…. zuständige Polizei schickt, verstößt nicht gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Mit – noch nicht rechtskräftigen – Urteilen vom 02.11.2022 – AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431– hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) den Anfechtungsklagen (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO))
gegen
- Verwarnungen des Landesamtes für Datenschutzaufsicht (LDA)
stattgegeben, die ihnen nach Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO vom LDA erteilt worden waren, weil sie Fotoaufnahmen von ordnungswidrig u.a.
- im absoluten Halteverbot und
- auf Gehwegen
geparkten Fahrzeugen gemacht und als Beweis mitsamt Anzeigen an die
- zuständige Polizei übersandt
hatten und das LDA in dem
- Übersenden der digitalen Bildaufnahmen an die Polizei
einen Verstoß gegen die DSGVO sah.
Die Kammer war anderer Auffassung, entschied, dass es sich bei der
- Übermittlung der Bildaufnahmen von den ordnungswidrig geparkten Fahrzeugen
um eine rechtmäßige Datenverarbeitung
- im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f der DSGVO
gehandelt hat und hat die Verwarnungen aufgehoben.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor (Quelle: Pressemitteilung des VG Ansbach).
Übrigens:
Zulässig nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO,
- der nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung gilt,
ist eine Datenverarbeitung (nur), wenn sie
- zur Wahrung der berechtigten Interessen
des Verantwortlichen oder eines Dritten
ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person,
- die den Schutz personenbezogener Daten erfordern,
überwiegen.
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