Mit Urteil vom 16.08.2023 – 3 ORs 46/23 – hat (laut Pressemitteilung vom 21.08.2023) der 3. Strafsenat des Kammergerichts (KG) Berlin darauf hingewiesen, dass bei Personen, die sich an einer
beteiligen, sich
- beispielsweise mit Sekundenkleber
an die Straße kleben und auf diese Weise den
bis die Polizei eintrifft, den
löst und sie
ein Strafbarkeit wegen
- Nötigung nach § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) und
- wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB
in Betracht kommt.
Danach kann grundsätzlich eine Strafbarkeit wegen
- Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB
vorliegen, wenn Teilnehmer an einer Straßenblockade sich
- schon vor Beginn der Vollstreckungshandlung
auf der Fahrbahn mit Sekundenkleber festgeklebt haben,
damit die alsbaldige
- Räumung durch die Polizei
zu erschweren, weil das Festkleben
- in seiner physischen Wirkung
einem
vergleichbar ist und der Umstand, dass das Loslösen der Klebeverbindung durch die Polizeibeamten
in Anspruch nimmt, ein gewichtiges Indiz für einen gewaltsamen Widerstand darstellt.
Strafbar wegen
- Nötigung nach § 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
sind Teilnehmer an einer Straßenblockade,
- die bewirken, dass die ab der „zweiten Reihe“ anhaltenden Fahrer ihre Weiterfahrt nicht fortsetzen können (sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung“),
wenn die erforderliche einzelfallbezogene Abwägung, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Tatumstände, also insbesondere,
- ob es sich um eine angemeldete oder vorher nicht bekanntgegebene Aktion gehandelt hat,
- der Dauer der Blockade,
- deren Art und Ausmaß,
- der Motive des Blockierers sowie
- dem Zweck/Zielrichtung der Demonstration,
ergibt, dass die Tat
- als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB
anzusehen und damit
ist (vgl. dazu auch Amtsgericht (AG) Heilbronn, Urteil vom 06.03.2023 – 26 Ds 16 Js 4813/23 – Rd-Nr. 17 bis 25).
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