OLG Frankfurt am Main entscheidet, dass der Anscheinsbeweis der Unfallverursachung gegen den alkoholisierten Fahrzeugführer spricht, wenn

…. sich ein Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können.

Mit Urteil vom 25.01.2024 – 26 U 11/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einem Fußgänger, den ein 

  • alkoholisiert mit 0,96 Promille stadteinwärts in einer Ortschaft fahrender 

Autofahrer mit seinem Fahrzeug,

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OVG des Landes Sachsen-Anhalt entscheidet, dass ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum ein, die Entziehung

…. der Fahrerlaubnis rechtfertigender, regelmäßiger Cannabiskonsum angenommen werden kann. 

Mit Beschluss vom 17.08.2023 – 3 M 57/23 – hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt in einem Fall, in dem anlässlich einer Verkehrskontrolle einem 

  • Fahrzeugführer

eine Blutprobe entnommen, im Blutserum ein

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Wer haftet bei einer Kollision zwischen einem vom linken auf den rechten Fahrstreifen wechselnden und einem

…. aus einer Parkbucht vorwärts an- und in den fließenden Verkehr auf den rechten Fahrstreifen einfahrenden Kraftfahrzeug?   

Mit Urteil vom 08.03.2022 – VI ZR 1308/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),

  • wonach ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung „anderer Verkehrsteilnehmer“ ausgeschlossen ist,

„anderer Verkehrsteilnehmer“ nur ein

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OLG Zweibrücken entscheidet über Haftung bei Unfall in einer automatisierten Waschstraße

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hat mit Urteil vom 27.01.2021 – 1 U 63/19 – darauf hingewiesen, dass bei einer 

  • Autowaschstraße,

bei der die Fahrzeuge 

  • auf einem Förderband 

durch die Anlage gezogen werden,

  • nicht nur das Abbremsen des Fahrzeugs in der Waschstraße,
  • sondern auch das verzögerte Ausfahren des gewaschenen Autos aus der Waschstraße nach Abschluss des Waschvorgangs, 

zu einer Haftung 

  • für dadurch entstehende Schäden (an Fahrzeugen) 

führen kann.

Fährt der Fahrer eines fertig gewaschenen Autos 

  • nach Beendigung des Waschvorgangs und Aufforderung zum Ausfahren 

nicht umgehend, sondern erst verzögert aus der Waschstraße, 

  • beispielsweise weil das von ihm geführte Fahrzeug beim ersten Startversuch nicht anspringt und erst ein zweiter Startversuch nach einiger Zeit gelingt, 

haften danach er, der Fahrzeughalter sowie dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 

  • nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 823 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 115 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gesamtschuldnerisch 

mit, wenn der Eigentümer des nachfolgenden PKWs, 

  • aus Furcht vor einer Kollision mit dem noch am Ende der Waschstraße stehenden Fahrzeug,  

bremst, 

  • dadurch sein PKW aus dem Mitnehmer des Förderbandes der Anlage herausrutscht, 
  • sich in der Waschkante verkantet 

und hierbei beschädigt wird, weil durch das verzögerte Ausfahren 

  • der schadensursächliche Bremsvorgang des Fahrers des nachfolgenden PKWs 

ausgelöst und somit

  • nachdem ein Auto, während es auf dem Transportband durch die Autowaschanlage gezogen wird, sich zwar nicht „in Betrieb“ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG, 
  • aber wieder „in Betrieb“ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG befindet, sobald es das Förderband verlassen hat und der Fahrer (meist von einer Ampel) aufgefordert wird, die Waschanlage durch eigene Motorkraft zu verlassen,

bei dem Betrieb des verzögert ausfahrenden Fahrzeugs der nachfolgende PKW beschädigt worden ist. 

Allerdings wird in einem solchen Fall der Fahrzeugeigentümer die Schäden an seinem Fahrzeug 

  • in erheblichem Umfang 

mit zu verantworten haben und sich

  • nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB,

ein überwiegendes Mitverschulden anspruchskürzend anrechnen lassen müssen.

