LG Ravensburg entscheidet: Zur Entsperrung seines Handys können einem einer Straftat Beschuldigten ggf. zwangsweise Fingerabdrücke 

LG Ravensburg entscheidet: Zur Entsperrung seines Handys können einem einer Straftat Beschuldigten ggf. zwangsweise Fingerabdrücke 

…. abgenommen werden.  

Mit Beschluss vom 14.02.2023 – 2 Qs 9/23 jug. – hat die 2. Strafkammer des Landgerichts (LG) Ravensburg in einem Fall, in dem von einem Ermittlungsrichter, nachdem ein wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschuldigter

  • sich bei der Polizei geweigert hatte, sein beschlagnahmtes Handy zu entsperren und 
  • nicht bereit war, dazu seinen Finger auf den Sensor des Handys zu legen, 

nach 

  • § 81b Abs. 1 StPO

die Abnahme von Fingerabdrücken bei dem Beschuldigten 

  • zum Zweck der Entsperrung seines Mobiltelefons 

angeordnet und mit diesen das Handy von der Polizei 

  • selbst

entsperrt worden war, 

  • um an die Daten zu gelangen,

dies für zulässig erklärt.

Nach Auffassung der Strafkammer sind 

  • die Anordnung der Abnahme der Fingerabdrücke und 
  • deren Nutzung zur Entsperrung des Mobiltelefons 

von § 81b Abs. 1 1 Var. StPO gedeckt, im Strafverfahren  

  • notwendig sowie 
  • verhältnismäßig

und tritt das Grundrecht des Beschuldigten 

  • auf informationelle Selbstbestimmung 

hinter 

  • das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafrechtspflege 

zurück.

Hinweis:
Nicht zulässig ist es, ein Mobiltelefon dadurch zu entsperren, dass der Beschuldigte zum Auflegen seines Fingers auf das Mobiltelefon gezwungen wird.

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