Führt ein von einem Bankkunden
Zahlungsvorgang zur Belastung seines Zahlungskontos ist die Bank
- nach § 675u Satz 2 Halbsatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
verpflichtet, das Zahlungskonto des Kunden wieder
zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung
- durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang
befunden hätte.
Aber:
Hat der Bankkunde den Schaden, der ihm
- infolge des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs
entstanden ist, durch
- vorsätzliche oder
- grob fahrlässige
Verletzung
- einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Abs. 1 BGB oder
- einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments
herbeigeführt, ist er seiner Bank zum
- Ersatz des gesamten Schadens
verpflichtet, der
- infolge dieses nicht autorisierten Zahlungsvorgangs
entstanden ist.
Das bedeutet:
Hat die Bank einen solchen Schadensersatzanspruch
- nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB
gegen den Kunden, weil dieser beispielsweise seine Verpflichtung
- gemäß § 675l Abs. 1 Satz 1 BGB,
alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale,
- zu der u.a. auch TANs gehören,
vor unbefugtem Zugriff zu schützen,
verletzt und dadurch
- einen Phishingangriff zum Erfolg verholfen
hat, kann die Bank diesen Schadensersatzanspruch dem
- Anspruch des Kunden aus § 675u Satz 2 BGB
entgegenhalten, mit der Folge, dass die Bank
die Erfüllung des Anspruchs des Kunden
- gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
verweigern kann.
Beachte:
Besteht ein Anspruch der Bank
- aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB
gegen ihren Kunden, kann diesem Anspruch vom Kunden
der
- Einwand des Mitverschuldens nach § 254 BGB
entgegengehalten werden, was, sollte
- der eingetretene Schaden durch ein Fehlverhalten der Bank mitverursacht worden sein und ihr Verursachungsbeitrag nicht vollständig hinter demjenigen des Kunden zurücktreten,
sich anspruchsmindernd auswirkt.
Übrigens:
Ein
Handeln des Kunden liegt vor, bei einem
- in objektiver Hinsicht schwerem und
- in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbarem
Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; es muss also
- diese Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und
- dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen,
sowie auch
- subjektiv eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung gegeben sein, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet.
Grob fahrlässiges Handeln kann etwa gegeben sein, wenn ein erfolgter Phishingangriff erfolgreich war, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass der Kunde ihn abwehrt, weil
vorgelegen haben, angesichts derer
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