Eltern sollten wissen, dass, wenn ihrem anspruchsberechtigten Kind kein bedarfsgerechter KITA-Platz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb

Eltern sollten wissen, dass, wenn ihrem anspruchsberechtigten Kind kein bedarfsgerechter KITA-Platz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb

…. einer Erwerbstätigkeit nicht (mehr) nachgehen können, sie Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens haben können.

Mit Urteilen vom 20.10.2016 – III ZR 278/15, III ZR 302/15 und III ZR 303/15 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass Eltern, 

  • wenn einem anspruchsberechtigten Kind kein KITA-Platz zur Verfügung gestellt wird, 

Anspruch auf Ersatz eines

  • Verdienstausfallschadens

haben können.

Danach ist, wenn das Gesetz, 

  • wie beispielsweise § 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) 

einem Kind, 

  • welches das erste Lebensjahr vollendet hat, 
  • bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres 

einen Anspruch auf frühkindliche Förderung 

  • in einer Tageseinrichtung (§ 22 Abs. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder 
  • in Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) 

einräumt, der örtlich und sachlich zuständige 

  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe  

verpflichtet,

  • durch die Schaffung einer ausreichenden Anzahl von eigenen Betreuungsplätzen oder 
  • durch die Bereitstellung von solchen durch geeignete Dritte – freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen -, 

 sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberechtigte Kind, 

  • für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII), 

ein Betreuungsplatz auch zur Verfügung steht und kann, falls ein anspruchsberechtigtes Kind keinen 

  • zumutbaren Betreuungsplatz 

zugewiesen erhält, Eltern, 

  • die deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, 

nach § 839 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 Grundgesetz (GG), 

  • wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung,
    • wobei für das Verschulden des Amtsträgers der Beweis des ersten Anscheins spricht,

ein Anspruch auf 

  • Ersatz eines Verdienstausfallschadens 

zustehen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 28.05.2021 – 13 U 436/19 – in einem Fall, in dem einer Mutter 

  • trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs 

von dem für ihren Wohnsitz als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständigem Landkreis kein zumutbarer 

  • Betreuungsplatz für ihren einjährigen Sohn 

zur Verfügung gestellt worden war, den Landkreis  

  • wegen Verletzung seiner Amtspflicht zur unbedingten Gewährleistung eines Betreuungsplatzes

verurteilt, der Mutter den 

  • von ihr infolge des Fehlens eines Betreuungsplatzes

erlittenen Verdienstausfall 

  • in Höhe von gut 23.000,00 Euro 

zu ersetzen.

Was Eltern, 

  • denen mitgeteilt wird, dass ihrem Kind, mangels vorhandener Kapazität, aktuell kein Kita-Platz zur Verfügung gestellt werden kann, 

auch wissen müssen:
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Beschluss vom 15.12.2021 – 10 ME 170/21 entschieden, dass Kinder 

  • vom dritten Lebensjahr an, 
  • bis zum Schuleintritt, 

aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung 

  • von montags bis freitags im Umfang von jeweils 6 Stunden 

haben, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe 

  • verpflichtet 

sind, ihnen 

  • in diesem Umfang 

einen 

  • wohnortnahen Platz in einer Kindertageseinrichtung

zur Verfügung zu stellen und dass der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unter

  • keinem Kapazitätsvorbehalt 

steht, sondern es sich insoweit um eine 

  • unbedingte Bereitstellungs- bzw. Gewährleistungspflicht des jeweiligen Trägers der Jugendhilfe 

handle, so dass ein Jugendhilfeträger sich 

  • nicht darauf berufen könne, 

dass die Zurverfügungstellung eines entsprechenden Platzes nicht möglich sei.  

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 15.07.2019 – 7 B 10851/19.OVG – entschieden, dass der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung,

  • den nach § 24 Abs. 3 SGB VIII ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt hat und 
  • der zu einer Gewährleistungspflicht führt, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Betreuungsplätzen zwingt,

gerichtet ist auf Verschaffung eines Platzes in einer

  • zumutbar erreichbaren

Tageseinrichtung und deswegen nur erfüllt wird, wenn

  • die Betreuungseinrichtung vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden kann,

was bedeutet, 

  • bei der Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln, in maximal 30 Minuten

und das OVG Berlin-Brandenburg hat am 22.03.2018 – OVG 6 S 2.18 sowie OVG 6 S 6.18 – in zwei Eilverfahren das Land Berlin 

  • verpflichtet,

zwei Kindern, 

  • die das erste, aber noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet hatten und
  • deren Anträge auf Zuweisung eines Platzes zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege mit der Begründung abgelehnt worden waren, dass in den betreffenden Bezirken Pankow und Friedrichshain-Kreuzberg die Kapazitäten erschöpft seien,

jeweils einen, 

  • in angemessener Nähe zu ihrer Wohnung befindlichen,

Betreuungsplatz, binnen fünf Wochen, 

  • nachzuweisen,

mit der Begründung, dass der gesetzliche Anspruch eines Kindes nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege

  • nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten besteht, sondern auch

zur Schaffung der erforderlichen Kapazitäten verpflichtet. 

Übrigens:
Dazu,

  • ob und wann im Fall eines selbstbeschafften kostenpflichtigen KITA-Platzes welche Aufwendungen der Eltern vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden müssen, 

vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26.10.2017 – 5 C 19.16 –.


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