…. abgenommen werden.
Mit Beschluss vom 14.02.2023 – 2 Qs 9/23 jug. – hat die 2. Strafkammer des Landgerichts (LG) Ravensburg in einem Fall, in dem von einem Ermittlungsrichter, nachdem ein wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschuldigter
- sich bei der Polizei geweigert hatte, sein beschlagnahmtes Handy zu entsperren und
- nicht bereit war, dazu seinen Finger auf den Sensor des Handys zu legen,
nach
die Abnahme von Fingerabdrücken bei dem Beschuldigten
- zum Zweck der Entsperrung seines Mobiltelefons
angeordnet und mit diesen das Handy von der Polizei
entsperrt worden war,
- um an die Daten zu gelangen,
dies für zulässig erklärt.
Nach Auffassung der Strafkammer sind
- die Anordnung der Abnahme der Fingerabdrücke und
- deren Nutzung zur Entsperrung des Mobiltelefons
von § 81b Abs. 1 1 Var. StPO gedeckt, im Strafverfahren
- notwendig sowie
- verhältnismäßig
und tritt das Grundrecht des Beschuldigten
- auf informationelle Selbstbestimmung
hinter
- das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafrechtspflege
zurück.
Hinweis:
Nicht zulässig ist es, ein Mobiltelefon dadurch zu entsperren, dass der Beschuldigte zum Auflegen seines Fingers auf das Mobiltelefon gezwungen wird.
Ähnliche Beiträge