Darauf hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 08.04.2021 – 7 U 2/20 – hingewiesen.
Danach verstößt, wer sich zu einem erkennbar betrunkenen Fahrer,
- der alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen,
ins Auto setzt,
- schuldhaft gegen die eigene Sorgfalt
und muss sich im Falle eines vom Fahrer verursachten Unfalls, bei dem er verletzt wurde,
- weil mit einer solchen (Mit)Fahrt eine erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit einhergeht,
nach §§ 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG), 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein
bei der Entstehung des Schadens anrechnen lassen.
Das gilt auch dann, wenn der Mitfahrer selbst
- aufgrund des Konsums von alkoholischen Getränken ebenfalls stark alkoholisiert war,
sofern er
- nicht ohne Verschulden in diesen Zustand geraten ist.
Der Mitverschuldensvorwurf gemäß §§ 254, 827 Satz 2 BGB knüpft in diesem Fall, wie der Zivilsenat ausgeführt hat, nämlich bereits daran an, dass der Mitfahrer sich
- selbstverschuldet und somit fahrlässig
durch den Konsum alkoholischer Getränke in einen Zustand versetzt hat, in dem er
- nicht mehr über die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit
verfügte, so dass er sich folglich grundsätzlich auch weder durch eine Berufung darauf,
- die absolute Fahruntüchtigkeit der Fahrperson aufgrund seiner eigenen starken Alkoholisierung nicht mehr habe erkennen können,
noch darauf,
- ohne oder gegen seinen Willen von Dritten in das Fahrzeug der fahruntüchtigen Fahrperson verbracht worden zu sein,
entlasten kann.