Tag betrunken

Wer sich zu einem betrunkenen Fahrer ins Auto setzt haftet bei einem Unfall für dabei erlittene Verletzungen mit

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 08.04.2021 – 7 U 2/20 – hingewiesen.

Danach verstößt, wer sich zu einem erkennbar betrunkenen Fahrer, 

  • der alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, 

ins Auto setzt, 

  • schuldhaft gegen die eigene Sorgfalt 

und muss sich im Falle eines vom Fahrer verursachten Unfalls, bei dem er verletzt wurde,

  • weil mit einer solchen (Mit)Fahrt eine erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit einhergeht,

nach §§ 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG), 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein 

  • Mitverschulden

bei der Entstehung des Schadens anrechnen lassen.

Das gilt auch dann, wenn der Mitfahrer selbst 

  • aufgrund des Konsums von alkoholischen Getränken ebenfalls stark alkoholisiert war, 

sofern er 

  • nicht ohne Verschulden in diesen Zustand geraten ist. 

Der Mitverschuldensvorwurf gemäß §§ 254, 827 Satz 2 BGB knüpft in diesem Fall, wie der Zivilsenat ausgeführt hat, nämlich bereits daran an, dass der Mitfahrer sich 

  • selbstverschuldet und somit fahrlässig 

durch den Konsum alkoholischer Getränke in einen Zustand versetzt hat, in dem er 

  • nicht mehr über die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit 

verfügte, so dass er sich folglich grundsätzlich auch weder durch eine Berufung darauf, 

  • die absolute Fahruntüchtigkeit der Fahrperson aufgrund seiner eigenen starken Alkoholisierung nicht mehr habe erkennen können,

noch darauf,

  • ohne oder gegen seinen Willen von Dritten in das Fahrzeug der fahruntüchtigen Fahrperson verbracht worden zu sein,

entlasten kann.

Fahrradfahrer sollten wissen, wann ihnen, wenn sie betrunken Fahrrad fahren, das Radfahren verboten werden kann

Mit Urteil vom 12.08.2020 – 1 K 48/20.NW – hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt (Weinstraße) entschieden, dass einem Fahrradfahrer, der 

  • mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 1,6 Promille im öffentlichen Verkehr mit einem Fahrrad fährt und 
  • anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beibringt, 

verboten werden kann, 

  • fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge aller Art (also insbesondere auch ein Fahrrad)

im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Wie die Kammer ausgeführt hat, ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2c Fahrerlaubnisverordnung (FeV), 

  • wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist, 

von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern und darf,

  • wenn der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vorlegt,

die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV 

  • bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen schließen und
  • die daraus folgenden, gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV) ergreifen (Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt (Weinstraße)).

Übrigens:
Ab einer BAK von 1,6 Promille ist ein Fahrradfahrer unwiderlegbar absolut fahruntüchtig und macht sich, auch wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bei ihm nicht feststellbar sind, auch der zumindest fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig.