Getrennt lebende Elternteile können auch gegen ihren Willen zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet werden,

…. wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, 

  • etwa weil das Kind sich den Kontakt wünscht. 

Mit Beschluss vom 11.11.2020 – 3 UF 156/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem Eltern,

  • denen die elterliche Sorge gemeinsam zustand,

getrennt lebten, 

  • aber noch nicht geschieden waren 

und die Kindesmutter deshalb, weil

  • die gemeinsamen, bei ihr wohnenden Kinder den Vater, der ausgezogen war, vermissten und mit ihm nicht mehr nur lediglich sporadische Umgangskontakte wollten, sondern künftig einen regelmäßigen Umgang wünschten,
  • der Vater dies aber aus beruflichen und privaten Gründen nicht für möglich erachtete, 

ein Umgangsverfahren eingeleitet hatte, den Umgang, 

  • unter Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen des Kindesvaters, 

dergestalt geregelt, dass der Kindesvater 

  • das Recht und 
  • die Pflicht 

hat, die Kinder 

  • an einem Sonntag im Monat tagsüber sowie 
  • in näher bezeichneten Ferienzeiten zu sich zu nehmen. 

Dass der getrennt lebende Kindesvater 

  • auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen 

zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet ist, wenn, wie hier,

  • der Umgang dem Kindeswohl dient, 

hat das OLG damit begründet, dass § 1684 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • der bestimmt, dass ein Kind das Recht zum Umgang mit jedem Elternteil hat sowie jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist,

die den Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) grundrechtlich zugewiesene Verantwortung für ihr Kind konkretisiert, danach die Eltern, weil ein Kind, 

  • um zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit heranzuwachsen, 

des Schutzes und der Hilfe bedarf, verpflichtet sind, ihrem Kind 

  • diesen Schutz und diese Hilfe zu seinem Wohl angedeihen zu lassen, 

mit dieser dem Kind gegenüber bestehenden Verpflichtung der Eltern das Recht des Kindes, 

  • ausgerichtet an seinem Wohl, 

gepflegt und erzogen zu werden, korrespondiert und es grundsätzlich 

  • dem Wohl des Kindes 

zugute kommt, wenn es 

  • durch Umgang mit seinen Eltern 

die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennen zu lernen, 

  • mit ihnen vertraut zu werden oder 
  • eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs fortsetzen zu können, 

somit also ein Umgang für die 

  • kindliche Entwicklung von herausragender Bedeutung 

ist, dagegen die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung 

  • einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung und 
  • zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht 

darstellt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).