…. in einem sog. Dieselfall wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung (hier: EA 189) begonnen hat.
Mit Urteilen
hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Fällen, in denen von Fahrzeugkäufern
- im März 2015 ein gebrauchter Audi A6 Avant TDI S-Line 18 zum Kaufpreis von 26.900 € sowie
- im August 2011 ein gebrauchter VW Tiguan TDI zum Preis von 25.150 €
erworben worden waren und die Käufer,
- weil ihre Fahrzeuge über einen von der VW AG entwickelten Dieselmotor der Baureihe EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung verfügten,
die VW AG,
- mit 2019 bei Gericht eingegangenen Klagen,
nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung,
- auf Schadensersatz verklagt hatten und
- von der VW AG die Einrede der Verjährung erhoben worden war,
darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht
- mit Ablauf des Jahres 2018
verjährt sind.
Danach hat die Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche, die gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
beträgt und nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem
beginnt, in dem
- der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
und der Gläubiger (= Fahrzeugkäufer) von
- den den Anspruch begründenden Umständen und
- der Person des Schuldners
- ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB),
nur dann mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen begonnen, wenn ein Fahrzeugkäufer nachweislich
nicht dagegen, wenn er, wie vorliegend, nur
- die Pressemitteilungen der VW-AG ab Ende September 2015, dass der Dieselmotor EA 189 mit einer, vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als nicht ordnungsgemäß angesehenen und daher zu entfernenden Abschalteinrichtung versehen ist,
- die zeitgleiche umfassende Medienberichterstattung über den sogenannten Dieselskandal,
- die Informationen der Öffentlichkeit seitens des Kraftfahrbundesamts (KBA) über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 und/oder
- dass von der VW-AG Anfang Oktober 2015 eine Webseite freigeschaltet wurde, auf der durch Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer überprüft werden konnte, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Abschalteinrichtung versehen ist,
wahrgenommen und damit lediglich
- allgemein von dem damals aufgedeckten sogenannten Dieselskandal
Kenntnis erlangt hatte.
Denn, so der BGH, aufgrund dessen war ein Fahrzeugkäufer nicht bereits im Jahr 2015,
- zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB,
gehalten zu ermitteln, ob sein Fahrzeug von dem Dieselskandal betroffen ist.
Selbst wenn es einem Fahrzeugkäufer noch in dem verbleibenden – kurzen – Zeitraum seit
- Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals und
- der Freischaltung der von der VW AG gestellten Online-Plattform im Oktober 2015
bis zum Jahresende möglich gewesen sein sollte, die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs zu ermitteln, lag darin, dass der Fahrzeugkäufer in dem genannten Zeitraum hiervon keinen Gebrauch machte,
- kein schwerwiegender Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten,
so dass die Unkenntnis des Fahrzeugkäufer von verjährungsauslösenden Umständen auch nicht auf
- grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
beruhte und damit die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung
nicht vorlagen.
Mit Rücksicht darauf, dass die VW AG seit September 2015 mit zahlreichen Informationen an die Öffentlichkeit getreten war und weitere Erklärungen angekündigt hatte, war nämlich ein Zuwarten von Fahrzeugkäufern
- zumindest bis zum Ende des Jahres 2015
nicht schlechterdings unverständlich.
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