Wann ist ein Unfall durch ein unabwendbares Ereignis im Sinn von § 17 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 

Wann ist ein Unfall durch ein unabwendbares Ereignis im Sinn von § 17 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 

…. verursacht worden bzw. die Unabwendbarkeit nachgewiesen?

Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn ein 

  • schadensstiftendes

Ereignis auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt,

  • d.h. bei sachgemäßem, geistesgegenwärtigem Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, 

nicht mehr abgewendet werden kann.

Unabwendbarkeit bedeutet danach zwar nicht 

  • eine absolute Unvermeidbarkeit. 

unabwendbar ist ein Unfall aber nur dann, wenn 

  • sicher

anzunehmen ist, dass er auch einem 

  • besonders besonnenen und 
  • erfahrenen

Fahrzeugführer bei 

  • sachgerechter

Reaktion unterlaufen wäre, wozu gehören eine 

  • erheblich

über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinausgehende 

  • Aufmerksamkeit,
  • Geschicklichkeit und 
  • Umsicht

sowie ein 

  • sachgemäßes,
  • geistesgegenwärtiges

Handeln 

  • im Augenblick der Gefahr 
  • im Rahmen des Menschen möglichen, 

also,

  • gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen,

das Verhalten eines 

  • so genannten „Idealfahrers“. 

Zu dieser äußersten Sorgfalt gehört insbesondere die Berücksichtigung aller 

  • möglichen

Gefahrenmomente und 

  • besonders sorgfältige Reaktionen, 

wobei der jeweilige Fahrer auch 

  • erhebliche fremde Fehler 

mit berücksichtigen muss, sowie  

  • ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in die Gefahrensituation geraten wäre und 
  • ob der Verkehrsteilnehmer in der konkreten Unfallsituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat.

Die Straßenverkehrsordnung verlangt nämlich gerade auch von einem „Idealfahrer“ eine defensive und vorausschauende Fahrweise.

Nicht nur ein 

  • schuldhaftes Fehlverhalten eines Kraftfahrers,

sondern auch schon 

  • bloße Zweifel am unfallursächlichen Fahrverhalten,

schließen die Feststellung der Unabwendbarkeit aus.

Übrigens:
Darlegungs- und beweisbelastet für die „Unabwendbarkeit“ des Unfalles ist grundsätzlich immer derjenige, 

  • der sich jeweils entlasten will, 

wobei eine 

  • Unaufklärbarkeit von Umständen 

zu ihren Lasten geht. 

Wenn also im Streitfall eine Partei für den Fahrer ihres Kraftfahrzeuges ein „unabwendbares Ereignis“ im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG behauptet ist diese Prozesspartei dann auch dafür beweispflichtig, dass der Fahrer ihres Kraftfahrzeugs die oben näher dargelegte gesteigerte Sorgfalt eines „Idealfahrers“ tatsächlich so eingehalten hat (so Amtsgericht (AG) Brandenburg, Urteil vom 27.05.2022 – 31 C 290/20 –).


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