…. Unrentabilität oder Überalterung besteht und nicht stattdessen durch Mehrheitsbeschluss die Nutzung von Gemeinschaftseigentum aus Gründen der Verkehrssicherheit dauerhaft verboten werden kann.
Mit Urteil vom 15.10.2021 – V ZR 225/20 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung
ein auf das
- gemeinschaftliche Eigentum bezogenes Nutzungsverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr,
zwar beschließen können, dies aber jedenfalls dann, wenn dadurch die
- zweckentsprechende Nutzung von Sondereigentum
eingeschränkt oder gar ausgeschlossen wird, nur
- aus zwingenden Gründen und
- in engen Grenzen
in Betracht kommt.
Das bedeutet:
Ist eine Sanierungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gemäß § 22 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ausgeschlossen,
- beispielsweise deshalb nicht, weil schon keine Zerstörung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, d.h. keine Zerstörung des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudes durch ein
- punktuelles Ereignis wie Brand, Überflutung oder Explosion
und wird durch
- gravierende bauliche Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums
eine Nutzung des
zu dem vereinbarten Zweck
- erheblich beeinträchtigt oder
- sogar ausgeschlossen
sind Wohnungseigentümer verpflichtet zu veranlassen, dass diese
- baulichen Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums
behoben werden und können sich dieser Verpflichtung
- weder durch ein mehrheitlich verhängtes dauerhaftes Nutzungsverbot
entziehen,
- noch durch eine Berufung darauf, dass ihnen die damit einhergehenden Kosten nicht zuzumuten seien (Pressemitteilung des BGH).
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