Denn darüber, dass ein Abbremsen des automatisch in der Waschstraße transportierten Fahrzeugs zu unterlassen ist,

  • weil dadurch das geschleppte Fahrzeug aus den Transportvorrichtungen herausspringen und es zu Beschädigungen kommen kann

und Kollisionen mit anderen Fahrzeugen dadurch verhindert werden, dass 

  • bei einem zu Nahekommen von zwei Fahrzeugen, 

die Waschstraße automatisch abschaltet, werden Benutzer der Waschanlage in der Regel durch an der Einfahrt der Waschstraße aushängende Warnhinweise informiert.

BGH entscheidet: Fahrzeugführer, die einen Taschenrechner während der Fahrt bedienen, begehen eine Ordnungswidrigkeit

…. nach § § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und können wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts mit einer Geldbuße belegt werden.

Mit Beschluss vom 16.12.2020 – 4 StR 526/19 – hat der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass das 

  • Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt 

die Voraussetzungen eines 

  • Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 

erfüllt und daher bußgeldbewehrt ist.  

Danach unterfällt ein elektronischer Taschenrechner 

  • als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, 

der Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO und darf deswegen am Steuer nicht benutzt werden.

Wie der Strafsenat ausgeführt hat, schreibt § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO unter anderem vor, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, elektronische Geräte, die der Information dienen oder zu dienen bestimmt sind und zu denen,

  • weil auch die Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners zur Ermittlung eines auf dem Gerät ablesbaren Ergebnisses als Informationsvorgang anzusehen ist,

ein elektronischer Taschenrechner zählt, nur benutzen darf, wenn hierfür das Gerät 

  • weder aufgenommen 
  • noch gehalten 

wird sowie wenn die weiteren 

  • in § 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 StVO normierten 

Anforderungen an die mit der Benutzung verbundenen Tätigkeiten erfüllt sind, die die Gefahren für die Verkehrssicherheit verhindern sollen, die  

  • aus einem Aufnehmen und Halten des Geräts oder 
  • einer mit der Gerätenutzung verbundenen nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens 

resultieren können und eine solche Gefahrenlage ist bei der Benutzung eines 

  • elektronischen Taschenrechners 

beim Führen eines Fahrzeugs auch gegeben.

Was wartepflichtige Fahrzeugführer, die in eine Vorfahrtsstraße einbiegen wollen, wissen und beachten sollten

…. wenn am auf der Vorfahrtsstraße sich nähernden Fahrzeug der Blinker gesetzt ist. 

Mit Urteil vom 10.02.2020 – 4 U 1354/19 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden in einem Fall, in dem es zu einem Verkehrsunfall gekommen war, weil ein Motorradfahrer, 

  • der an einem Stoppschild vor einer Kreuzung zunächst hatte halten müssen, 

dann aber,

  • als er sah, dass ein von links auf der Vorfahrtsstraße herannahender PKW den rechten Blinker gesetzt hatte,       

in die Vorfahrtsstraße eingebogen, 

  • der PKW-Fahrer, der lediglich versehentlich (irreführend) geblinkt hatte, jedoch nicht abgebogen,
  • sondern auf der Vorfahrtsstraße weiter gefahren 

war, entschieden, dass ein wartepflichtiger Kraftfahrzeugführer 

  • der in eine Vorfahrtsstraße einbiegen will, 

nur dann darauf vertrauen darf, dass 

  • der Vorfahrtsberechtigte seinerseits abbiegen will, 

wenn 

  • dieser nicht nur blinkt, 
  • sondern zusätzlich auch 
    • die Annäherungsgeschwindigkeit deutlich und erkennbar herabgesetzt oder 
    • zweifelsfrei bereits mit dem Abbiegen bereits begonnen hat

und zur Verwirklichung des Vertrauenstatbestandes darauf, dass der Vorfahrtsberechtigte sein Vorrecht nicht (mehr) ausüben und abbiegen wird, es nicht ausreicht, dass 

  • der Vorfahrtberechtigte 

sich dem Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich mit einer 

  • geringeren als der dort zugelassenen Höchstgeschwindigkeit nähert, 
  • ohne diese weiter zu verlangsamen.

