BGH entscheidet die bisher streitige Rechtsfrage, wie Autofahrer sich beim Vorbeifahren an einem erkennbar im Einsatz befindlichen Müllfahrzeug 

…. verhalten müssen.  

Mit Urteil vom 12.12.2023 – VI ZR 77/23 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem eine 

  • aus der Gegenrichtung kommende

Autofahrerin mit ihrem Pkw 

  • – mit einer Geschwindigkeit von 13 km/h sowie unter Einhaltung eines Seitenabstandes von maximal 50 cm –

an einem

  • mit laufendem Motor, laufender Trommel/Schüttung und eingeschalteten gelben Rundumleuchten sowie Warnblinkanlage 

in der Straße stehenden Müllabfuhrfahrzeug des Zweckverbandes vorbeigefahren, dabei mit einem 

  • von einem Müllwerker hinter dem Müllabfuhrfahrzeug quer über die Straße geschobenen    

Müllcontainer kollidiert und ihr Pkw dadurch beschädigt worden war, darauf hingewiesen, dass 

  • die Gefahr, die von einer gerade entleerten Mülltonne auf der Straße für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, dem Betrieb des Müllabfuhrfahrzeugs gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zuzurechnen ist, also der Pkw bei dem Betrieb des Müllabfuhrfahrzeugs beschädigt worden ist   

und dass bei der Entscheidung über die Haftungsverteilung 

  • im Rahmen des § 17 Abs. 2 StVG 

zu berücksichtigen ist, dass sowohl 

  • den Müllwerker 

als auch 

  • der Autofahrerin 

jeweils ein

  • (die Betriebsgefahr des Müllabfuhrfahrzeugs sowie des Autos erhöhender) 

Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) vorzuwerfen ist.

Der Müllwerker hat danach schuldhaft gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, weil er den Müllcontainer 

  • hinter

dem Müllabfuhrfahrzeug, ohne auf den Verkehr und das Fahrzeug der Autofahrerin zu achten,

  • das für ihn – hätte er den Müllcontainer nicht vor sich hergeschoben – erkennbar gewesen wäre,  

quer über die Straße geschoben hat und die beschränkte Privilegierung von Fahrzeugen der Müllabfuhr 

  • durch die Einräumung von Sonderrechten in § 35 Abs. 6 Satz 1 StVO 

nicht von der Einhaltung der übrigen Vorschriften der StVO befreit.

Die Autofahrerin wiederum hätte, da das Müllabfuhrfahrzeug erkennbar im Einsatz war,

  • nicht uneingeschränkt auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Müllwerker vertrauen dürfen, sondern     

damit, dass Müllwerker 

  • plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortreten und unachtsam einige Schritte weiter in den Verkehrsraum tun, bevor sie sich über den Verkehr vergewissern,

rechnen, ihr Fahrverhalten beim Vorbeifahren auf diese 

  • typischerweise mit dem Einsatz von Müllabfuhrfahrzeugen verbundenen Gefahren 

einrichten und dazu,

  • sofern sich ein ausreichender Seitenabstand zum Müllabfuhrfahrzeug, durch den die Gefährdung eines plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortretenden Müllwerkers vermieden werden kann, nicht einhalten ließ,

die Geschwindigkeit 

  • gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 2 StVO 

so weit drosseln müssen, dass sie ihr Fahrzeug notfalls 

  • sofort

zum Stehen bringen kann, was 

  • bei einer Geschwindigkeit von 13 km/h 

nicht möglich war.  

Dass es,

  •  um Müllwerker nicht zu gefährden, 

gerechtfertigt ist von Autofahrern 

  • beim Vorbeifahren an erkennbar im Einsatz befindlichen Müllabfuhrfahrzeug

besondere Vorsicht in der genannten Art und Weise 

  • gemäß § 1 StVO

zu verlangen, ist vom Senat damit begründet worden, dass das Hauptaugenmerk von 

  • mit dem Holen, Entleeren und Zurückbringen von Müllcontainern befassten 

Müllwerker auf ihre Arbeit gerichtet ist, die sie überwiegend auf der Straße und effizient, 

  • das heißt in möglichst kurzer Zeit und auf möglichst kurzen Wegen, 

zu erledigen haben (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Übrigens:
Der Senat hat das in dieser Sache vorausgegangene Berufungsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle 

  • vom 15.02.2023 – 14 U 111/22 –,  

das bei der Haftungsverteilung zu Unrecht davon ausgegangen war, dass 

  • der Autofahrerin kein Verkehrsverstoß vorzuwerfen sei und 
  • sie sich lediglich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anrechnen lassen müsse,

aufgehoben und die Sache zur diesbezüglichen neuen Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.