Tag Halteverbot

Das Abstellen eines Fahrzeugs im absoluten Halteverbot kann, wenn es dort von einem anderen Fahrzeug angefahren wird, zu

…. einer Minderung des Schadensersatzanspruchs führen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Urteil vom 05.06.2018 – 425 C 774/18 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • ein Führer eines PKWs beim Rückwärtsausparken aus einer auf der einen Straßenseite im rechten Winkel zu der Straße angeordneten Parkboxen,
  • einen auf der anderen Fahrbahnseite – der nicht sehr breiten Straße – im absoluten Halteverbot abgestellten PKW übersehen und deswegen angefahren hatte,

entschieden, dass der Eigentümer des im absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeugs,

  • wegen der von seinem Fahrzeug, aufgrund des verkehrswidrigen Haltens ausgehenden Betriebsgefahr,

nur 75% des ihm entstandenen Schadens ersetzt erhält.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • der Schutzzweck eines absoluten Halteverbots gemäß Zeichen 283 der Anlage 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu § 41 Abs. 1 StVO nicht nur darin besteht, den ungestörten Ablauf des fließenden Verkehrs zu gewährleisten, sondern

ein solches Halteverbot (insbesondere) bei nicht sehr breiten Straßen auch der Sicherstellung der ungehinderten Ein- und Ausfahrt zu auf der gegenüberliegenden Seite liegenden Parkplätzen dient.

Was Dauerparker wissen sollten, wenn sie ihr Auto abstellen und länger stehen lassen wollen

Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Verfahren 5 A 470/14 entschieden, dass in Fällen, in denen

  • ein PKW rechtmäßig abgestellt,
  • danach dort durch Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern eine Halteverbotszone errichtet und
  • aufgrund dessen nachfolgend das weiterhin dort parkende Fahrzeug abgeschleppt worden ist,

dem Fahrzeugverantwortlichen die Kosten für das Abschleppen des PKWs dann in Rechnung gestellt werden können, wenn

  • zwischen dem Aufstellen der Halteverbotsschilder und dem Abschleppen des Fahrzeugs 48 Stunden verstrichen sind.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem, so das OVG, der Fahrzeugverantwortliche mit den Abschleppkosten belastet werden durfte, war

  • das Fahrzeug am 19. August rechtmäßig in einer Straße geparkt,
  • am 20. August dort durch Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern eine Halteverbotszone beginnend ab dem 23. August 2013, 7:00 Uhr, eingerichtet und
  • das Fahrzeug am Nachmittag des 23. August abgeschleppt worden.

Nach Auffassung des Senats steht der Umstand, dass Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden sind, der Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung des Fahrzeugverantwortlichen im Regelfall nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Halteverbotsschilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist.

Diese Auffassung ist nicht unbestritten.

Andere Obergerichte halten eine Belastung des Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten der Abschleppmaßnahme in solchen Fällen