Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts (KG) Berlin hat
entschieden, dass das
des Betroffenen nach Begehung einer Verkehrsordnungsordnungswidrigkeit
- – z.B. einer Geschwindigkeitsüberschreitung –
gegenüber ihn anhaltenden Polizeibeamte, das nicht
- vom Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit gedeckt ist, wie z.B.
- das (auch hartnäckige) Leugnen der Zuwiderhandlung,
- das Schweigen zum Vorwurf oder
- ein zulässiges Prozessverhalten,
sondern
- von fehlender Unrechtseinsicht zeugt oder
- eine die Rechtsordnung missachtende Einstellung belegt,
in Abweichung vom Regelfall eine
Erhöhung der
- für die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BkatV) vorgesehenen
Regelgeldbuße rechtfertigen kann.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem der Betroffene von der Polizei nach
- durch Nachfahren festgestellter wiederholter
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angehalten worden war, er
- erst nach mehrfacher Aufforderung den Motor seines Fahrzeugs ausgeschaltet,
nach Bekanntgabe des Tatvorwurfs und Belehrung sich
- gegenüber den Polizeibeamten
zunehmend patzig und provokativ verhalten sowie u.a. geäußert hatte, dass
- die Beamten, sich doch besser um die Demonstranten in der Stadt kümmern sollten, doch sie sich das nicht trauen würden,
- sie „unschuldige Bürger ärgern“ würden, „das könnt Ihr“ und
- die Beamten „offenbar nichts anderes zu tun“ hätten,
hat das KG diese Äußerungen differenziert bewertet und die Äußerung,
- die Polizeibeamten würden „unschuldige Bürger ärgern“,
als zwar die fehlende Einsicht des Betroffenen in sein Verhalten deutlich machend, aber dem
- Leugnen seines Fehlverhaltens
noch gleichkommend und deshalb als
- unzulässig für eine nachteilige Berücksichtigung
angesehen, die
- weiteren Äußerungen und
- das Auftreten des Betroffenen
gegenüber den Polizeibeamten jedoch als
- bußgelderhöhendes Nachtatverhalten
bewertet und das damit begründet, dass
- das längere Nichtbefolgen der Aufforderung, den Motor abzustellen und die Erschwerung des Gesprächs mit den Polizeibeamten dadurch,
- das grundlose Infragestellen des rechtmäßigen Handelns der Polizeibeamten,
- das Absprechen ihrer fachlichen sowie persönlichen Kompetenz,
- die Unterstellung der fehlerhaften Anwendung des Opportunitätsgrundsatzes und
- die Negierung des staatlichen Verfolgungsinteresses des Staates,
nicht nur
- ein distanzloses, unangemessenes, die Polizeibeamten herabwürdigendes Verhalten zeige,
sondern
- – auch unter Berücksichtigung der wiederholten Missachtung der Geschwindigkeitsregeln während der Fahrt –
auf eine
- die Rechtsordnung missachtende Einstellung des Betroffenen
sowie darauf schließen lasse, dass
- er sich nur durch die Verhängung der nach der BkatV vorgesehenen Regelgeldbuße nicht wird beeindrucken lassen, sich zukünftig regelkonform zu verhalten.
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