…. verhalten müssen.
Mit Urteil vom 12.12.2023 – VI ZR 77/23 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem eine
- aus der Gegenrichtung kommende
Autofahrerin mit ihrem Pkw
- – mit einer Geschwindigkeit von 13 km/h sowie unter Einhaltung eines Seitenabstandes von maximal 50 cm –
an einem
- mit laufendem Motor, laufender Trommel/Schüttung und eingeschalteten gelben Rundumleuchten sowie Warnblinkanlage
in der Straße stehenden Müllabfuhrfahrzeug des Zweckverbandes vorbeigefahren, dabei mit einem
- von einem Müllwerker hinter dem Müllabfuhrfahrzeug quer über die Straße geschobenen
Müllcontainer kollidiert und ihr Pkw dadurch beschädigt worden war, darauf hingewiesen, dass
- die Gefahr, die von einer gerade entleerten Mülltonne auf der Straße für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, dem Betrieb des Müllabfuhrfahrzeugs gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zuzurechnen ist, also der Pkw bei dem Betrieb des Müllabfuhrfahrzeugs beschädigt worden ist
und dass bei der Entscheidung über die Haftungsverteilung
- im Rahmen des § 17 Abs. 2 StVG
zu berücksichtigen ist, dass sowohl
als auch
jeweils ein
- (die Betriebsgefahr des Müllabfuhrfahrzeugs sowie des Autos erhöhender)
Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) vorzuwerfen ist.
Der Müllwerker hat danach schuldhaft gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, weil er den Müllcontainer
dem Müllabfuhrfahrzeug, ohne auf den Verkehr und das Fahrzeug der Autofahrerin zu achten,
- das für ihn – hätte er den Müllcontainer nicht vor sich hergeschoben – erkennbar gewesen wäre,
quer über die Straße geschoben hat und die beschränkte Privilegierung von Fahrzeugen der Müllabfuhr
- durch die Einräumung von Sonderrechten in § 35 Abs. 6 Satz 1 StVO
nicht von der Einhaltung der übrigen Vorschriften der StVO befreit.
Die Autofahrerin wiederum hätte, da das Müllabfuhrfahrzeug erkennbar im Einsatz war,
- nicht uneingeschränkt auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Müllwerker vertrauen dürfen, sondern
damit, dass Müllwerker
- plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortreten und unachtsam einige Schritte weiter in den Verkehrsraum tun, bevor sie sich über den Verkehr vergewissern,
rechnen, ihr Fahrverhalten beim Vorbeifahren auf diese
- typischerweise mit dem Einsatz von Müllabfuhrfahrzeugen verbundenen Gefahren
einrichten und dazu,
- sofern sich ein ausreichender Seitenabstand zum Müllabfuhrfahrzeug, durch den die Gefährdung eines plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortretenden Müllwerkers vermieden werden kann, nicht einhalten ließ,
die Geschwindigkeit
- gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 2 StVO
so weit drosseln müssen, dass sie ihr Fahrzeug notfalls
zum Stehen bringen kann, was
- bei einer Geschwindigkeit von 13 km/h
nicht möglich war.
Dass es,
- um Müllwerker nicht zu gefährden,
gerechtfertigt ist von Autofahrern
- beim Vorbeifahren an erkennbar im Einsatz befindlichen Müllabfuhrfahrzeug
besondere Vorsicht in der genannten Art und Weise
zu verlangen, ist vom Senat damit begründet worden, dass das Hauptaugenmerk von
- mit dem Holen, Entleeren und Zurückbringen von Müllcontainern befassten
Müllwerker auf ihre Arbeit gerichtet ist, die sie überwiegend auf der Straße und effizient,
- das heißt in möglichst kurzer Zeit und auf möglichst kurzen Wegen,
zu erledigen haben (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
Übrigens:
Der Senat hat das in dieser Sache vorausgegangene Berufungsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle
- vom 15.02.2023 – 14 U 111/22 –,
das bei der Haftungsverteilung zu Unrecht davon ausgegangen war, dass
- der Autofahrerin kein Verkehrsverstoß vorzuwerfen sei und
- sie sich lediglich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anrechnen lassen müsse,
aufgehoben und die Sache zur diesbezüglichen neuen Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.
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