Wer Tonaufnahmen bei einem Polizeieinsatz macht kann sich nach Ansicht des OLG Zweibrücken strafbar machen

Wer Tonaufnahmen bei einem Polizeieinsatz macht kann sich nach Ansicht des OLG Zweibrücken strafbar machen

…. wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB).

Mit Beschluss vom 30.06.2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21 – hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem eine junge Frau bei einem Polizeieinsatz 

  • um kurz nach 3 Uhr am Morgen, 

bei dem die Polizisten 

  • Verstöße gegen die damals geltenden Corona-Regeln überprüften, 
  • Hinweisen auf Drogenkonsum nachgehen wollten sowie 

bei einer Gruppe von rund 20 Personen, die sich

  • an einem frei zugänglichen Teich 

versammelt hatten, die 

  • Personalien

feststellten, mit der Filmkamera ihres Smartphones den

  • Ton

des Einsatzes aufgenommen und dabei, 

  • weil sie vor allem die bei dem Einsatz geführten Gespräche festhalten wollte,

die Linse der Kamera auf den Boden gerichtet hatte, entschieden, dass die junge Frau, 

  • wegen unbefugter Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einen Tonträger,

sich schuldig gemacht hat der 

  • Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB 

und deshalb auch die Beschlagnahme ihres Smartphones,

  • das nach § 201 Abs. 5 StGB eingezogen werden kann, 

rechtmäßig war. 

Gespräche bei einem in der Öffentlichkeit stattfindenden Polizeieinsatz sollen danach 

  • jedenfalls dann 

als 

  • „nichtöffentlich“ i.S.v. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB 

anzusehen und deren unbefugte Aufnahme somit 

  • strafbar

sein, wenn aus Sicht der Sprechenden,

  • wie bei einem Einsatz in einem „begrenzten Bereich“ um kurz nach 3 Uhr am Morgen,

davon, dass noch andere 

  • als die Personen vor Ort 

mithören können, nicht auszugehen ist (Quelle: LTO Legal Tribune Online).


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