Tag Polizei

LG Hanau entscheidet: Wer mit seinem Smartphone einen Polizeieinsatz filmt und dabei den Ton mit aufnimmt, macht sich jedenfalls dann 

…. nicht strafbar, wenn (auch) die Bodycam eines Polizeibeamten eingeschaltet ist. 

Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts (LG) Hanau hat in einem Fall, in dem, als Polizeibeamte nachts ein 

  • mit drei Männern besetztes 

Auto kontrollierten, sich über die Notwendigkeit der Kontrolle zwischen 

  • den Polizeibeamten und 
  • den drei Fahrzeuginsassen 

eine

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Wer Tonaufnahmen bei einem Polizeieinsatz macht kann sich nach Ansicht des OLG Zweibrücken strafbar machen

…. wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB).

Mit Beschluss vom 30.06.2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21 – hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem eine junge Frau bei einem Polizeieinsatz 

  • um kurz nach 3 Uhr am Morgen, 

bei dem die Polizisten 

  • Verstöße gegen die damals geltenden Corona-Regeln überprüften, 
  • Hinweisen auf Drogenkonsum nachgehen wollten sowie 

bei einer Gruppe von rund 20 Personen, die sich

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Wichtig zu wissen, wenn von der installierten Alarmanlage Alarm ausgelöst worden, die Polizei deswegen ausgerückt, der Grund

…. für die Alarmauslösung aber nicht feststellbar ist.

Mit Urteil vom 15.04.2020 – 3 K 1063/19 – hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz entschieden, dass, wenn 

  • eine von einem Hausbesitzer installierte Alarmanlage Alarm auslöst,
  • er darauf hin die Polizei verständigt und
  • die Polizei den Anruf zum Anlass nimmt, zu dem Anwesen auszurücken, 

der Hausbesitzer die 

  • landesrechtlich für eine ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Überfall-, Einbruch- oder Brandmeldeanlage vorgesehene 

Gebühr nicht nur dann zu tragen hat, wenn 

  • es sich um einen „echten“ Fehlalarm gehandelt hat, 

sondern auch dann tragen muss, wenn   

  • weder Einbruchsspuren, 
  • noch sonstige Umstände 

feststellbar sind, die das Auslösen der Alarmanlage verursacht haben könnten,

  • also die Ursache für das Auslösen der Alarmanlage im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden kann.

Dass als ungerechtfertigte Auslösung auch ein Alarm gilt, 

  • für dessen Auslösung eine Ursache nicht feststellbar ist, 

hat die Kammer u.a. damit begründet, dass

  • den Nachweis, dass die Alarmierung nicht gerechtfertigt war, nicht die Polizei führen müsse und 

ein Polizeieinsatz aufgrund der Auslösung einer Alarmanlage 

  • zwar auch im öffentlichen Interesse, nämlich zur möglichen Verhütung oder Verfolgung von Straftaten, aber 

in erster Linie im Interesse desjenigen erfolgt, der sich

  • zum Schutz seines Eigentums 

einer,

  • die Benachrichtigung der Polizei bei Alarmauslösung bezweckenden,

Alarmanlage bedient (Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz).