LG Hanau entscheidet: Wer mit seinem Smartphone einen Polizeieinsatz filmt und dabei den Ton mit aufnimmt, macht sich jedenfalls dann 

…. nicht strafbar, wenn (auch) die Bodycam eines Polizeibeamten eingeschaltet ist. 

Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts (LG) Hanau hat in einem Fall, in dem, als Polizeibeamte nachts ein 

  • mit drei Männern besetztes 

Auto kontrollierten, sich über die Notwendigkeit der Kontrolle zwischen 

  • den Polizeibeamten und 
  • den drei Fahrzeuginsassen 

eine

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Wer Tonaufnahmen bei einem Polizeieinsatz macht kann sich nach Ansicht des OLG Zweibrücken strafbar machen

…. wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB).

Mit Beschluss vom 30.06.2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21 – hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem eine junge Frau bei einem Polizeieinsatz 

  • um kurz nach 3 Uhr am Morgen, 

bei dem die Polizisten 

  • Verstöße gegen die damals geltenden Corona-Regeln überprüften, 
  • Hinweisen auf Drogenkonsum nachgehen wollten sowie 

bei einer Gruppe von rund 20 Personen, die sich

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Wichtig zu wissen, wenn von der installierten Alarmanlage Alarm ausgelöst worden, die Polizei deswegen ausgerückt, der Grund

…. für die Alarmauslösung aber nicht feststellbar ist.

Mit Urteil vom 15.04.2020 – 3 K 1063/19 – hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz entschieden, dass, wenn 

  • eine von einem Hausbesitzer installierte Alarmanlage Alarm auslöst,
  • er darauf hin die Polizei verständigt und
  • die Polizei den Anruf zum Anlass nimmt, zu dem Anwesen auszurücken, 

der Hausbesitzer die 

  • landesrechtlich für eine ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Überfall-, Einbruch- oder Brandmeldeanlage vorgesehene 

Gebühr nicht nur dann zu tragen hat, wenn 

  • es sich um einen „echten“ Fehlalarm gehandelt hat, 

sondern auch dann tragen muss, wenn   

  • weder Einbruchsspuren, 
  • noch sonstige Umstände 

feststellbar sind, die das Auslösen der Alarmanlage verursacht haben könnten,

  • also die Ursache für das Auslösen der Alarmanlage im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden kann.

Dass als ungerechtfertigte Auslösung auch ein Alarm gilt, 

  • für dessen Auslösung eine Ursache nicht feststellbar ist, 

hat die Kammer u.a. damit begründet, dass

  • den Nachweis, dass die Alarmierung nicht gerechtfertigt war, nicht die Polizei führen müsse und 

ein Polizeieinsatz aufgrund der Auslösung einer Alarmanlage 

  • zwar auch im öffentlichen Interesse, nämlich zur möglichen Verhütung oder Verfolgung von Straftaten, aber 

in erster Linie im Interesse desjenigen erfolgt, der sich

  • zum Schutz seines Eigentums 

einer,

  • die Benachrichtigung der Polizei bei Alarmauslösung bezweckenden,

Alarmanlage bedient (Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz).

Dieselgate: VW zahlt wegen der Wertminderung der vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen der österreichischen Polizei

…. Entschädigung an Österreich.

Erstaunlich was mit dem Staat Österreich, aber nicht oder nur sehr schwer mit den VW Kunden in Deutschland möglich ist.

  • Laut Medienberichten hat sich VW, wegen der etwa 2100 im Fuhrpark der österreichischen Polizei vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeuge, mit dem österreichischen Staat auf die Zahlung einer Entschädigung geeinigt.

Ein entsprechender Vergleich ist zwischen dem österreichischen Importeur Porsche Austria GmbH und dem Staat Österreich geschlossen worden.

  • Mit der Entschädigung, über deren Höhe stillschweigen vereinbart worden ist – Österreich hatte ursprünglich 2,6 Millionen Euro gefordert – ist die an den Fahrzeugen durch die Abgasmanipulation eingetretene Wertminderung abgegolten worden (Quellen: LTO Legal Tribune Online, NDR, ntv sowie Handelsblatt vom 30.12.2019).

BGH ändert seine Rechtsprechung zum Entschädigungsanspruch aus sog. Aufopferung dahingehend

…. dass bei der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit infolge rechtmäßiger Behördenmaßnahmen auch Schmerzensgeld beansprucht werden kann.

Mit Urteil vom 07.09.2017 – III ZR 71/17 – hat der für das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – entschieden, dass, wenn Jemand wegen eines rechtmäßigen hoheitlichen Eingriffs in Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einen Anspruch auf Entschädigung aus sog. Aufopferung hat,

  • beispielsweise weil er bei einer Fahndung nach einem Tatverdächtigen aufgrund der Täterbeschreibung von Polizeibeamten für den gesuchten mutmaßlichen Täter gehalten und
  • bei der von den Polizeibeamten deswegen gegen ihn rechtmäßigen unmittelbaren Zwangsanwendung zur Durchsetzung der Identitätsfeststellung gemäß § 163b Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) verletzt worden ist,

dieser Anspruch auch einen Schmerzensgeldanspruch umfasst,

  • d.h., in dem obigen Beispielsfall der bei der rechtmäßigen Polizeimaßnahme Verletzte vom Staat
    • nicht nur einen Ausgleich für den aufgrund der Verletzung erlittenen Vermögensschadens verlangen kann,
    • sondern auch ein Schmerzensgeld (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 11.09.2017 – Nr. 139/2017 –).

Muss Mieter dem Vermieter den Schaden ersetzen, der bei Polizeieinsatz anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung entsteht?

Wird wegen eines gegen den Mieter einer Wohnung bestehenden Tatverdachts aufgrund eines richterlichen Beschlusses dessen Wohnung durchsucht und bei diesem Polizeieinsatz die Eingangstür der Wohnung beschädigt,

  • kann der Vermieter die Reparaturkosten dann nicht vom Mieter ersetzt verlangen,
  • wenn sich der dem Durchsuchungsbeschluss zugrunde liegende Tatverdacht gegen den Mieter nicht bestätigt.

In einem solchen Fall, aber auch dann, wenn beispielsweise

  • ein Durchsuchungsbeschluss wegen Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ergangen ist,
  • bei der Wohnungsdurchsuchung lediglich 26 Gramm Marihuana aufgefunden,
  • der Mieter später vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtskräftig freigesprochen und
  • nur wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt wird,

hat der Mieter den dem Vermieter entstandenen Schaden nicht verursacht und muss diesen demzufolge dem Vermieter auch nicht ersetzen.

Das hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.12.2016 – VIII ZR 49/16 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • ein Mieter, der die Mietwohnung als Aufbewahrungsort für illegale Betäubungsmittel nutzt oder zur Verfügung stellt, zwar damit rechnen muss, dass es im Zuge aufgrund dessen durchgeführter strafprozessualer Maßnahmen – wie Durchsuchungen – zu Schäden an der Wohnung kommen kann,
    • er somit, weil ein Mieter die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln und bei ihrer Benutzung alles zu unterlassen hat, was zu einer – von dem ihm zustehenden vertragsgemäßen Verbrauch nicht umfassten – Verschlechterung oder einem Schaden an dieser führen kann,
    • die Grenzen vertragsgemäßen Gebrauchs überschreitet und
    • seine gegenüber dem Vermieter bestehende mietvertragliche Obhutspflicht verletzt,
  • die in dem Erwerb und der Aufbewahrung der 26 Gramm Marihuana liegende Pflichtverletzung allerdings in einem Fall wie dem obigen deshalb für den bei der Durchsuchung entstanden Schaden nicht ursächlich ist, weil,
    • auch wenn der Mieter diese Pflichtverletzung nicht begangen, also die 26 Gramm Marihuana nicht erworben und in der Wohnung aufbewahrt hätte,
    • die Durchsuchung (wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge), in gleicher Weise durchgeführt worden wäre (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.12.2016 – 226/2016 –).

Ob und unter welchen Voraussetzungen dem Vermieter ein Entschädigungsanspruch gegen das Bundesland als Träger der Polizei zustehen kann ist vom III. Zivilsenat des BGH bereits mit Urteil vom 14.03.2013 – III ZR 253/12 – entschieden worden.
Danach steht dem Vermieter einer Wohnung für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind,

  • grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu,
  • sofern der Vermieter nicht wusste beziehungsweise nicht davon erfahren hat und es sich ihm auch nicht aufdrängen musste, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden sollte.