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OLG München entscheidet, dass bei illegalem Online-Glücksspiel verspieltes Geld zurückgefordert werden kann 

Mit Beschluss vom 20.09.2022 – 18 U 538/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Fall, in dem ein Spieler zwischen 2018 und 2020,

  • über eine deutschsprachige Website eines Unternehmens mit Sitz auf Malta,

an illegalen Online-Glücksspielen teilgenommen und 

  • rund 18.000 Euro 

verloren hatte, entschieden, dass der Spieler wegen Nichtigkeit des Spielvertrages gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

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Wichtig zu wissen für Erben, wenn der Erblasser Teilnehmer eines sozialen Netzwerkes war

Mit Beschluss vom 27.08.2020 – III ZB 30/20 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem 

  • der Betreiber eines sozialen Netzwerkes 

verurteilt worden war, den Eltern einer verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk als Erben Zugang 

  • zu dem vollständigen Benutzerkonto und 
  • den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten ihrer Tochter 

zu gewähren, entschieden, dass es zur Erfüllung der Verpflichtung aus einem solchen Urteil nicht ausreicht, dass der Betreiber des sozialen Netzwerkes den Erben 

  • einen USB-Stick übermittelt, der eine PDF-Datei mit einer Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen geführten Konto enthält,

sondern dass der Betreiber des sozialen Netzwerkes den Erben die Möglichkeit einräumen muss,

  • vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und 
  • sich – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – darin so „bewegen“ zu können wie es zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte konnte.  

Dies ergibt sich, wie der Senat ausgeführt hat, aus der Stellung der Erben, auf die der Nutzungsvertrag 

  • zwischen Erblasser (Gläubiger) und Netzwerkbetreiber (Schuldner) 

mit seinen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

Übrigens:
Dass, sofern die Vererblichkeit nicht wirksam ausgeschlossen wurde,  

  • beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks 

der Nutzungsvertrag nach § 1922 BGB auf dessen Erben übergeht und dem Zugang der Erben zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten 

  • weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers 
  • noch das Fernmeldegeheimnis oder 
  • das Datenschutzrecht entgegensteht, 

hat der III. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17 – entschieden.

Kommt bei einer Tour mit einem sog. Bierbike, der in der Mitte dieses Gefährts stehende Zapfer zu Fall, kann der Tourveranstalter

…. für die Folgen haften, dem Bierzapfer aber ein Mitverschulden treffen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Hannover mit Urteil vom 29.07.2020 – 512 C 15505/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem auf einer veranstalteten Tour mit einem sog. Bierbike,

  • d.h. einem von einem Mitarbeiter des Tourveranstalters gelenkten sowie ggf. gebremsten und
  • mit Pedalen von an Tresen um einen Ausschank herumsitzenden Tourteilnehmern angetriebenen Gefährt,
  • in dem, während der Fahrt, von einem in der Mitte stehenden Tourteilnehmer über eine Zapfanlage Bier aus einem vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Fass ausgeschenkt wird,    

der in der Mitte des Gefährts stehende „Bierzapfer“, 

  • dem keine speziellen Sicherungsgriffe oder Haltevorrichtungen zur Verfügung standen, 

bei einem stärkeren Bremsmanöver, nach einem Abbiegen von der Straße in eine Einfahrt, auf das Bierfass gestürzt war und sich dadurch einen Bruch des Brustbeins zugezogen hatte, entschieden, dass 

  • der Tourveranstalter aufgrund unzulänglicher Sicherheitsvorkehrungen für die Sturzfolgen haftet,
  • die deswegen dem Zapfer zustehenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche jedoch wegen des ihn treffenden Mitverschuldens um ein Drittel zu kürzen sind.

Begründet hat das AG dies damit, dass der Tourveranstalter seine vertragliche, 

  • sich aus seinen Einwirkungsmöglichkeiten auf den Ablauf der Veranstaltung und der Gestellung des dazu erforderlichen Fahrzeuges ergebende 

Pflicht, die Tourteilnehmer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten vor Körper- und Gesundheitsschäden zu schützen, dadurch verletzt habe, dass 

  • er es unterlassen habe, 

das Bierbike mit einem Sicherungssystem – etwa einem Gurt – für den Zapfer ausstatten.

