Tag Polizei

Dieselgate: VW zahlt wegen der Wertminderung der vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen der österreichischen Polizei

…. Entschädigung an Österreich.

Erstaunlich was mit dem Staat Österreich, aber nicht oder nur sehr schwer mit den VW Kunden in Deutschland möglich ist.

  • Laut Medienberichten hat sich VW, wegen der etwa 2100 im Fuhrpark der österreichischen Polizei vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeuge, mit dem österreichischen Staat auf die Zahlung einer Entschädigung geeinigt.

Ein entsprechender Vergleich ist zwischen dem österreichischen Importeur Porsche Austria GmbH und dem Staat Österreich geschlossen worden.

  • Mit der Entschädigung, über deren Höhe stillschweigen vereinbart worden ist – Österreich hatte ursprünglich 2,6 Millionen Euro gefordert – ist die an den Fahrzeugen durch die Abgasmanipulation eingetretene Wertminderung abgegolten worden (Quellen: LTO Legal Tribune Online, NDR, ntv sowie Handelsblatt vom 30.12.2019).

BGH ändert seine Rechtsprechung zum Entschädigungsanspruch aus sog. Aufopferung dahingehend

…. dass bei der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit infolge rechtmäßiger Behördenmaßnahmen auch Schmerzensgeld beansprucht werden kann.

Mit Urteil vom 07.09.2017 – III ZR 71/17 – hat der für das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – entschieden, dass, wenn Jemand wegen eines rechtmäßigen hoheitlichen Eingriffs in Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einen Anspruch auf Entschädigung aus sog. Aufopferung hat,

  • beispielsweise weil er bei einer Fahndung nach einem Tatverdächtigen aufgrund der Täterbeschreibung von Polizeibeamten für den gesuchten mutmaßlichen Täter gehalten und
  • bei der von den Polizeibeamten deswegen gegen ihn rechtmäßigen unmittelbaren Zwangsanwendung zur Durchsetzung der Identitätsfeststellung gemäß § 163b Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) verletzt worden ist,

dieser Anspruch auch einen Schmerzensgeldanspruch umfasst,

  • d.h., in dem obigen Beispielsfall der bei der rechtmäßigen Polizeimaßnahme Verletzte vom Staat
    • nicht nur einen Ausgleich für den aufgrund der Verletzung erlittenen Vermögensschadens verlangen kann,
    • sondern auch ein Schmerzensgeld (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 11.09.2017 – Nr. 139/2017 –).

Muss Mieter dem Vermieter den Schaden ersetzen, der bei Polizeieinsatz anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung entsteht?

Wird wegen eines gegen den Mieter einer Wohnung bestehenden Tatverdachts aufgrund eines richterlichen Beschlusses dessen Wohnung durchsucht und bei diesem Polizeieinsatz die Eingangstür der Wohnung beschädigt,

  • kann der Vermieter die Reparaturkosten dann nicht vom Mieter ersetzt verlangen,
  • wenn sich der dem Durchsuchungsbeschluss zugrunde liegende Tatverdacht gegen den Mieter nicht bestätigt.

In einem solchen Fall, aber auch dann, wenn beispielsweise

  • ein Durchsuchungsbeschluss wegen Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ergangen ist,
  • bei der Wohnungsdurchsuchung lediglich 26 Gramm Marihuana aufgefunden,
  • der Mieter später vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtskräftig freigesprochen und
  • nur wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt wird,

hat der Mieter den dem Vermieter entstandenen Schaden nicht verursacht und muss diesen demzufolge dem Vermieter auch nicht ersetzen.

Das hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.12.2016 – VIII ZR 49/16 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • ein Mieter, der die Mietwohnung als Aufbewahrungsort für illegale Betäubungsmittel nutzt oder zur Verfügung stellt, zwar damit rechnen muss, dass es im Zuge aufgrund dessen durchgeführter strafprozessualer Maßnahmen – wie Durchsuchungen – zu Schäden an der Wohnung kommen kann,
    • er somit, weil ein Mieter die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln und bei ihrer Benutzung alles zu unterlassen hat, was zu einer – von dem ihm zustehenden vertragsgemäßen Verbrauch nicht umfassten – Verschlechterung oder einem Schaden an dieser führen kann,
    • die Grenzen vertragsgemäßen Gebrauchs überschreitet und
    • seine gegenüber dem Vermieter bestehende mietvertragliche Obhutspflicht verletzt,
  • die in dem Erwerb und der Aufbewahrung der 26 Gramm Marihuana liegende Pflichtverletzung allerdings in einem Fall wie dem obigen deshalb für den bei der Durchsuchung entstanden Schaden nicht ursächlich ist, weil,
    • auch wenn der Mieter diese Pflichtverletzung nicht begangen, also die 26 Gramm Marihuana nicht erworben und in der Wohnung aufbewahrt hätte,
    • die Durchsuchung (wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge), in gleicher Weise durchgeführt worden wäre (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.12.2016 – 226/2016 –).

