Tag Sorgfalt

Wann ist ein Unfall bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs durch höhere Gewalt verursacht worden, mit der Folge, dass 

…. auch eine Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen ist.

Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, die, 

  • wenn dadurch ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht wurde,  

eine Halterhaftung gem. § 7 Abs. 1 StVG ausschließt, hat folgende 3 Voraussetzungen, die alle zugleich erfüllt sein müssen:

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Wer sich zu einem betrunkenen Fahrer ins Auto setzt haftet bei einem Unfall für dabei erlittene Verletzungen mit

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 08.04.2021 – 7 U 2/20 – hingewiesen.

Danach verstößt, wer sich zu einem erkennbar betrunkenen Fahrer, 

  • der alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, 

ins Auto setzt, 

  • schuldhaft gegen die eigene Sorgfalt 

und muss sich im Falle eines vom Fahrer verursachten Unfalls, bei dem er verletzt wurde,

  • weil mit einer solchen (Mit)Fahrt eine erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit einhergeht,

nach §§ 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG), 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein 

  • Mitverschulden

bei der Entstehung des Schadens anrechnen lassen.

Das gilt auch dann, wenn der Mitfahrer selbst 

  • aufgrund des Konsums von alkoholischen Getränken ebenfalls stark alkoholisiert war, 

sofern er 

  • nicht ohne Verschulden in diesen Zustand geraten ist. 

Der Mitverschuldensvorwurf gemäß §§ 254, 827 Satz 2 BGB knüpft in diesem Fall, wie der Zivilsenat ausgeführt hat, nämlich bereits daran an, dass der Mitfahrer sich 

  • selbstverschuldet und somit fahrlässig 

durch den Konsum alkoholischer Getränke in einen Zustand versetzt hat, in dem er 

  • nicht mehr über die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit 

verfügte, so dass er sich folglich grundsätzlich auch weder durch eine Berufung darauf, 

  • die absolute Fahruntüchtigkeit der Fahrperson aufgrund seiner eigenen starken Alkoholisierung nicht mehr habe erkennen können,

noch darauf,

  • ohne oder gegen seinen Willen von Dritten in das Fahrzeug der fahruntüchtigen Fahrperson verbracht worden zu sein,

entlasten kann.

Was, wer gemeinsam mit anderen Nordic Walken betreibt, wissen und beim gemeinsamen Nordic Walken beachten sollte

Mit Urteil vom 30.07.2020 – 6 U 46/18 – hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) entschieden, dass, wenn 

  • bei einer gemeinsam unternommenen Nordic Walking Tour 

ein Teilnehmer mit seinen Walkingstöcken den Sturz eines anderen Teilnehmers dadurch verursacht, 

  • dass er versehentlich gegen einer seiner Walkingstöcke tritt und der Stock infolge dessen zwischen die Beine des anderen gerät, 

er

  • für die Sturzfolgen haftet, 
  • ohne sich auf einen Haftungsausschluss berufen zu können.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • es sich beim Nordic Walking um ein schnelles Gehen handelt, bei dem die dazu benutzten Stöcke jeweils hinter dem bewegten Bein gehalten werden,
  • bei Einhaltung dieser Regel der Gehende nicht versehentlich gegen den eigenen Stock treten kann und  
  • wenn der Stock dennoch vor die Beine gerät, 

der Stock von dem Walkenden durch Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt nicht richtig eingesetzt und dadurch der Sturz des anderen verursacht worden ist.

Dass der Verursacher des Sturzes sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen kann, 

  • wie er wegen der bewussten Inkaufnahme des Verletzungsrisikos bei der gemeinsamen Ausübung von Sportarten gilt, bei denen die Teilnehmer damit rechnen, dass es zu gegenseitigen Verletzungen kommen kann, 

ist vom Senat damit begründet worden, dass

  • bei der Verabredung zum Nordic Walking die Teilnehmer nicht damit rechnen, beim gemeinsamen Nordic Walken verletzt werden zu können,
  • eine solche Gefahr sich auch nicht aus der zum Nordic Walking gehörenden Benutzung der Stöcke ergebe, da diese nur unterstützend zum Gehen und eng am Körper eingesetzt werden und
  • die Situation beim gemeinsamen Nordic Walking auch eine andere ist, als bei Sportarten, bei denen sich, wie etwa beim Fußball, die Gefahr des Körperkontakts nicht vermeiden lässt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig).

Benutzer einer automatischen Autowaschanlage sollten wissen wann der Betreiber der Anlage für Fahrzeugschäden haftet

…. die bei der Benutzung der Anlage entstanden sind.

Betreiber von Autowaschstraßen haften zwar grundsätzlich für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen,

  • wenn kein Fehlverhalten des Nutzers oder aber ein Defekt des Fahrzeugs vorgelegen haben,

weil dann (zunächst) vermutet wird, dass

  • die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liegt.

