…. einer Minderung des Schadensersatzanspruchs führen.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Urteil vom 05.06.2018 – 425 C 774/18 – hingewiesen und in einem Fall, in dem
- ein Führer eines PKWs beim Rückwärtsausparken aus einer auf der einen Straßenseite im rechten Winkel zu der Straße angeordneten Parkboxen,
- einen auf der anderen Fahrbahnseite – der nicht sehr breiten Straße – im absoluten Halteverbot abgestellten PKW übersehen und deswegen angefahren hatte,
entschieden, dass der Eigentümer des im absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeugs,
- wegen der von seinem Fahrzeug, aufgrund des verkehrswidrigen Haltens ausgehenden Betriebsgefahr,
nur 75% des ihm entstandenen Schadens ersetzt erhält.
Begründet hat das AG dies damit, dass
- der Schutzzweck eines absoluten Halteverbots gemäß Zeichen 283 der Anlage 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu § 41 Abs. 1 StVO nicht nur darin besteht, den ungestörten Ablauf des fließenden Verkehrs zu gewährleisten, sondern
ein solches Halteverbot (insbesondere) bei nicht sehr breiten Straßen auch der Sicherstellung der ungehinderten Ein- und Ausfahrt zu auf der gegenüberliegenden Seite liegenden Parkplätzen dient.