Wer sich zu einem betrunkenen Fahrer ins Auto setzt haftet bei einem Unfall für dabei erlittene Verletzungen mit

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 08.04.2021 – 7 U 2/20 – hingewiesen.

Danach verstößt, wer sich zu einem erkennbar betrunkenen Fahrer, 

  • der alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, 

ins Auto setzt, 

  • schuldhaft gegen die eigene Sorgfalt 

und muss sich im Falle eines vom Fahrer verursachten Unfalls, bei dem er verletzt wurde,

  • weil mit einer solchen (Mit)Fahrt eine erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit einhergeht,

nach §§ 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG), 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein 

  • Mitverschulden

bei der Entstehung des Schadens anrechnen lassen.

Das gilt auch dann, wenn der Mitfahrer selbst 

  • aufgrund des Konsums von alkoholischen Getränken ebenfalls stark alkoholisiert war, 

sofern er 

  • nicht ohne Verschulden in diesen Zustand geraten ist. 

Der Mitverschuldensvorwurf gemäß §§ 254, 827 Satz 2 BGB knüpft in diesem Fall, wie der Zivilsenat ausgeführt hat, nämlich bereits daran an, dass der Mitfahrer sich 

  • selbstverschuldet und somit fahrlässig 

durch den Konsum alkoholischer Getränke in einen Zustand versetzt hat, in dem er 

  • nicht mehr über die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit 

verfügte, so dass er sich folglich grundsätzlich auch weder durch eine Berufung darauf, 

  • die absolute Fahruntüchtigkeit der Fahrperson aufgrund seiner eigenen starken Alkoholisierung nicht mehr habe erkennen können,

noch darauf,

  • ohne oder gegen seinen Willen von Dritten in das Fahrzeug der fahruntüchtigen Fahrperson verbracht worden zu sein,

entlasten kann.


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