Kammergericht zur Strafbarkeit von Straßenblockaden durch Klimaaktivisten

Kammergericht zur Strafbarkeit von Straßenblockaden durch Klimaaktivisten

Mit Urteil vom 16.08.2023 – 3 ORs 46/23 – hat (laut Pressemitteilung vom 21.08.2023) der 3. Strafsenat des Kammergerichts (KG) Berlin darauf hingewiesen, dass bei Personen, die sich an einer 

  • Straßenblockade

beteiligen, sich

  • beispielsweise mit Sekundenkleber 

an die Straße kleben und auf diese Weise den

  • Verkehr aufhalten, 

bis die Polizei eintrifft, den 

  • Kleber

löst und sie 

  • wegträgt,

ein Strafbarkeit wegen

  • Nötigung nach § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) und
  • wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB 

in Betracht kommt.

Danach kann grundsätzlich eine Strafbarkeit wegen  

  • Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB

vorliegen, wenn Teilnehmer an einer Straßenblockade sich 

  • schon vor Beginn der Vollstreckungshandlung 

auf der Fahrbahn mit Sekundenkleber festgeklebt haben, 

  • um

damit die alsbaldige 

  • Räumung durch die Polizei 

zu erschweren, weil das Festkleben

  • in seiner physischen Wirkung 

einem 

  • Selbstanketten

vergleichbar ist und der Umstand, dass das Loslösen der Klebeverbindung durch die Polizeibeamten 

  • eine gewisse Zeit 

in Anspruch nimmt, ein gewichtiges Indiz für einen gewaltsamen Widerstand darstellt.

Strafbar wegen 

  • Nötigung nach § 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB 

sind Teilnehmer an einer Straßenblockade, 

  • die bewirken, dass die ab der „zweiten Reihe“ anhaltenden Fahrer ihre Weiterfahrt nicht fortsetzen können (sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung“),

wenn die erforderliche einzelfallbezogene Abwägung, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Tatumstände, also insbesondere,

  • ob es sich um eine angemeldete oder vorher nicht bekanntgegebene Aktion gehandelt hat,
  • der Dauer der Blockade, 
  • deren Art und Ausmaß,
  • der Motive des Blockierers sowie 
  • dem Zweck/Zielrichtung der Demonstration,

ergibt, dass die Tat 

  • als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB 

anzusehen und damit 

  • rechtswidrig

ist (vgl. dazu auch Amtsgericht (AG) Heilbronn, Urteil vom 06.03.2023 – 26 Ds 16 Js 4813/23 – Rd-Nr. 17 bis 25).


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