Wann ist ein Unfall bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs durch höhere Gewalt verursacht worden, mit der Folge, dass 

…. auch eine Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen ist.

Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, die, 

  • wenn dadurch ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht wurde,  

eine Halterhaftung gem. § 7 Abs. 1 StVG ausschließt, hat folgende 3 Voraussetzungen, die alle zugleich erfüllt sein müssen:

Das schädigende Ereignis 

  • muss von Außen her auf den Betrieb des Fahrzeuges eingewirkt haben,
  • es muss so außergewöhnlich sein, dass der Halter oder Fahrer damit nicht zu rechnen brauchte

und

  • es muss auch durch die äußerste Sorgfalt nicht abwendbar gewesen sein.

Der Ausschluss einer Mithaftung nach § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer Gewalt ist für den Kfz-Betrieb somit auf 

  • seltene Ausnahmefälle 

beschränkt und grundsätzlich immer dann zu verneinen, wenn sich 

  • die spezifische Betriebsgefahr 

eines Kraftfahrzeugs 

  • noch 

ursächlich ausgewirkt hat (so Amtsgericht (AG) Brandenburg, Urteil vom 27.05.2022 – 

31 C 290/20 –).


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