…. früher auch als Rennpferd eingesetzt war, so dass allein deswegen vom Kaufvertrag auch nicht zurückgetreten werden kann.
Mit Urteil vom 16.08.2023 – 4 U 72/22 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine Käuferin
ein elf Jahre altes Pferd,
- das sie in ihrer Freizeit reiten wollte,
erworben und nachfolgend den
- Rücktritt vom Kaufvertrag,
hilfsweise die
- Anfechtung des Kaufvertrages wegen Täuschung
deswegen erklärt hatte, weil im Kaufvertrag u.a. festgehalten war, dass das Pferd
- nur freizeitmäßig geritten worden sei sowie
- keine Dressur- und Springausbildung habe
und sich nach der Übergabe des Pferdes herausstellte, dass das Pferd
eingesetzt wurde, entschieden, dass der
- frühere Einsatz als Rennpferd
das Pferd noch nicht mangelhaft
- nach § 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
macht und die Käuferin
- weder die Rückabwicklung des Kaufvertrages beanspruchen kann,
- noch zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt ist.
Begründet hat der sachverständig beratene Senat dies damit, dass bei einem
gesunden Pferd deswegen,
- weil es früher einmal als Rennpferd genutzt wurde,
Einschränkungen
nicht eher zu erwarten seien, als bei einem Pferd, das
genutzt worden sei, degenerative Gelenkerkrankungen,
- deren Auftreten die Käuferin auf Grund der früheren „Rennbahnkarriere“ für sehr wahrscheinlich hielt,
generell in
- keinem Zusammenhang mit einer früheren Nutzung als Rennpferd
ständen, sondern auf
- Alter, Art und Qualität der Haltung des Tieres
beruhten, insofern bei dem elf Jahre alten Tier mit
ohnehin zu rechnen sei und die Ausführungen im Kaufvertrag, in denen
- es vorgedruckt unter „§ 2 Beschaffenheitsvereinbarung“ hieß,
- „Die Parteien sind sich einig, dass aus folgenden Besonderheiten/Eigenheiten des Pferdes keine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden kann …“
und
- darunter handschriftlich ergänzt worden war,
- „Das Pferd wurde nur freizeitmäßig geritten. Es hat keine Dressur bzw Springausbildung“
dahingehend auszulegen seien, dass die Käuferin aus der
- fehlenden Dressurausbildung
keine Ansprüche herleiten können sollte und daraus nicht
gefolgert werden könne, dass die Kaufvertragsparteien
vereinbart hätten, das Pferd sei von jeher
als Freizeitpferd genutzt worden (Quellen: Pressemitteilung des OLG Oldenburg und LTO Legal Tribune Online).
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