Nur wenn der Wartepflichtige im Haftungsprozess 

  • ein Fahrverhalten des Vorfahrtsberechtigten 

beweisen kann, das 

  • geeignet ist, für ihn als Wartepflichtigen den Vertrauenstatbestand zu begründen,

der Vorfahrtsberechtigte 

  • werde sein Vorrecht nicht (mehr) ausüben und abbiegen, 

ist danach der gegen den Wartepflichtigen sprechende Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften unfallursächlichen Verkehrsverstoß 

  • durch Missachtung des Vorfahrtsrechts,  

erschüttert.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, 

  • in dem es dem wartepflichtigen Motoradfahrer nicht gelungen war, den gegen ihn sprechenden Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern, 

hat der Senat, 

  • nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), 

dem Vorfahrtsverstoß

  • gegenüber dem irreführenden Blinken des Vorfahrtsberechtigten 

größeres Gewicht beigemessen und aufgrund dessen eine Haftungsverteilung 

  • von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des wartepflichtigen Motoradfahrers 

für gerechtfertigt erachtet.

Was ein Fahrzeughalter, dessen Auto von einem Dritten auf einem privaten Parkplatz, beispielsweise dem Parkplatz

…. eines Supermarktes oder eines Krankenhauses, unter Verstoß gegen die Benutzungsbedingungen abgestellt worden ist, wissen sollte.

Wird ein Kraftfahrzeug auf einem Privatparkplatz abgestellt, auf dem mittels Schilder darauf hingewiesen ist, dass

  • die Benutzung unter bestimmten Bedingungen kostenlos ist,
  • bei widerrechtlicher Benutzung, also bei einem gegen die Benutzungsbedingungen verstoßendes Fahrzeugabstellen ein „erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30 € erhoben wird,

kommt zwischen

  • dem Eigentümer bzw. dem Betreiber des privaten Parkplatzes und
  • dem Fahrzeugführer,

dadurch, dass der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (§§ 145, 151 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), ein

  • an die Benutzungsbedingungen gebundener

(Leih)Vertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande,

  • der ein wirksames Vertragsstrafenversprechen im Sinne der §§ 339 ff. BGB enthält, nach dem der Nutzer mindestens 30 € als „erhöhtes Parkentgelt“ zu entrichten hat, wenn er gegen die Parkbestimmungen verstößt.

An dieser Vertragsbeziehung ist der Fahrzeughalter,

  • der nicht der Fahrzeugführer war,

nicht beteiligt, mit der Rechtsfolge, dass

  • bei einer widerrechtlichen Nutzung des Parkplatzes

der Eigentümer bzw. der Betreiber Zahlung der Vertragsstrafe,

  • in Form des „erhöhten Parkentgelts“,

nur von dem Fahrzeugführer verlangen kann,

  • nicht aber von dem Fahrzeughalter.

Wird in einem solchen Fall dennoch der Fahrzeughalter

  • mit der Behauptung, sein Fahrzeug unberechtigt auf dem Parkplatz abgestellt zu haben,

auf Zahlung der Vertragsstrafe verklagt, darf er sich allerdings nicht auf das einfache Bestreiten

  • „nicht Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein“

beschränken, sondern muss der Fahrzeughalter

  • im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast

dazu vortragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommen könnte.

Genügt er dieser sekundären Darlegungslast nicht,

  • liegt kein wirksames Bestreiten der Fahrereigenschaft vor,

mit der Rechtsfolge, dass die Behauptung,

  • der Fahrzeughalter habe das Fahrzeug auf dem Privatparkplatz abgestellt,

nach § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) als zugestanden gilt (Bundesgerichtshof, BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 –).

