die durch das schädigende Ereignis herabgesetzt worden ist, durch 

  • zumutbare Maßnahmen 

wiederhergestellt oder jedenfalls verbessert werden kann, dass er, 

  • soweit er dazu im Stande ist und
  • sofern (nach prognostischer Beurteilung) dann auch eine realistische Chance (Möglichkeit) auf eine zumutbare Berufstätigkeit am Arbeitsmarkt – gegebenenfalls auch nach Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen – besteht,

zur Heilung oder Besserung seiner Schädigung die 

  • nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden und 
  • die eine sichere Aussicht einer wesentlichen Verbesserung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit bzw. deren Wiederherstellung bietenden Mittel – Therapieen oder sonstigen ärztlichen Behandlungen –  

anwendet, d.h., dass sich ein Geschädigter zur Heilung oder Besserung seiner Schädigung beispielsweise auch einer Operation unterziehen muss, sofern sie 

  • einfach und gefahrlos, 
  • nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und 
  • sich weiter auch die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet.

Verstößt der Geschädigte gegen die 

  • ihm obliegende Schadensminderungspflicht, 

werden die von dem Geschädigten  

  • unter Einsatz der von ihm angenommenen Arbeitskraft erzielbaren (fiktiven) Einkünfte

ermittelt und auf den Schaden angerechnet, also der Anspruch des Geschädigten  

  • entsprechend gekürzt. 

Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt dagegen grundsätzlich nicht in Betracht.

Übrigens:
Dafür, ob der Geschädigte 

  • überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang die Möglichkeit hatte oder gehabt hätte,
  • verbliebene oder neu gewonnene Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt gewinnbringend einzusetzen, 

ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet.

Der Geschädigten,

den insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft, 

muss darlegen, 

Wohnungseigentümer sollten wissen, wann eine Pflicht der Gemeinschaft zur Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums auch bei

…. Unrentabilität oder Überalterung besteht und nicht stattdessen durch Mehrheitsbeschluss die Nutzung von Gemeinschaftseigentum aus Gründen der Verkehrssicherheit dauerhaft verboten werden kann. 

Mit Urteil vom 15.10.2021 – V ZR 225/20 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung

  • mit Mehrheitsbeschluss 

ein auf das 

  • gemeinschaftliche Eigentum bezogenes Nutzungsverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr, 

zwar beschließen können, dies aber jedenfalls dann, wenn dadurch die 

  • zweckentsprechende Nutzung von Sondereigentum 

eingeschränkt oder gar ausgeschlossen wird, nur 

  • aus zwingenden Gründen und 
  • in engen Grenzen 

in Betracht kommt.

Das bedeutet: 
Ist eine Sanierungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gemäß § 22 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ausgeschlossen, 

  • beispielsweise deshalb nicht, weil schon keine Zerstörung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, d.h. keine Zerstörung des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudes durch ein 
    • punktuelles Ereignis wie Brand, Überflutung oder Explosion 

und wird durch 

  • gravierende bauliche Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums

eine Nutzung des 

  • Sondereigentums

zu dem vereinbarten Zweck 

  • erheblich beeinträchtigt oder 
  • sogar ausgeschlossen

sind Wohnungseigentümer verpflichtet zu veranlassen, dass diese 

  • baulichen Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums

behoben werden und können sich dieser Verpflichtung 

  • weder durch ein mehrheitlich verhängtes dauerhaftes Nutzungsverbot 

entziehen,

  • noch durch eine Berufung darauf, dass ihnen die damit einhergehenden Kosten nicht zuzumuten seien (Pressemitteilung des BGH). 

AG Nürnberg entscheidet: Krankenhaus muss Patienten für abhandengekommene Zahnprothese Schmerzensgeld und

…. Schadensersatz zahlen.

Mit Urteil vom 23.06.2021 – 19 C 867/21 – hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg in einem Fall, in dem die etwas mehr als ein Jahr alte Zahnprothese eines Patienten, die er, 

  • während eines Krankenhausaufenthalts, 

vor einer dort durchgeführten Operation in einen speziellen Behälter hatte legen müssen, bei der, 

  • nach der Operation erfolgten Verlegung auf eine andere Station 

abhandengekommen war, entschieden, dass das Krankenhaus dem Patienten

  • die Kosten für die Neubeschaffung einer Prothese ersetzen  

und ihm, wegen der erheblichen Beeinträchtigung bei der Nahrungsaufnahme bis zur Neubeschaffung einer Prothese,

  • ein Schmerzensgeld zahlen 

muss.

