Tag Zweck

Wohnungseigentümer sollten wissen, wann eine Pflicht der Gemeinschaft zur Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums auch bei

…. Unrentabilität oder Überalterung besteht und nicht stattdessen durch Mehrheitsbeschluss die Nutzung von Gemeinschaftseigentum aus Gründen der Verkehrssicherheit dauerhaft verboten werden kann. 

Mit Urteil vom 15.10.2021 – V ZR 225/20 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung

  • mit Mehrheitsbeschluss 

ein auf das 

  • gemeinschaftliche Eigentum bezogenes Nutzungsverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr, 

zwar beschließen können, dies aber jedenfalls dann, wenn dadurch die 

  • zweckentsprechende Nutzung von Sondereigentum 

eingeschränkt oder gar ausgeschlossen wird, nur 

  • aus zwingenden Gründen und 
  • in engen Grenzen 

in Betracht kommt.

Das bedeutet: 
Ist eine Sanierungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gemäß § 22 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ausgeschlossen, 

  • beispielsweise deshalb nicht, weil schon keine Zerstörung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, d.h. keine Zerstörung des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudes durch ein 
    • punktuelles Ereignis wie Brand, Überflutung oder Explosion 

und wird durch 

  • gravierende bauliche Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums

eine Nutzung des 

  • Sondereigentums

zu dem vereinbarten Zweck 

  • erheblich beeinträchtigt oder 
  • sogar ausgeschlossen

sind Wohnungseigentümer verpflichtet zu veranlassen, dass diese 

  • baulichen Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums

behoben werden und können sich dieser Verpflichtung 

  • weder durch ein mehrheitlich verhängtes dauerhaftes Nutzungsverbot 

entziehen,

  • noch durch eine Berufung darauf, dass ihnen die damit einhergehenden Kosten nicht zuzumuten seien (Pressemitteilung des BGH). 

Grundstückseigentümer sollten wissen, wann was zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehört und

…. wann was lediglich ein Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist und damit nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehört. 

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks

  • die nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können,

gehören nach § 94 Abs. 1 BGB,

  • neben Samen mit dem Aussähen sowie 
  • Pflanzen mit dem Einpflanzen,

die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. 

Fest ist eine Verbindung insbesondere dann, wenn die Trennung zur 

  • Zerstörung,
  • erheblichen Beschädigung oder 
  • Wesensänderung (§ 93 BGB) 

der mit dem Grundstück verbundenen Sache führt oder wenn die Trennung 

  • nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Als Beispielsfall für mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen nennt § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB 

  • Gebäude sowie
  • die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. 

Allerdings ist nicht jedes Gebäude wesentlicher Grundstücksbestandteil, weil sich auch die Bestandteilseigenschaft eines Gebäudes 

  • nach der Festigkeit seiner Verbindung mit dem Grundstück 

richtet,

  • wobei die feste Verbindung eines Gebäudes mit dem Grund und Boden insbesondere dadurch erreicht wird, dass 
    • das Gebäude unter wenigstens teilweiser Einbeziehung in das Erdreich mit seinem Fundament in das Grundstück hineingebaut ist,
  • jedoch auch eine nur auf Schwerkraft beruhende Verbindung 
    • für die Annahme einer festen Verbindung mit dem Grund und Boden ausreichen kann. 

So wird bei einer Fertiggarage aus Beton, 

  • die ohne Fundament oder sonstige Verankerungen aufgestellt ist,

angenommen, dass diese,

  • weil das Eigengewicht der Garage ihr die für ihren Verwendungszweck ausreichende Standfestigkeit gewährleistet und 
  • damit einer Verankerung gleichwertig ist,

eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden im Sinne des § 94 Abs. 1 BGB aufweist. 

Nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks, 

  • trotz Vorliegens der Bestandteilseigenschaft i.S.v. §§ 93, 94 BGB, 

gehören nach § 95 BGB solche Sachen, 

  • die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind

sowie Gebäude oder andere Werke, 

  • die in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden sind.    