Kann der Betreiber der Waschstraße jedoch nachweisen,

  • dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre,

haftet er nicht, weil

  • Betreiber von Waschanlagen nur für schuldhafte Pflichtverletzungen einstehen müssen.

Beispielsweise träfe einem Waschanlagenbetreiber kein Verschulden an einem Fahrzeugschaden,

  • so dass er demzufolge auch nicht haften müsste,

wenn nachweislich feststehen würde, dass ein Auto während des Waschvorgangs durch den Trocknungsbügel beschädigt worden ist,

  • weil der Gebläsebalken aufgrund eines Defekts seines Sensors beim Abfahren des Fahrzeugs die tatsächlichen Fahrzeugkonturen nicht korrekt erkannt hat

und

  • dieser Defekt in der Programmierung des Gebläsebalkens von dem Waschanlagenbetreiber nicht erkennbar war.

Denn Verschuldensunabhängig haftet ein Waschanlagenbetreiber nicht und selbst wenn es in den am Eingang einer Anlage ausgehängten Allgemeinen Geschäftsbedingungen z.B. heißen sollte, dass

  • „Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden haftet“,

läge darin nicht die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung, sondern nur die Begrenzung der Haftung auf „unmittelbare Schäden“.

Darauf

  • und dass in dem Beispielsfall ein Geschädigter nicht rechtlos gestellt wäre,
  • sondern den Hersteller der Waschstraße in Anspruch nehmen könnte,

hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 14.12.2017 – 11 U 43/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 14.12.2017).

Wenn die Ausfahrspur aus einer Tiefgarage schmäler als das Auto breit ist

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 16.05.2017 – 8 O 5368/16 – hat das LG Nürnberg-Fürth in einem Fall, in dem

  • eine Frau mit einem Porsche Cayenne in die Tiefgarage eines Hotels problemlos eingefahren,
  • bei der Ausfahrt aber, da die Ausfahrspur schmäler war als die Einfahrspur, aufgrund der Abmessungen ihres Fahrzeuges, trotz vorsichtiger Fahrweise, eine Kollision mit der hochgezogenen Bordsteinkante und eine Beschädigung der Felgen des Porsches hinten links und vorne rechts dadurch nicht hatte vermeiden können,

die Klage des Fahrzeugeigentümers abgewiesen, der von der Hotelbetreibergesellschaft

  • mit der Begründung, dass diese durch Hinweisschilder auf die engen Verhältnisse in der Tiefgarage hätte aufmerksam machen müssen,

Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangt hatte.

Begründet hat das LG die Klageabweisung damit, dass

  • Fahrer großer Automobile selbst beurteilen müssen, ob eine Tiefgarage von den Abmessungen her für ihr Fahrzeug geeignet ist sowie welche Gefahren aufgrund dessen zu erwarten sind und
  • sich hiervon die Fahrerin, der die Abmessungen ihres Fahrzeugs bewusst waren, vorher hätte überzeugen müssen.

Nach Ansicht des LG sollen,

  • da eine Verkehrssicherung, welche jegliche Schädigung ausschließt, nicht erreichbar sei,

Nutzer von Tiefgaragen nämlich nur vor solchen Gefahren zu schützen sein, die sie bei Anwendung der jeweils zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen und vermeiden können.

Abgesehen davon, so das LG weiter, wäre es der Fahrerin auch möglich gewesen, über die Gegensprechanlage jemanden von der Rezeption zu verständigen, der ihr eine Ausfahrt über die Einfahrspur ermöglicht (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 05.07.2017 – 24/17 –).

Wie müssen Kraftfahrzeugführer sich verhalten, wenn sie (nachts) durch das Licht anderer Fahrzeuge geblendet werden?

Wird ein Kraftfahrzeugführer durch das (beispielsweise falsch eingestellte) Abblend- oder Fernlicht eines entgegenkommenden oder eines am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugs geblendet, muss er seine Fahrweise diesem Umstand anpassen und notfalls sogar anhalten.

  • Keinesfalls darf er ohne jede Sicht ins Blaue hinein fahren in der Hoffnung, es werde „hinter dem Licht“ schon nichts passieren.

Deshalb entschuldigt eine für einen Kraftfahrzeugführer erkennbare Blendung diesen auch nicht, wenn

  • es in einem solchen Fall zu einem Unfall kommt und
  • der Unfall ohne Blendung ohne weiteres hätte vermieden werden können.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Urteil vom 28.02.2017 – 729 OWi – 250 Js 147/17 – 49/17 – hingewiesen und einen Autofahrer,

  • der durch das Abblendlicht eines unmittelbar vor einer Straßeneinmündung am Straßenrand geparkten Pkws geblendet,
  • aber trotzdem mit ungeminderter Geschwindigkeit weiter- und
  • deshalb auf ein anderes hinter dem blendenden Pkw unmittelbar an der Straßeneinmündung stehendes Fahrzeug aufgefahren war,

wegen fahrlässiger Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nach §§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu einer Geldbuße verurteilt.