Ob und unter welchen Voraussetzungen dem Vermieter ein Entschädigungsanspruch gegen das Bundesland als Träger der Polizei zustehen kann ist vom III. Zivilsenat des BGH bereits mit Urteil vom 14.03.2013 – III ZR 253/12 – entschieden worden.
Danach steht dem Vermieter einer Wohnung für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind,

  • grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu,
  • sofern der Vermieter nicht wusste beziehungsweise nicht davon erfahren hat und es sich ihm auch nicht aufdrängen musste, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden sollte.

Was Zeugen, die aus persönlichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, wissen sollten

In einem strafrechtlichen (Ermittlungs-)Verfahren sind nach § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt,

  • die/der Verlobte der/des Beschuldigten oder die Person, mit der die/der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,
  • der Ehegatte der/des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
  • die Lebenspartnerin der Beschuldigten bzw. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht und
  • wer mit der/dem Beschuldigten
    • in gerader Linie verwandt oder verschwägert,
    • in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

Die Vorschrift trägt der besonderen Lage eines Zeugen Rechnung, der als Angehöriger des Beschuldigten der Zwangslage ausgesetzt sein kann, seinen Angehörigen zu belasten oder die Unwahrheit sagen zu müssen. Die Norm soll in erster Linie den Zeugen vor Konflikten schützen, die aus den Besonderheiten der Vernehmungssituation entstehen,

  • insbesondere einerseits durch die Wahrheitspflicht bei der Zeugenvernehmung und
  • andererseits durch die sozialen Pflichten, die aus der persönlichen Bindung gegenüber dem Beschuldigten bzw. Angeklagten erwachsen.

Ein nach § 52 Abs. 1 StPO zeugnisberechtigter Zeuge ist vor jeder Vernehmung über sein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO, gegebenenfalls i.V.m. § 163 Abs. 3 Satz 1, wenn die Vernehmung durch die Polizei bzw. i.V.m. § 161a Abs. 1 Satz 2 StPO, wenn die Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt).

Nach der Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht muss der Zeuge entscheiden, ob er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht oder zur Sache aussagt.

Wichtig zu wissen für den nach § 52 Abs. 1 StPO zeugnisberechtigten Zeugen ist, dass, wenn er im Ermittlungsverfahren

  • von der Polizei oder
  • von der Staatsanwaltschaft

vernommen wird und bei dieser Vernehmung von seinem Zeugnisverweigerungsverweigerungsrecht keinen Gebrauch macht, sondern zur Sache aussagt,

  • dass der Inhalt dieser Aussage im Verfahren gegen den Beschuldigten dann nicht verwertbar ist,
  • wenn er in der nachfolgenden Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch macht.

Die frühere bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gemachte Aussage darf dann auch nicht durch eine Vernehmung der Verhörsperson, also des Polizeibeamten bzw. des Staatsanwalts der den Zeugen vernommen hat, in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Anders ist es, wenn der Zeuge

  • von einem Richter

vernommen wird.

Denn Bekundungen, die ein nach § 52 Abs. 1 StPO zeugnisberechtigter Zeuge nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht

  • vor einem Richter gemacht hat

sind vom Verwertungsverbot ausgenommen,

  • so dass eine frühere bei einer (ermittlungs)richterlichen Vernehmung gemachte Aussage durch Vernehmung des Richters, der den Zeugen vernommen hat, in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der Urteilsfindung verwertet werden kann.

Hierauf hingewiesen muss der Zeuge von dem Richter bei der Vernehmung nicht (BGH, Beschluss vom 15.07.2016 – GSSt 1/16 –).