…. wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB).
Mit Beschluss vom 30.06.2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21 – hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem eine junge Frau bei einem Polizeieinsatz
- um kurz nach 3 Uhr am Morgen,
bei dem die Polizisten
- Verstöße gegen die damals geltenden Corona-Regeln überprüften,
- Hinweisen auf Drogenkonsum nachgehen wollten sowie
bei einer Gruppe von rund 20 Personen, die sich
- an einem frei zugänglichen Teich
versammelt hatten, die
feststellten, mit der Filmkamera ihres Smartphones den
des Einsatzes aufgenommen und dabei,
- weil sie vor allem die bei dem Einsatz geführten Gespräche festhalten wollte,
die Linse der Kamera auf den Boden gerichtet hatte, entschieden, dass die junge Frau,
- wegen unbefugter Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einen Tonträger,
sich schuldig gemacht hat der
- Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB
und deshalb auch die Beschlagnahme ihres Smartphones,
- das nach § 201 Abs. 5 StGB eingezogen werden kann,
rechtmäßig war.
Gespräche bei einem in der Öffentlichkeit stattfindenden Polizeieinsatz sollen danach
als
- „nichtöffentlich“ i.S.v. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB
anzusehen und deren unbefugte Aufnahme somit
sein, wenn aus Sicht der Sprechenden,
- wie bei einem Einsatz in einem „begrenzten Bereich“ um kurz nach 3 Uhr am Morgen,
davon, dass noch andere
mithören können, nicht auszugehen ist (Quelle: LTO Legal Tribune Online).
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