Eine Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, wenn 

  • ihre spätere Aufhebung von Anfang an beabsichtigt ist,

wofür maßgeblich ist, 

  • der innere Wille des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung der Sache,
  • der mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen sein muss.

Vornehmen zu einem 

  • nur vorübergehenden Zweck 

kann eine Verbindung auch der Eigentümer des Grundstücks. 

Nimmt der Eigentümer die Verbindung vor, greift aber

  • – anders als wenn ein Mieter, Pächter oder ähnlich schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück verbindet – 

die Vermutung für eine lediglich vorübergehende Verbindung nicht. 

Ein Wille des Grundstückseigentümers, die Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck vorzunehmen, ist daher nur anzunehmen, wenn hierfür objektive Anhaltspunkte vorliegen (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 21.11.2019 – V ZB 75/19 –).

Arbeitnehmer sollten wissen, dass auf dem Nachhauseweg von der Arbeit jede privat motivierte Tätigkeit

…. und schon der geringste Umweg zu diesem Zweck ihren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz beenden kann.

Darauf hat das Sozialgericht (SG) Landshut hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer auf dem Nachhauseweg von der Spätschicht, weil er noch nach seiner Katze Ausschau halten wollte,

  • den neben dem Gehweg zu seiner Haustür befindlichen Rasen betreten hatte,
  • dort gestürzt war und
  • sich dabei eine Schulterverletzung zugezogen hatte,

entschieden, dass

  • der Arbeitnehmer, als er stürzte, nicht (mehr) gesetzlich unfallversichert war.

Denn, so das SG, unversichert sei in einem solchen Fall bereits der erste Schritt zum Zweck der Suche nach der Katze (Quelle: Pressemitteilung des SG Landshut vom 31.07.2017).

Wenn ein Haus- oder Nutztier einen Schaden verursacht hat – Wann haftet der Tierhalter und wann hat er die Möglichkeit sich zu entlasten?

Wird durch ein Tier,

  • infolge der Verwirklichung der typischen Tiergefahr,
  • die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres äußert,

ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, ist nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • derjenige, welcher das Tier hält,

verpflichtet,

  • dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Möglichkeit, sich von dieser Gefährdungshaftung zu entlasten räumt § 833 Satz 2 BGB dem Tierhalter nur dann ein, wenn

  • der Schaden verursacht worden ist
    • durch ein Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters – d.h. einem wirtschaftlichen Zweck – zu dienen bestimmt ist
  • und
    • entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung (bzw. Unterbringung) des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder
    • der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Nicht erfasst von § 833 Satz 2 BGB werden Tiere, die

  • aus Liebhaberei oder
  • zu sonstigen ideellen Zwecken wie zum Beispiel zur Ausübung des Reitsports

gehalten werden,

  • ohne dass der Halter aus ihrer Nutzung – der Vermietung, Erteilung von Reitunterricht, Zucht oder dergleichen – seinen Erwerb bezieht.

Unter Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist jede Tätigkeit zu verstehen,

  • objektiv darauf angelegt ist und
  • subjektiv von der Absicht getragen wird,

Gewinn zu erzielen, so dass

  • die bloße Gewinnerzielungsabsicht als solche, die in den objektiven Umständen keinen Niederschlag findet, nicht genügt.
  • Vielmehr muss zumindest im Ansatz die realistische Möglichkeit bestehen, dass der Tierhalter – ggf. nach einer gewissen Anlaufzeit – auf Dauer gesehen aus seiner Tätigkeit Gewinne erwirtschaftet.

Nicht erforderlich für die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist es, dass der Tierhalter seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Anteil aus der Tierhaltung erwirtschaftet und diese eine wesentliche Grundlage seines Erwerbs bildet.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.02.2017 – VI ZR 434/15 – hingewiesen.