Das Mitverschulden des Zapfers an seinem Unfall sah das AG darin, dass 

  • das Gefährt kurz vor dem Bremsmanöver von den übrigen Teilnehmern beschleunigt worden war und

aufgrund dessen für ihn die konkrete Gefahr voraussehbar war und er sich hierauf hätte einstellen können (Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover).

Dieselgate: Teilnehmer der Musterfeststellungsklage gegen die VW AG, die mit der VW AG keinen Vergleich geschlossen haben oder

…. die von der VW AG die verbindliche Annahme des Vergleichs erhalten, aber von ihrer Möglichkeit

  • den Vergleich binnen zwei Wochen ab verbindlicher Annahme durch die VW AG zu widerrufen,

Gebrauch gemacht und den Vergleich binnen dieser Zweiwochenfrist widerrufen haben,

  • können Individualklage gegen die VW AG erheben und
  • sollten sich über die Möglichkeiten der Durchsetzung ihrer individuellen Ansprüche von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Am 05. Mai 2020 wird sich nämlich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Dieselbetrug befassen und sich voraussichtlich unter anderem auch dazu äußern,

  • ob und
  • in welchem Umfang

er Schadensersatzansprüche für gerechtfertigt erachtet.

Nach dieser Entscheidung werden sich nicht nur die Erfolgsaussichten einer Individualklage besser abschätzen lassen, sondern es ist,

  • wenn der BGH der Schadensersatzklage gegen die VW AG stattgibt,

auch davon auszugehen, dass die VW AG dann

  • auf der Grundlage der BGH-Entscheidung

bereit sein wird, sich außergerichtlich zu einigen.

In dem Fall, über den der BGH am 05. Mai 2020 entscheiden wird, hat der Kläger

  • am 10.01.2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match erworben,
  • der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet war,

und die VW AG,

  • mit der Begründung, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgewiesen habe,

verklagt,

  • auf Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

In 1. Instanz

  • ist die Klage vom Landgericht (LG) abgewiesen worden.

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht (OLG) in II. Instanz,

  • unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung des weitergehenden Zahlungsanspruchs des Klägers,
  • die VW AG verurteilt, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, an den Kläger 25.616,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen.

Gegen diese Entscheidung des OLG ist von beiden Parteien Revision zum BGH eingelegt worden.

Dieselgate: Wichtig zu wissen für alle Teilnehmer der Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Volkswagen AG haben am 28. Februar 2020 einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, den anspruchsberechtigte Teilnehmer der Musterfeststellungsklage

  • annehmen können,
  • aber nicht annehmen müssen.

In dem Vergleich hat sich die Volkswagen AG verpflichtet Betroffenen,

  • die sich wirksam in das Klageregister der Musterfeststellungklage haben eingetragen lassen und nicht wieder abgemeldet haben,
  • die vor dem 01. Januar 2016 ein Dieselfahrzeug mit einem Motor EA189 erworben,
  • ihre Ansprüche nicht an Dritte (z.B. Dienstleister wie myright/financialright) abgetreten haben und
  • zum Zeitpunkt des Kaufs ihren Wohnsitz in Deutschland hatten,

als Entschädigung für den entstandenen Schaden eine Einmalzahlung zu zahlen,

  • deren Höhe von Fahrzeugtyp und Modelljahr abhängig ist und
  • zwischen 1.350 und 6.257 Euro betragen wird.

Im Gegenzug verzichten Betroffene, die das Vergleichsangebot annehmen, auf weitere Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Manipulationssoftware EA189 gegenüber der Volkswagen AG oder einem zum Konzern gehörenden Unternehmen bestehen könnten.

