OLG Oldenburg entscheidet: Ein Pferd, das zum Reiten in der Freizeit gekauft worden ist, ist nicht allein schon deshalb als mangelhaft anzusehen, weil es

OLG Oldenburg entscheidet: Ein Pferd, das zum Reiten in der Freizeit gekauft worden ist, ist nicht allein schon deshalb als mangelhaft anzusehen, weil es

…. früher auch als Rennpferd eingesetzt war, so dass allein deswegen vom Kaufvertrag auch nicht zurückgetreten werden kann. 

Mit Urteil vom 16.08.2023 – 4 U 72/22 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine Käuferin

  • für rund 4.500 Euro 

ein elf Jahre altes Pferd,

  • das sie in ihrer Freizeit reiten wollte, 

erworben und nachfolgend den 

  • Rücktritt vom Kaufvertrag, 

hilfsweise die 

  • Anfechtung des Kaufvertrages wegen Täuschung 

deswegen erklärt hatte, weil im Kaufvertrag u.a. festgehalten war, dass das Pferd 

  • nur freizeitmäßig geritten worden sei sowie 
  • keine Dressur- und Springausbildung habe

und sich nach der Übergabe des Pferdes herausstellte, dass das Pferd 

  • früher als Rennpferd 

eingesetzt wurde, entschieden, dass der 

  • frühere Einsatz als Rennpferd 

das Pferd noch nicht mangelhaft 

  • nach § 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

macht und die Käuferin 

  • weder die Rückabwicklung des Kaufvertrages beanspruchen kann,
  • noch zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt ist.

Begründet hat der sachverständig beratene Senat dies damit, dass bei einem 

  • – wie hier –

gesunden Pferd deswegen, 

  • weil es früher einmal als Rennpferd genutzt wurde, 

Einschränkungen

  • in der Nutzbarkeit 

nicht eher zu erwarten seien, als bei einem Pferd, das 

  • nur als Freizeitpferd 

genutzt worden sei, degenerative Gelenkerkrankungen, 

  • deren Auftreten die Käuferin auf Grund der früheren „Rennbahnkarriere“ für sehr wahrscheinlich hielt, 

generell in 

  • keinem Zusammenhang mit einer früheren Nutzung als Rennpferd 

ständen, sondern auf 

  • Alter, Art und Qualität der Haltung des Tieres 

beruhten, insofern bei dem elf Jahre alten Tier mit 

  • Veränderungen

ohnehin zu rechnen sei und die Ausführungen im Kaufvertrag, in denen 

  • es vorgedruckt unter „§ 2 Beschaffenheitsvereinbarung“ hieß,
    • „Die Parteien sind sich einig, dass aus folgenden Besonderheiten/Eigenheiten des Pferdes keine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden kann …“ 

und 

  • darunter handschriftlich ergänzt worden war,
    • „Das Pferd wurde nur freizeitmäßig geritten. Es hat keine Dressur bzw Springausbildung“

dahingehend auszulegen seien, dass die Käuferin aus der 

  • fehlenden Dressurausbildung 

keine Ansprüche herleiten können sollte und daraus nicht 

  • umgekehrt

gefolgert werden könne, dass die Kaufvertragsparteien 

  • rechtsverbindlich

vereinbart hätten, das Pferd sei von jeher 

  • nur

als Freizeitpferd genutzt worden (Quellen: Pressemitteilung des OLG Oldenburg und LTO Legal Tribune Online).


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