VG Ansbach entscheidet: Wer von ordnungswidrig geparkten Fahrzeugen Fotos macht und an die

VG Ansbach entscheidet: Wer von ordnungswidrig geparkten Fahrzeugen Fotos macht und an die

…. zuständige Polizei schickt, verstößt nicht gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Mit – noch nicht rechtskräftigen – Urteilen vom 02.11.2022 – AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431– hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) den Anfechtungsklagen (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) 

  • von zwei Fahrradfahrern 

gegen

  • Verwarnungen des Landesamtes für Datenschutzaufsicht (LDA) 

stattgegeben, die ihnen nach Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO vom LDA erteilt worden waren, weil sie Fotoaufnahmen von ordnungswidrig u.a. 

  • im absoluten Halteverbot und
  • auf Gehwegen

geparkten Fahrzeugen gemacht und als Beweis mitsamt Anzeigen an die 

  • zuständige Polizei übersandt 

hatten und das LDA in dem 

  • Übersenden der digitalen Bildaufnahmen an die Polizei 

einen Verstoß gegen die DSGVO sah.

Die Kammer war anderer Auffassung, entschied, dass es sich bei der 

  • Übermittlung der Bildaufnahmen von den ordnungswidrig geparkten Fahrzeugen 

um eine rechtmäßige Datenverarbeitung 

  • im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f der DSGVO 

gehandelt hat und hat die Verwarnungen aufgehoben.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor (Quelle: Pressemitteilung des VG Ansbach).

Übrigens:
Zulässig nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO,

  • der nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung gilt, 

ist eine Datenverarbeitung (nur), wenn sie 

  • zur Wahrung der berechtigten Interessen 

des Verantwortlichen oder eines Dritten 

  • erforderlich

ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, 

  • die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, 

überwiegen.


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