Davon ausgenommen sind allerdings Ansprüche, die entstehen könnten, wenn für die betroffenen Autotypen von einer Behörde (insb. dem Kraftfahrt-Bundesamt) die Genehmigung entzogen und somit die Nutzung der Fahrzeuge im Straßenverkehr untersagt wird.
Sollte Volkswagen zudem in Zukunft Hardware-Nachrüstungen anbieten, werden auch hier die Betroffenen, die den Vergleich schließen, nicht schlechter gestellt als alle anderen Verbraucher.

Das Vergleichsangebot wird den Betroffenen zwischen

  • dem 20. März und dem 20. April 2020

über eine Online-Plattform unterbreitet werden,

  • die ein Dienstleister von Volkswagen erstellt und betreut.

Wer das Vergleichsangebot annehmen möchte, muss darüber bis zum 20. April 2020 entscheiden.

  • Betroffene können sich von einem Anwalt ihrer Wahl beraten lassen.
  • Die Kosten der Erstberatung von bis zu 190 Euro (netto) / 226 Euro (brutto) trägt Volkswagen, wenn
    • der Vergleich zwischen dem 20. März 2020 und dem 20. April 2020 angenommen wird und
    • der Betroffen sich in diesem Zeitraum anwaltschaftlich hat beraten lassen.
  • Nach dem 20. April 2020 kann eine Annahme des Vergleichs nicht mehr erfolgen.
  • Die Beratungskosten werden allerdings nicht übernommen, wenn der Betroffene sich gegen den Vergleich entscheidet und Individualklage erhebt.

Wer das Vergleichsangebot nicht annehmen will, kann bis Oktober eine eigene Klage einreichen.

  • Denn durch die wirksame Eintragung im Register der Musterfeststellungsklage ist die Verjährung der Ansprüche gehemmt worden und diese Hemmung wird, wenn der vzbv die Musterfeststellungsklage Ende April zurücknimmt im Oktober enden.

Übrigens:
Am 05. Mai 2020 will der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit dem Dieselbetrug befassen.
Er wird sich voraussichtlich unter anderem dazu äußern, ob er Schadensersatzansprüche für gerechtfertigt und eine Nutzungsentschädigung für angemessen hält.
Ob der BGH Schadensersatzansprüche ablehnt, ob er die bisherige Rechtsprechung bestätigt oder ob er sogar verbraucherfreundlicher urteilt, ist offen.

Darauf hat der vzbv in einer Pressemitteilung vom 28.02.2020 hingewiesen.

Was wer eine (Fußball)Sportwette abschließt und die Wette aufgrund einer vermeintlich falschen

…. (fahrlässigen) Schiedsrichterentscheidung verliert, wissen sollte.

Mit Urteil vom 19.09.2019 – 22 C 2823/19 – hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg die Klage

  • eines Teilnehmers an einer Fußball-Sport-Wette

abgewiesen, der

  • mit der Begründung, aufgrund einer falschen (fahrlässigen) Schiedsrichterentscheidung – nämlich eines angeblich zu Unrecht nicht gegebenen Tores – die von ihm abgeschlossene Sportwette verloren zu haben,

den entgangenen Gewinnbetrag von der Deutschen Fußball Liga (DFL) ersetzt haben wollte.

In solchen Fällen fehle es, so das AG, in der Regel schon deswegen an einer Anspruchsgrundlage, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt werden könnte, weil

  • vertragliche Beziehungen zwischen einem Teilnehmer an der Fußball-Sport-Wette und dem DFL nicht bestehen

und ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • jedenfalls sofern keine vorsätzliche Spielmanipulation,
  • sondern lediglich eine fahrlässige Fehlentscheidung eines Schiedsrichters vorliege,

mangels Verletzung eines Schutzgesetzes,

  • wie etwa des Betruges nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB),

ebenfalls nicht in Betracht komme.

