Beim Vorbeifahren an bzw. Passieren von
- durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichneten
Müllfahrzeugen im Einsatz, für die,
- wegen ihrer Einsatztätigkeit im allgemeinen Interesse,
§ 35 Abs. 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eine beschränkte Privilegierung vorsieht,
- nach der sie auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten dürfen, soweit ihr Einsatz dies erfordert,
- wodurch sie allerdings nicht von der Einhaltung der übrigen Verkehrsvorschriften entbunden sind,
ist
Vorsicht deshalb geboten, weil das
der tätigen Müllwerker auf ihrer
liegt, sie die im
- Straßenverkehr gebotene Sorgfalt
nicht stets in jeder Hinsicht beachten (können) und aufgrund dessen damit gerechnet werden muss, dass sie plötzlich
dem Müllfahrzeug hervor auf die Fahrbahn treten.
Wie sich ein Kraftfahrer
- beim Passieren eines Müllfahrzeugs im Einsatz
zu verhalten hat, um der gebotenen
Vorsicht zu genügen, ist umstritten.
Nach der Rechtsprechung verschiedener Gerichte darf an
- haltenden oder
- langsam fahrenden
Müllfahrzeugen im Einsatz nur mit
- Schrittgeschwindigkeit, d.h. mit nur 5 km/h oder
- 2 m Sicherheitsabstand
vorbeigefahren werden (so Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018 – 1 U 117/17 –, Landgericht (LG) Münster, Urteil vom 26.04.2002 – 16 O 83/02 –, OLG Hamm, Urteile vom 11.11.1987 – 3 U 328/86 – sowie vom 21.12.1967 – 2 Ss 1666/67 – und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.1982 – 5 Ss OWi 467/81 –).
Anderer Ansicht ist das OLG Celle, das
- mit Urteil vom 15.02.2023 – 14 U 111/22 –
entschieden hat, dass beim Vorbeifahren an Müllfahrzeugen im Einsatz nicht
- stets oder in der Regel Schrittgeschwindigkeit oder ein Sicherheitsabstand von 2 m eingehalten
werden muss, vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, u.a. die
- örtlichen Gegebenheiten sowie
- etwaige Wahrnehmungen des Fahrzeugführers
maßgeblich sind und auch eine Reduzierung der Geschwindigkeit
ausreichend sein kann.
Übrigens:
Kommt es beim Vorbeifahren an einem Müllfahrzeug im Einsatz zur Kollision mit einem,
- von einem Müllwerker hinter dem Müllfahrzeug quer über die Straße geschobenen
Müllcontainer, hat sich der Unfall auch
- beim Betrieb des Müllfahrzeugs i.S.v. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
ereignet, da der
- Leerungsvorgang von Mülltonnen
zum Betrieb des Müllfahrzeugs gehört und das
- Fortschaffen des entleerten Müllcontainers vom Müllfahrzeug
den
Abschnitt des Leerungsvorgangs darstellt (OLG Celle, Urteil vom 15.02.2023 – 14 U 111/22 – und Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 08.12.2015 – VI ZR 139/15 – zum vergleichbaren Fall des Entladens von Öl aus einem Tanklastwagen).
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