Das Abstellen eines Fahrzeugs im absoluten Halteverbot kann, wenn es dort von einem anderen Fahrzeug angefahren wird, zu

Das Abstellen eines Fahrzeugs im absoluten Halteverbot kann, wenn es dort von einem anderen Fahrzeug angefahren wird, zu

…. einer Minderung des Schadensersatzanspruchs führen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Urteil vom 05.06.2018 – 425 C 774/18 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • ein Führer eines PKWs beim Rückwärtsausparken aus einer auf der einen Straßenseite im rechten Winkel zu der Straße angeordneten Parkboxen,
  • einen auf der anderen Fahrbahnseite – der nicht sehr breiten Straße – im absoluten Halteverbot abgestellten PKW übersehen und deswegen angefahren hatte,

entschieden, dass der Eigentümer des im absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeugs,

  • wegen der von seinem Fahrzeug, aufgrund des verkehrswidrigen Haltens ausgehenden Betriebsgefahr,

nur 75% des ihm entstandenen Schadens ersetzt erhält.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • der Schutzzweck eines absoluten Halteverbots gemäß Zeichen 283 der Anlage 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu § 41 Abs. 1 StVO nicht nur darin besteht, den ungestörten Ablauf des fließenden Verkehrs zu gewährleisten, sondern

ein solches Halteverbot (insbesondere) bei nicht sehr breiten Straßen auch der Sicherstellung der ungehinderten Ein- und Ausfahrt zu auf der gegenüberliegenden Seite liegenden Parkplätzen dient.


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