Ergänzend hat das AG in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an einer Sportwette

  • vor dem Hintergrund der Ungewissheit des Spielverlaufs und des Spielausgangs,
  • aber auch der Möglichkeit von schiedsrichterlichen Fehlentscheidungen wie auch Fehlhandlungen von Spielern,

gerade erst spannend, sprichwörtlich unkalkulierbar und damit für den Abschluss einer Wette attraktiv werde und jeder Wettteilnehmer

  • das Risiko seines Wettgeschäfts eigenverantwortlich abwägen müsse und
  • für seine Entscheidung zur Wettteilnahme selbst verantwortlich bleibe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg).

Hess. LAG entscheidet: Einem Arbeitnehmer der ein Personalgespräch heimlich aufnimmt kann fristlos gekündigt werden

Mit Urteil vom 23.08.2017 – 6 Sa 137/17 – hat das Hessische Landesarbeitsgericht (Hess. LAG) in einem Fall, in dem von einem Arbeitnehmer

  • ein mit ihm geführtes Personalgespräch heimlich mit seinem mit aktivierter Aufnahmefunktion auf dem Tisch liegenden Smartphone aufgenommen worden war, ohne dies zu offenbaren und
  • dem der Arbeitgeber aufgrund dessen fristlos gekündigt hatte,

entschieden,

  • dass der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war.

Begründet hat das Hess. LAG dies damit, dass das heimliche (durch den unterlassenen Hinweis auf die Aktivierung der Aufnahmefunktion seines Smartphones) Mitschneiden des Personalgesprächs das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz (GG),

  • das auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts,
  • nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen,

verletzt habe und dem Arbeitgeber angesichts dieser schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers,

  • auch unter Berücksichtigung seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren,

eine Weiterbeschäftigung auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar sei (Quelle: Pressemitteilung des Hess. LAG vom 02.01.2018).

LG Köln entscheidet wann Veranstalter eines Hindernislaufs für Verletzung eines Teilnehmers haftet und wann nicht

Mit Urteil vom 04.04.2017 – 3 O 129/16 – hat das Landgericht (LG) Köln die Klage eines Teilnehmers an einem Waldcrosshindernislauf abgewiesen,

  • der beim Überwinden eines künstlich angelegten, mit einer Plastikplane ausgelegten Wasserhindernisses ausrutscht war,
  • sich dabei an den wegen des schlammigen Wassers für ihn nicht erkennbaren Faltenwürfe der Plane das Bein gebrochen

und deshalb vom Veranstalter Schadensersatzansprüche verlangt hatte.

Begründet hat das LG dies damit, dass ein Veranstalter eines solchen Laufs die Teilnehmer zwar vor solchen Gefahren zu schützen hat,

  • die diese ausgehend von der sich konkret darbietenden Situation nicht vermeiden können,

nicht aber – zusätzlich – vor Gefahren,

  • die allen vor Augen stehen müssen und

bei einem Waldcrosshindernislauf,

  • bei dem sich die Teilnehmer an Hindernissen beweisen können, die in freier Natur auftretenden Barrieren sowie Handicaps nachempfunden sind,

Faltenwürfe einer einen Wassergraben abdichtenden Plane,

  • da diese in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen sind wie Bodenunebenheiten in einem natürlichen Wassergraben,

keine atypische Gefahr darstellen,

  • sondern genau dem entsprechen, worauf sich Teilnehmer eines solchen Laufs einstellen müssen.

Abgesehen davon kam nach Auffassung des LG eine Haftung des Veranstalters aber auch deshalb nicht in Betracht, weil

  • mit Warnschildern auf eine „permanente Rutsch- und Ausrutschgefahr“ sowie das Verletzungsrisiko an Hindernissen hingewiesen, zu einem angepasstes Laufverhalten geraten worden,
  • an dem Wasserhindernis sogar ein Ordner postiert war, der die Teilnehmer ebenfalls zur Vorsicht anhielt und

der Veranstalter somit alles getan hatte,

  • um das Rennen einerseits gefahrloser zu gestalten,
  • ihm aber andererseits nicht den Charakter eines besonders herausfordernden Waldcrosshindernislaufs zu nehmen und
  • den Teilnehmern Gelegenheit zu geben, sich in einer Extremsituation zu beweisen.