Eine bußgeldbewehrte Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse besteht nach § 11 Abs. 2 StVO (nur) auf Autobahnen und auf

Eine bußgeldbewehrte Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse besteht nach § 11 Abs. 2 StVO (nur) auf Autobahnen und auf

…. Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung.

Darauf hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) 

  • hingewiesen

und 

das Urteil eines Amtsgerichts (AG) 

  • aufgehoben,

mit dem gegen einen Fahrzeugführer, der

  • im Bereich einer geschlossenen Ortschaft 

auf einer Bundesstraße 

  • mit baulich getrennten, zweistreifigen Richtungsfahrbahnen 

keine vorschriftsmäßige Gasse zur Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen gebildet hatte, wegen 

  • Verstoßes gegen §§ 11 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

eine 

  • Geldbuße

sowie ein 

  • einmonatiges Fahrverbot 

verhängt worden war.  

Dass Fahrzeugführer lediglich 

  • auf – durch Verkehrszeichen 330 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 der StVO gekennzeichneten – Autobahnen sowie 
  • auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung 

nach § 11 Abs. 2 StVO zur Bildung einer Rettungsgasse verpflichtet sind, nicht dagegen auch

  • innerorts

auf 

  • autobahnähnlich ausgebauten 

(Bundes)Straßen hat das BayObLG mit dem diesbezüglich 

  • eindeutigen Wortlaut 

der Vorschrift des § 11 Abs. 2 StVO begründet.

Aber:
Auch wenn eine Pflicht nach § 11 Abs. 2 StVO 

  • zur Bildung einer Rettungsgasse 

nicht besteht, begehen Verkehrsteilnehmer eine Ordnungswidrigkeit nach 

  • §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO,

wenn sie, 

  • obwohl die Möglichkeit dazu (noch) bestanden hätte,

einem 

  • mit blauem Blinklicht und 
  • mit Einsatzhorn 

fahrenden (Einsatz)Fahrzeug nicht sofort 

  • freie Bahn 

schaffen.