Distanzloses und/oder unangemessenes Verhalten bei Polizeikontrolle nach Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann Bußgeld erhöhen

Distanzloses und/oder unangemessenes Verhalten bei Polizeikontrolle nach Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann Bußgeld erhöhen

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts (KG) Berlin hat 

entschieden, dass das 

  • Verhalten

des Betroffenen nach Begehung einer Verkehrsordnungsordnungswidrigkeit

  • – z.B. einer Geschwindigkeitsüberschreitung –

gegenüber ihn anhaltenden Polizeibeamte, das nicht 

  • vom Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit gedeckt ist, wie z.B.  
    • das (auch hartnäckige) Leugnen der Zuwiderhandlung, 
    • das Schweigen zum Vorwurf oder 
    • ein zulässiges Prozessverhalten, 

sondern

  • von fehlender Unrechtseinsicht zeugt oder 
  • eine die Rechtsordnung missachtende Einstellung belegt, 

in Abweichung vom Regelfall eine 

  • angemessene

Erhöhung der 

  • für die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BkatV) vorgesehenen 

Regelgeldbuße rechtfertigen kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem der Betroffene von der Polizei nach 

  • durch Nachfahren festgestellter wiederholter 

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angehalten worden war, er 

  • erst nach mehrfacher Aufforderung den Motor seines Fahrzeugs ausgeschaltet,  

nach Bekanntgabe des Tatvorwurfs und Belehrung sich 

  • gegenüber den Polizeibeamten  

zunehmend patzig und provokativ verhalten sowie u.a. geäußert hatte, dass 

  • die Beamten, sich doch besser um die Demonstranten in der Stadt kümmern sollten, doch sie sich das nicht trauen würden,
  • sie „unschuldige Bürger ärgern“ würden, „das könnt Ihr“ und 
  • die Beamten „offenbar nichts anderes zu tun“ hätten,

hat das KG diese Äußerungen differenziert bewertet und die Äußerung,

  • die Polizeibeamten würden „unschuldige Bürger ärgern“, 

als zwar die fehlende Einsicht des Betroffenen in sein Verhalten deutlich machend, aber dem 

  • Leugnen seines Fehlverhaltens 

noch gleichkommend und deshalb als 

  • unzulässig für eine nachteilige Berücksichtigung  

angesehen, die 

  • weiteren Äußerungen und 
  • das Auftreten des Betroffenen 

gegenüber den Polizeibeamten jedoch als 

  • bußgelderhöhendes Nachtatverhalten 

bewertet und das damit begründet, dass

  • das längere Nichtbefolgen der Aufforderung, den Motor abzustellen und die Erschwerung des Gesprächs mit den Polizeibeamten dadurch, 
  • das grundlose Infragestellen des rechtmäßigen Handelns der Polizeibeamten, 
  • das Absprechen ihrer fachlichen sowie persönlichen Kompetenz, 
  • die Unterstellung der fehlerhaften Anwendung des Opportunitätsgrundsatzes und 
  • die Negierung des staatlichen Verfolgungsinteresses des Staates, 

nicht nur 

  • ein distanzloses, unangemessenes, die Polizeibeamten herabwürdigendes Verhalten zeige, 

sondern

  • – auch unter Berücksichtigung der wiederholten Missachtung der Geschwindigkeitsregeln während der Fahrt –  

auf eine 

  • die Rechtsordnung missachtende Einstellung des Betroffenen 

sowie darauf schließen lasse, dass

  • er sich nur durch die Verhängung der nach der BkatV vorgesehenen Regelgeldbuße nicht wird beeindrucken lassen, sich zukünftig regelkonform zu verhalten.