Tag Einsatz

Wer Tonaufnahmen bei einem Polizeieinsatz macht kann sich nach Ansicht des OLG Zweibrücken strafbar machen

…. wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB).

Mit Beschluss vom 30.06.2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21 – hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem eine junge Frau bei einem Polizeieinsatz 

  • um kurz nach 3 Uhr am Morgen, 

bei dem die Polizisten 

  • Verstöße gegen die damals geltenden Corona-Regeln überprüften, 
  • Hinweisen auf Drogenkonsum nachgehen wollten sowie 

bei einer Gruppe von rund 20 Personen, die sich

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Schleswig-Holsteinisches OLG entscheidet: Kein Schadensersatz für Radfahrer nach Sturz auf Streugut(resten)

Mit Beschluss vom 10.09.2020 – 7 U 25/19 – hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) die Klage einer Radfahrerin abgewiesen, die, weil sie 

  • im März, an einem Tag bei normaler Witterung, ohne Frost, 

beim Abbiegen auf den dort auf der Straße noch vorhandenen Rückständen eines Splitt-Salz-Gemisches,

  • das die Gemeinde, als noch Frost herrschte, pflichtgemäß eingesetzt, aber nicht beseitigt hatte, 

gestürzt war, sich dabei einen Bruch der Hand zugezogen hatte und von der Gemeinde 

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Schadensersatz und Schmerzensgeld wollte.

Das OLG sah darin, 

  • dass die Streugutreste nach der Verwendung nicht gleich beseitigt worden waren, 

keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht und begründete dies damit, dass, 

  • insbesondere als Streugut aufgebrachtes Splitt-Salz-Gemisch, 

nach dem einmaligen Einsatz noch nicht verbraucht sei, sondern auch dazu dient, präventiv die 

  • Gefahren

zu mindern, die von künftigen 

  • auch im März noch zu erwartenden 

Schneefällen und/oder Eisbildungen ausgehen.

Dieselgate: BGH entscheidet, wann Schadensersatzansprüche gegen die VW-AG wegen Einsatzes einer

…. unzulässigen Abschalteinrichtung verjähren.

Mit Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass Schadensersatzansprüche gegen die VW-AG 

  • aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

in drei Jahren verjähren (§ 195 BGB), die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem 

  • der Anspruch entstanden ist und 
  • der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners 
    • (tatsächlich) Kenntnis erlangt oder 
    • ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste

und in einem Fall, in dem ein Fahrzeugkäufer   

  • im April 2013 einen mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 und einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten VW Touran erworben hatte,

die Schadensersatzansprüche gegen die VW-AG deswegen als verjährt angesehen, weil von dem Fahrzeugkäufer,

  • obwohl er nachweislich bereits 2015 
    • nicht nur allgemein von dem damals aufgedeckten sogenannten Dieselskandal, 
    • sondern auch konkret davon, dass sein VW Touran hiervon betroffen ist, 

Kenntnis erlangt hatte, 

  • erst 2019 

Klage gegen die VW-AG erhoben worden war.   

Die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren erforderliche (tatsächliche) Kenntnis eines Geschädigten von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners ist danach vorhanden, sobald ihm die 

  • Erhebung einer Schadensersatzklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich und zumutbar ist

und in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist die Rechtsverfolgung durch den Fahrzeugkäufer vom BGH deshalb schon 2015 für hinreichend erfolgversprechend und zumutbar erachtet worden, weil er nachweislich schon 2015 gewusst hat, dass

  • sein Fahrzeug, wie eine Vielzahl anderer Fahrzeuge auch, mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet worden war, die so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden

und dass

  • deswegen von dem Kraftfahrtbundesamt der VW-AG eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgegeben worden ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Hinweis:
Das obige Urteil bedeutet nicht, dass in allen Fällen, in denen von Fahrzeugkäufern Klage gegen die VW-AG erst 2019 oder 2020 erhoben worden ist, die Schadensersatzansprüche bereits verjährt waren. 

Ob Schadensersatzansprüche auch dann (bereits) mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt sind, 

  • wenn nicht feststeht, dass bzw. ob der Fahrzeugkäufer schon 2015 wusste, dass sein Auto betroffen ist, 

war nämlich nicht Gegenstand der BGH-Entscheidung und wird der BGH erst noch entscheiden (dann wird Gegenstand der Entscheidung sein: Wann hat eine grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen?).     

Was privat Krankenversicherte, die sich einer Grauer-Star-OP unterziehen, wissen sollten, wenn bei der OP

…. außer einem Skalpell auch ein Femtosekundenlaser zum Einsatz kommen soll bzw. gekommen ist.

Mit Urteil vom 28.08.2020 – I-4 U162/18 – hat der 4. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf im Fall eines privat krankenversicherten 76-Jährigen, der

  • am Grauen Star litt, 
  • sich deshalb einer Kataraktoperation unterzogen hatte 

und die Kosten für diese Augenoperation,

  • bei der außer dem Skalpell, zur Optimierung der Operationstechnik, auch ein Femtosekundenlaser eingesetzt und
  • für den Einsatz des Femtosekundenlasers der Betrag berechnet worden war, der bei einer „intraoperativen Strahlenbehandlung mit Elektronen“ geltend gemacht werden kann,

von seinem Krankenversicherer ersetzt haben wollte, entschieden, dass die Operation 

  • nur wie diejenige mittels Skalpell und 
  • mit dem in der Gebührenordnung unter Nr. 441 GOÄ vorgesehenen geringen Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei operativen Leistungen  

abgerechnet werden darf und der private Krankenversicherer somit nicht 

  • für höhere Kosten 

aufkommen muss, die Operateure für den Lasereinsatz verlangen.  

Wichtig zu wissen, wenn von der installierten Alarmanlage Alarm ausgelöst worden, die Polizei deswegen ausgerückt, der Grund

…. für die Alarmauslösung aber nicht feststellbar ist.

Mit Urteil vom 15.04.2020 – 3 K 1063/19 – hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz entschieden, dass, wenn 

  • eine von einem Hausbesitzer installierte Alarmanlage Alarm auslöst,
  • er darauf hin die Polizei verständigt und
  • die Polizei den Anruf zum Anlass nimmt, zu dem Anwesen auszurücken, 

der Hausbesitzer die 

  • landesrechtlich für eine ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Überfall-, Einbruch- oder Brandmeldeanlage vorgesehene 

Gebühr nicht nur dann zu tragen hat, wenn 

  • es sich um einen „echten“ Fehlalarm gehandelt hat, 

sondern auch dann tragen muss, wenn   

  • weder Einbruchsspuren, 
  • noch sonstige Umstände 

feststellbar sind, die das Auslösen der Alarmanlage verursacht haben könnten,

  • also die Ursache für das Auslösen der Alarmanlage im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden kann.

Dass als ungerechtfertigte Auslösung auch ein Alarm gilt, 

  • für dessen Auslösung eine Ursache nicht feststellbar ist, 

hat die Kammer u.a. damit begründet, dass

  • den Nachweis, dass die Alarmierung nicht gerechtfertigt war, nicht die Polizei führen müsse und 

ein Polizeieinsatz aufgrund der Auslösung einer Alarmanlage 

  • zwar auch im öffentlichen Interesse, nämlich zur möglichen Verhütung oder Verfolgung von Straftaten, aber 

in erster Linie im Interesse desjenigen erfolgt, der sich

  • zum Schutz seines Eigentums 

einer,

  • die Benachrichtigung der Polizei bei Alarmauslösung bezweckenden,

Alarmanlage bedient (Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz).

Handeln Feuerwehrleute bei einem Brandbekämpfungseinsatz ermessensfehlerhaft und damit amtspflichtwidrig, haftet

…. auch bei nur einfacher Fahrlässigkeit für einen dadurch entstandenen Schaden nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Art. 34 Grundgesetz (GG) die Körperschaft in deren Dienste die Feuerwehrleute stehen.

Das hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.06.2018 – III ZR 54/17 – entschieden.

Danach gilt bei Brandbekämpfungseinsätzen für Feuerwehrleute nicht

  • das Haftungsprivileg nach § 680 BGB,
  • das, wenn eine Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckt,die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

Begründet hat der Senat dies damit, dass im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 Absatz 1 BGB grundsätzlich jeglicher Grad von Fahrlässigkeit die Haftung wegen einer Amtspflichtverletzung begründe und es,

  • nachdem Amtsträger, zu deren Pflicht die „berufsmäßige“ Abwehr einer dringenden Gefahr gehört, typischerweise auf die hiermit verbundenen Noteinsätze vorbereitet sowie hierfür ausgebildet seien,
  • auf entsprechende Erfahrungen aus dem Berufsalltag zurückgreifen könnten sowie
  • das Risiko eines Fehlverhaltens solcher professionellen Nothelfer demzufolge deutlich geringer sei als bei zufällig hinzutretenden Personen

einer Absenkung des Haftungsmaßstabes bei einer im Rahmen eines Noteinsatzes erfolgenden öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr nicht bedürfe.

Auch seien die für die Amtspflichtverletzungen ihrer Amtsträger gemäß Artikel 34 Satz 1 GG haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegen die mit Feuerwehreinsätzen verbundenen finanziellen Risiken und Kosten besser abgesichert als der private Nothelfer (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.06.2018).

Was sowohl Benutzer von Laubbläsern, als auch bei dem Einsatz eines Laubbläsers Geschädigte wissen sollten

Mit Urteil vom 10.05.2016 – 4 O 6465/15 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth entschieden, dass, wer Laubbläser einsetzt,

  • um beispielsweise Gehwegflächen vom Laub zu reinigen,

verpflichtet ist, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen,

  • um Gefahren für andere zu vermeiden.

Verwender von Laubbläsern können ansonsten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für entstandene Schäden haften.

  • Allerdings müssen Geschädigte, die Schadensersatzansprüche geltend machen, nachweisen können, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den ihnen entstandenen Schaden auch ursächlich war.

In dem der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth zugrunde liegendem Fall, in dem ein Fahrzeugeigentümer behauptet hatte, dass Mitarbeiter der Stadt beim Reinigen eines Gehweges vom Herbstlaub mit einem Laubbläser

  • eine „Laubwolke“ vor die Windschutzscheibe seines Fahrzeugs geblasen hätten und
  • die Führerin seines Fahrzeugs dadurch so erschrocken sei, dass sie die Lenkung verrissen habe und auf ein geparktes Fahrzeug aufgefahren sei,

ging das LG u.a. auch deshalb,

  • weil keine Schilder oder Warntafeln aufgestellt waren,

zwar vom Vorliegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung bei der Durchführung der Reinigungsarbeiten aus, sah es aber,