…. von der Fluggesellschaft aber nicht zur Verfügung gestellt werden können.
Das Amtsgericht (AG) Frankfurt hat mit Urteil vom 03.09.2019 – 29 C 2618/19 (44) – in einem Fall, in dem ein Fluggast für einen Flug
drei besondere Plätze in der Economy-Class
reserviert hatte und
- als er wenige Tage vor Abflug feststellen musste, dass die Plätze nicht reserviert waren,
eigenmächtig als Ersatz die Tickets
- auf die teurere Business-Class
umgebucht hatte, die Klage des Fluggastes gegen die Fluggesellschaft auf Ersatz des gezahlten Aufpreises
für die Business-Class abgewiesen.
Danach hat ein Fluggast in einem solchen Fall zwar Anspruch auf Erstattung der
- gezahlten Reservierungskosten in Höhe von 360 Euro,
nicht jedoch auf Ersatz des
- gezahlten Aufpreises für die Business-Class.
Begründet hat das AG dies damit, dass der Schaden, der dem Fluggast entstanden ist,
die gezahlten Reservierungskosten umfasst, da die
- Beförderung in der Business Class,
- – insbesondere mit Blick auf die Verpflegung und den Service an Bord –
eine
als die geschuldete Leistung darstelle und die
Umbuchung außerdem eine
Selbstvornahme sei (Quelle: LTO Legal Tribune Online).
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