Begründet hat das AG dies damit, dass das Krankenhaus 

  • im Rahmen des Behandlungsvertrages 

auch verpflichtet war, die 

  • Zahnprothese des Patienten 

ordnungsgemäß aufzubewahren und

  • nachdem diese Pflicht vom Krankenhauspersonal verletzt worden ist, 

dem Patienten ein 

  • Schadensersatzanspruch

aus dem Behandlungsvertrag zusteht (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).

OLG Frankfurt entscheidet: Landkreis muss der Mutter eines einjährigen Sohnes 23.000 Euro Verdienstausfall wegen

…. verspäteter Zurverfügungstellung eines KITA-Platzes zahlen.

Mit Urteil vom 28.05.2021 – 13 U 436/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall in dem einer Mutter trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs

  • von dem für ihren Wohnsitz als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständigem Landkreis 

kein zumutbarer Betreuungsplatz für ihren einjährigen Sohn zur Verfügung gestellt worden war, den Landkreis   

  • wegen Verletzung seiner Amtspflicht zur unbedingten Gewährleistung eines Betreuungsplatzes

verurteilt, der Mutter den 

  • von ihr infolge des Fehlens eines Betreuungsplatzes

erlittenen Verdienstausfalls in Höhe von gut 23.000,00 Euro zu ersetzen.

Begründet hat das OLG dies damit, dass Kinder 

  • ab Vollendung des ersten Lebensjahres 

Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer 

  • Tageseinrichtung oder Kindertagespflege 

haben und sich daraus die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe ergibt, jedem anspruchsberechtigten Kind, 

  • für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, 

einen angemessenen Platz 

  • im Sinne eines aktiven Vermittelns bzw. Verschaffens 

nachzuweisen.

Wie das OLG weiter ausgeführt hat, ist der Träger der Jugendhilfe verpflichtet sicherzustellen, dass 

  • eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten wird,

besteht diese Pflicht 

  • auch nicht etwa nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten, 

sondern sind die Träger der Jugendhilfe aufgrund ihrer Gesamtverantwortung gehalten, 

  • eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen

und ist ein tatsächlich nachgewiesener Platz nur dann zumutbar, wenn der Platz auch dem konkret-individuellen Bedarf 

  • des Kindes und 
  • seiner Eltern 

in 

  • zeitlicher und 
  • räumlicher

entspricht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt)   

OLG Celle konkretisiert welche Mindestnachforschungspflicht das Nachlassgericht zur Erbenermittlung trifft

…. bevor es das Erbrecht des Staates feststellen darf.

Hat ein Verstorbener 

  • keinen Ehe- oder Lebenspartner und 
  • keine Verwandten und 
  • hat er auch nicht durch ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung einen Erben eingesetzt, 

so erbt sein Vermögen der Staat (§ 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)). 

Dieses sog. Erbrecht des Fiskus stellt das Nachlassgericht nach § 1964 BGB fest, wenn ein Erbe nicht 

  • innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist 

zu ermitteln ist. 

Mit Beschluss vom 20.04.2021 hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle zum einen darauf hingewiesen, dass 

  • Reichweite und Umfang der Erbenermittlungen zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts stehen und 
  • das Nachlassgericht auch beispielweise nach § 1965 BGB von einer öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten absehen darf, wenn die dafür erforderlichen Kosten im Hinblick auf das Vermögen des Erblassers unverhältnismäßig hoch wären, 

zum anderen aber gleichzeitig auch hervorgehoben, dass 

  • die Anforderungen an die Erbenermittlungspflicht des Nachlassgerichts dabei nicht zu niedrig angesetzt werden dürfen

und in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem

  • die Erblasserin in der von ihr gemieteten Wohnung tot aufgefunden worden war, 
  • das für die Bestattung zuständige Ordnungsamt keine Informationen zu Angehörigen hatte, 
  • das Zentrale Testamentsregister zwar auf eine namentlich benannte Tochter der Erblasserin hinwies, 
  • von dem Standes- und Einwohnermeldeamt an dem angegebenen Geburtsort dieser Tochter aber mitgeteilt worden war, dass diese dort nicht gemeldet sei,

entschieden, dass, 

  • bevor das Erbrechts des Staates festgestellt werden darf, 

regelmäßig mindestens Anfragen an 

  • Sterbe-, Ehe- und Geburtenregister der feststellbaren Lebensmittelpunkte eines Erblassers

gerichtet und wenn, wie hier,  

  • zudem der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort einer möglichen Tochter bekannt sind, auch ausgehend von diesen Informationen weitere Ermittlungen 

durchgeführt werden müssen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle).

Übrigens:
Der Staat wird auch dann Erbe. wenn alle vorhandenen Verwandte und Ehegatten des Erblassers das Erbe ausschlagen.
Eine ihm als gesetzlichem Erbe angefallene Erbschaft kann der Fiskus nicht ausschlagen (1942 Abs. 2 BGB).

Getrennt lebende Elternteile können auch gegen ihren Willen zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet werden,

…. wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, 

  • etwa weil das Kind sich den Kontakt wünscht. 

Mit Beschluss vom 11.11.2020 – 3 UF 156/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem Eltern,

  • denen die elterliche Sorge gemeinsam zustand,

getrennt lebten, 

  • aber noch nicht geschieden waren 

und die Kindesmutter deshalb, weil

  • die gemeinsamen, bei ihr wohnenden Kinder den Vater, der ausgezogen war, vermissten und mit ihm nicht mehr nur lediglich sporadische Umgangskontakte wollten, sondern künftig einen regelmäßigen Umgang wünschten,
  • der Vater dies aber aus beruflichen und privaten Gründen nicht für möglich erachtete, 

ein Umgangsverfahren eingeleitet hatte, den Umgang, 

  • unter Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen des Kindesvaters, 

dergestalt geregelt, dass der Kindesvater 

  • das Recht und 
  • die Pflicht 

hat, die Kinder 

  • an einem Sonntag im Monat tagsüber sowie 
  • in näher bezeichneten Ferienzeiten zu sich zu nehmen. 

Dass der getrennt lebende Kindesvater 

  • auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen 

zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet ist, wenn, wie hier,

  • der Umgang dem Kindeswohl dient, 

hat das OLG damit begründet, dass § 1684 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • der bestimmt, dass ein Kind das Recht zum Umgang mit jedem Elternteil hat sowie jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist,

die den Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) grundrechtlich zugewiesene Verantwortung für ihr Kind konkretisiert, danach die Eltern, weil ein Kind, 

  • um zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit heranzuwachsen, 

des Schutzes und der Hilfe bedarf, verpflichtet sind, ihrem Kind 

  • diesen Schutz und diese Hilfe zu seinem Wohl angedeihen zu lassen, 

mit dieser dem Kind gegenüber bestehenden Verpflichtung der Eltern das Recht des Kindes, 

  • ausgerichtet an seinem Wohl, 

gepflegt und erzogen zu werden, korrespondiert und es grundsätzlich 

  • dem Wohl des Kindes 

zugute kommt, wenn es 

  • durch Umgang mit seinen Eltern 

die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennen zu lernen, 

  • mit ihnen vertraut zu werden oder 
  • eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs fortsetzen zu können, 

somit also ein Umgang für die 

  • kindliche Entwicklung von herausragender Bedeutung 

ist, dagegen die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung 

  • einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung und 
  • zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht 

darstellt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).

Was Eltern schulpflichtiger Kinder über die Maskenpflicht an Schulen und die Befreiung hiervon wissen sollten

Mit Beschluss vom 26.10.2020 – 20 CE 20.2185 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einem Fall, in dem zwei in Bayern lebende Grundschülerinnen, 

  • bei der Schule 

ärztliche Atteste vorgelegt hatten, in denen 

  • ohne weitere Begründung 

bescheinigt worden war, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Masken in der Schule tragen könnten und diese Atteste von der Grundschule 

  • als nicht hinreichend aussagekräftig 

zurückgewiesen worden waren, entschieden, dass die Atteste zur Glaubhaftmachung 

  • aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit zu sein 

nicht ausreichen, vielmehr hierfür erforderlich ist, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die 

  • nachvollziehbare Befundtatsachen sowie 
  • eine Diagnose 

enthält.

Begründet hat der VGH dies damit, dass 

  • anders als etwa bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit 

hier auch Grundrechtspositionen insbesondere von anderen Schülern sowie des Schulpersonals

  • – das Recht auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) –

betroffen seien, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trage, die Maskenpflicht diene dazu, 

  • andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen sowie 
  • die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 in der Bevölkerung zu reduzieren 

und datenschutzrechtliche Bestimmungen dem grundsätzlich nicht entgegen stehen (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).