Wann können am Online-Banking teilnehmende Bankkunden bei nicht autorisierten Belastungsbuchungen von ihrer Bank die Rückgängigmachung verlangen?

Führt ein von einem Bankkunden

  • nicht autorisierter

Zahlungsvorgang zur Belastung seines Zahlungskontos ist die Bank

  • nach § 675u Satz 2 Halbsatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

verpflichtet, das Zahlungskonto des Kunden wieder 

  • auf den Stand 

zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung 

  • durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang 

befunden hätte. 

Aber:
Hat der Bankkunde den Schaden, der ihm 

  • infolge des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs 

entstanden ist, durch 

  • vorsätzliche oder 
  • grob fahrlässige 

Verletzung

  • einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Abs. 1 BGB oder 
  • einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments 

herbeigeführt, ist er seiner Bank zum 

  • Ersatz des gesamten Schadens 

verpflichtet, der 

  • infolge dieses nicht autorisierten Zahlungsvorgangs 

entstanden ist.

Das bedeutet:
Hat die Bank einen solchen Schadensersatzanspruch

  • nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB 

gegen den Kunden, weil dieser beispielsweise seine Verpflichtung 

  • gemäß § 675l Abs. 1 Satz 1 BGB, 

alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale,

  • zu der u.a. auch TANs gehören,

vor unbefugtem Zugriff zu schützen,

  • grob fahrlässig

verletzt und dadurch 

  • einen Phishingangriff zum Erfolg verholfen 

hat, kann die Bank diesen Schadensersatzanspruch dem 

  • Anspruch des Kunden aus § 675u Satz 2 BGB 

entgegenhalten, mit der Folge, dass die Bank 

  • in Höhe ihres Anspruchs

die Erfüllung des Anspruchs des Kunden 

  • gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB)

verweigern kann.

Beachte:
Besteht ein Anspruch der Bank 

  • aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB 

gegen ihren Kunden, kann diesem Anspruch vom Kunden 

  • wiederum

der 

  • Einwand des Mitverschuldens nach § 254 BGB 

entgegengehalten werden, was, sollte 

  • der eingetretene Schaden durch ein Fehlverhalten der Bank mitverursacht worden sein und ihr Verursachungsbeitrag nicht vollständig hinter demjenigen des Kunden zurücktreten,

sich anspruchsmindernd auswirkt.

Übrigens:
Ein 

  • grob fahrlässiges 

Handeln des Kunden liegt vor, bei einem 

  • in objektiver Hinsicht schwerem und
  • in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbarem 

Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; es muss also 

  • diese Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und 
  • dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, 

sowie auch

  • subjektiv eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung gegeben sein, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet.

Grob fahrlässiges Handeln kann etwa gegeben sein, wenn ein erfolgter Phishingangriff erfolgreich war, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass der Kunde ihn abwehrt, weil 

  • ungewöhnliche Umstände 

vorgelegen haben, angesichts derer