Wenn ein Müllfahrzeug im Einsatz am Straßenrand hält: Wie müssen Kraftfahrer sich beim Vorbeifahren verhalten? 

Wenn ein Müllfahrzeug im Einsatz am Straßenrand hält: Wie müssen Kraftfahrer sich beim Vorbeifahren verhalten? 

Beim Vorbeifahren an bzw. Passieren von 

  • durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichneten

Müllfahrzeugen im Einsatz, für die, 

  • wegen ihrer Einsatztätigkeit im allgemeinen Interesse, 

§ 35 Abs. 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eine beschränkte Privilegierung vorsieht,

  • nach der sie auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten dürfen, soweit ihr Einsatz dies erfordert,
  • wodurch sie allerdings nicht von der Einhaltung der übrigen Verkehrsvorschriften entbunden sind,

ist 

  • besondere

Vorsicht deshalb geboten, weil das 

  • Hauptaugenmerk

der tätigen Müllwerker auf ihrer 

  • Arbeitsverrichtung

liegt, sie die im 

  • Straßenverkehr gebotene Sorgfalt 

nicht stets in jeder Hinsicht beachten (können) und aufgrund dessen damit gerechnet werden muss, dass sie plötzlich 

  • vor oder hinter 

dem Müllfahrzeug hervor auf die Fahrbahn treten. 

Wie sich ein Kraftfahrer 

  • beim Passieren eines Müllfahrzeugs im Einsatz 

zu verhalten hat, um der gebotenen 

  • besonderen

Vorsicht zu genügen, ist umstritten.

Nach der Rechtsprechung verschiedener Gerichte darf an 

  • haltenden oder 
  • langsam fahrenden 

Müllfahrzeugen im Einsatz nur mit 

  • Schrittgeschwindigkeit, d.h. mit nur 5 km/h oder 
  • 2 m Sicherheitsabstand 

vorbeigefahren werden (so Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018 – 1 U 117/17 –, Landgericht (LG) Münster, Urteil vom 26.04.2002 – 16 O 83/02 –, OLG Hamm, Urteile vom 11.11.1987 – 3 U 328/86 – sowie vom 21.12.1967 – 2 Ss 1666/67 – und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.1982 – 5 Ss OWi 467/81 –).

Anderer Ansicht ist das OLG Celle, das 

  • mit Urteil vom 15.02.2023 – 14 U 111/22 –  

entschieden hat, dass beim Vorbeifahren an Müllfahrzeugen im Einsatz nicht 

  • stets oder in der Regel Schrittgeschwindigkeit oder ein Sicherheitsabstand von 2 m eingehalten 

werden muss, vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, u.a. die 

  • örtlichen Gegebenheiten sowie 
  • etwaige Wahrnehmungen des Fahrzeugführers

maßgeblich sind und auch eine Reduzierung der Geschwindigkeit 

  • auf 13 km/h

ausreichend sein kann.

Übrigens:
Kommt es beim Vorbeifahren an einem Müllfahrzeug im Einsatz zur Kollision mit einem, 

  • von einem Müllwerker hinter dem Müllfahrzeug quer über die Straße geschobenen 

Müllcontainer, hat sich der Unfall auch 

  • beim Betrieb des Müllfahrzeugs i.S.v. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)  

ereignet, da der 

  • Leerungsvorgang von Mülltonnen 

zum Betrieb des Müllfahrzeugs gehört und das 

  • Fortschaffen des entleerten Müllcontainers vom Müllfahrzeug

den 

  • letzten 

Abschnitt des Leerungsvorgangs darstellt (OLG Celle, Urteil vom 15.02.2023 – 14 U 111/22 – und Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 08.12.2015 – VI ZR 139/15 – zum vergleichbaren Fall des Entladens von Öl aus einem Tanklastwagen). 


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