Dieselgate: Wichtig zu wissen für alle Teilnehmer der Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG

Dieselgate: Wichtig zu wissen für alle Teilnehmer der Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Volkswagen AG haben am 28. Februar 2020 einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, den anspruchsberechtigte Teilnehmer der Musterfeststellungsklage

  • annehmen können,
  • aber nicht annehmen müssen.

In dem Vergleich hat sich die Volkswagen AG verpflichtet Betroffenen,

  • die sich wirksam in das Klageregister der Musterfeststellungklage haben eingetragen lassen und nicht wieder abgemeldet haben,
  • die vor dem 01. Januar 2016 ein Dieselfahrzeug mit einem Motor EA189 erworben,
  • ihre Ansprüche nicht an Dritte (z.B. Dienstleister wie myright/financialright) abgetreten haben und
  • zum Zeitpunkt des Kaufs ihren Wohnsitz in Deutschland hatten,

als Entschädigung für den entstandenen Schaden eine Einmalzahlung zu zahlen,

  • deren Höhe von Fahrzeugtyp und Modelljahr abhängig ist und
  • zwischen 1.350 und 6.257 Euro betragen wird.

Im Gegenzug verzichten Betroffene, die das Vergleichsangebot annehmen, auf weitere Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Manipulationssoftware EA189 gegenüber der Volkswagen AG oder einem zum Konzern gehörenden Unternehmen bestehen könnten.

Davon ausgenommen sind allerdings Ansprüche, die entstehen könnten, wenn für die betroffenen Autotypen von einer Behörde (insb. dem Kraftfahrt-Bundesamt) die Genehmigung entzogen und somit die Nutzung der Fahrzeuge im Straßenverkehr untersagt wird.
Sollte Volkswagen zudem in Zukunft Hardware-Nachrüstungen anbieten, werden auch hier die Betroffenen, die den Vergleich schließen, nicht schlechter gestellt als alle anderen Verbraucher.

Das Vergleichsangebot wird den Betroffenen zwischen

  • dem 20. März und dem 20. April 2020

über eine Online-Plattform unterbreitet werden,

  • die ein Dienstleister von Volkswagen erstellt und betreut.

Wer das Vergleichsangebot annehmen möchte, muss darüber bis zum 20. April 2020 entscheiden.

  • Betroffene können sich von einem Anwalt ihrer Wahl beraten lassen.
  • Die Kosten der Erstberatung von bis zu 190 Euro (netto) / 226 Euro (brutto) trägt Volkswagen, wenn
    • der Vergleich zwischen dem 20. März 2020 und dem 20. April 2020 angenommen wird und
    • der Betroffen sich in diesem Zeitraum anwaltschaftlich hat beraten lassen.
  • Nach dem 20. April 2020 kann eine Annahme des Vergleichs nicht mehr erfolgen.
  • Die Beratungskosten werden allerdings nicht übernommen, wenn der Betroffene sich gegen den Vergleich entscheidet und Individualklage erhebt.

Wer das Vergleichsangebot nicht annehmen will, kann bis Oktober eine eigene Klage einreichen.

  • Denn durch die wirksame Eintragung im Register der Musterfeststellungsklage ist die Verjährung der Ansprüche gehemmt worden und diese Hemmung wird, wenn der vzbv die Musterfeststellungsklage Ende April zurücknimmt im Oktober enden.

Übrigens:
Am 05. Mai 2020 will der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit dem Dieselbetrug befassen.
Er wird sich voraussichtlich unter anderem dazu äußern, ob er Schadensersatzansprüche für gerechtfertigt und eine Nutzungsentschädigung für angemessen hält.
Ob der BGH Schadensersatzansprüche ablehnt, ob er die bisherige Rechtsprechung bestätigt oder ob er sogar verbraucherfreundlicher urteilt, ist offen.

Darauf hat der vzbv in einer Pressemitteilung vom 28.02.2020 hingewiesen.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fdieselgate-wichtig-zu-wissen-fur-alle-teilnehmer-der-musterfeststellungsklage-gegen-die-volkswagen-ag%2F">logged in</a> to post a comment