…. wenn der Umgang dem Kindeswohl dient,
- etwa weil das Kind sich den Kontakt wünscht.
Mit Beschluss vom 11.11.2020 – 3 UF 156/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem Eltern,
- denen die elterliche Sorge gemeinsam zustand,
getrennt lebten,
- aber noch nicht geschieden waren
und die Kindesmutter deshalb, weil
- die gemeinsamen, bei ihr wohnenden Kinder den Vater, der ausgezogen war, vermissten und mit ihm nicht mehr nur lediglich sporadische Umgangskontakte wollten, sondern künftig einen regelmäßigen Umgang wünschten,
- der Vater dies aber aus beruflichen und privaten Gründen nicht für möglich erachtete,
ein Umgangsverfahren eingeleitet hatte, den Umgang,
- unter Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen des Kindesvaters,
dergestalt geregelt, dass der Kindesvater
- das Recht und
- die Pflicht
hat, die Kinder
- an einem Sonntag im Monat tagsüber sowie
- in näher bezeichneten Ferienzeiten zu sich zu nehmen.
Dass der getrennt lebende Kindesvater
- auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen
zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet ist, wenn, wie hier,
- der Umgang dem Kindeswohl dient,
hat das OLG damit begründet, dass § 1684 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
- der bestimmt, dass ein Kind das Recht zum Umgang mit jedem Elternteil hat sowie jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist,
die den Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) grundrechtlich zugewiesene Verantwortung für ihr Kind konkretisiert, danach die Eltern, weil ein Kind,
- um zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit heranzuwachsen,
des Schutzes und der Hilfe bedarf, verpflichtet sind, ihrem Kind
- diesen Schutz und diese Hilfe zu seinem Wohl angedeihen zu lassen,
mit dieser dem Kind gegenüber bestehenden Verpflichtung der Eltern das Recht des Kindes,
- ausgerichtet an seinem Wohl,
gepflegt und erzogen zu werden, korrespondiert und es grundsätzlich
zugute kommt, wenn es
- durch Umgang mit seinen Eltern
die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennen zu lernen,
- mit ihnen vertraut zu werden oder
- eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs fortsetzen zu können,
somit also ein Umgang für die
- kindliche Entwicklung von herausragender Bedeutung
ist, dagegen die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung
- einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung und
- zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht
darstellt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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