Wer Tonaufnahmen bei einem Polizeieinsatz macht kann sich nach Ansicht des OLG Zweibrücken strafbar machen

…. wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB).

Mit Beschluss vom 30.06.2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21 – hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem eine junge Frau bei einem Polizeieinsatz 

  • um kurz nach 3 Uhr am Morgen, 

bei dem die Polizisten 

  • Verstöße gegen die damals geltenden Corona-Regeln überprüften, 
  • Hinweisen auf Drogenkonsum nachgehen wollten sowie 

bei einer Gruppe von rund 20 Personen, die sich

  • an einem frei zugänglichen Teich 

versammelt hatten, die 

  • Personalien

feststellten, mit der Filmkamera ihres Smartphones den

  • Ton

des Einsatzes aufgenommen und dabei, 

  • weil sie vor allem die bei dem Einsatz geführten Gespräche festhalten wollte,

die Linse der Kamera auf den Boden gerichtet hatte, entschieden, dass die junge Frau, 

  • wegen unbefugter Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einen Tonträger,

sich schuldig gemacht hat der 

  • Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB 

und deshalb auch die Beschlagnahme ihres Smartphones,

  • das nach § 201 Abs. 5 StGB eingezogen werden kann, 

rechtmäßig war. 

Gespräche bei einem in der Öffentlichkeit stattfindenden Polizeieinsatz sollen danach 

  • jedenfalls dann 

als 

  • „nichtöffentlich“ i.S.v. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB 

anzusehen und deren unbefugte Aufnahme somit 

  • strafbar

sein, wenn aus Sicht der Sprechenden,

  • wie bei einem Einsatz in einem „begrenzten Bereich“ um kurz nach 3 Uhr am Morgen,

davon, dass noch andere 

  • als die Personen vor Ort 

mithören können, nicht auszugehen ist (Quelle: LTO Legal Tribune Online).


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