Übrigens:
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Halter eines unberechtigt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs

  • hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes des Parkplatzbetreibers

Zustandsstörer und kann als solcher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn

Zudem ist,

  • wenn der Eigentümer bzw. der Betreiber des privaten Parkplatzes ein unberechtigt abgestelltes Fahrzeug hat abschleppen lassen,

der Fahrzeughalter aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1 iVm 670 BGB grundsätzlich zum Ersatz von Abschleppkosten verpflichtet, die für die Beseitigung der ihm als Zustandsstörer zuzurechnenden Besitzstörung anfallen (BGH Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 –).

Beim Ausparken müssen Fahrzeugführer auch in Einbahnstraßen beide Fahrtrichtungen absichern

Darauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 23.04.2018 – 4 U 11/18 – hingewiesen.

Danach müssen Fahrzeugführer, die in einer Einbahnstraße (rückwärts) ausparken,

  • nicht nur mit Fußgängern, sondern auch

damit rechnen,

  • dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten die Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung nutzt

und aufgrund dessen

  • beide Fahrtrichtungen absichern sowie
  • sich laufend darüber vergewissern, dass niemand zu Schaden kommt.

Dass auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver der Ausparkende andere Verkehrsteilnehmer wahrnimmt und darauf reagiert, darf der übrige Verkehr vertrauen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 15.08.2018).

Wird durch einen von den Rädern eines vorausfahrenden Fahrzeugs aufgewirbelten Stein ein nachfolgendes Fahrzeug beschädigt

…. kommt, weil der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist und

ein Fall höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) nicht vorliegt, grundsätzlich eine Haftung

  • des Halters des Fahrzeugs, durch dessen Räder der Stein aufgewirbelt wurde, aus § 7 Abs. 1 StVG und
  • dessen Haftpflichtversicherung aus 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG

in Betracht.

Ausgeschlossen ist deren Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG allerdings dann,

  • wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde,
    • wofür beweisbelastet ist, derjenige, der sich auf die Unabwendbarkeit beruft und
  • als unabwendbar gilt ein Ereignis dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs, dessen Räder den Stein aufgewirbelt haben, jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.

Das bedeutet, Anspruch auf Schadensersatz hat der Geschädigte in einem solchen Fall dann nicht, wenn den Fahrer des Fahrzeugs, das den Stein aufgewirbelt hat,

  • unstreitig oder
  • nachweisbar

kein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht trifft.

Kein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht wird einem Fahrzeugführer beispielsweise vorgeworfen werden können, wenn

  • auf einer Autobahn ein auf der Fahrbahn liegender Stein von den Rädern seines Fahrzeugs aufgewirbelt sowie gegen das nachfolgende Fahrzeug geschleudert worden ist und
  • er mit auf der Fahrbahn liegenden Steinen nicht rechnen musste, also

für ihn eine Gefährdung Dritter durch einen hochgeschleuderten Stein nicht voraussehbar war.

Dagegen kann eine Sorgfaltspflichtverletzung dann vorliegen, wenn

  • eine Straße erkennbar durch lose herumliegende Steine verschmutzt ist oder
  • wie in einem Baustellenbereich mit dem Vorhandensein lose herumliegender Steine gerechnet werden musste

und

  • ein Fahrzeugführer einer durch seine Fahrweise bedingten möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht durch wesentliche Herabsetzung der Geschwindigkeit Rechnung getragen hat.

Darauf hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 30.03.2017 – 2 S 2191/16 – hingewiesen.

Was Kraftfahrer und Fußgänger im Fall einer Kollision auf einem Fußgängerüberweg wissen sollten

Kommt es bei einem Verkehrsunfall zur Kollision

  • zwischen einem Fußgänger,
    • der einen Fußgängerüberweg (Zeichen 293 der Anlage 2 zu § § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) im Dunkeln und bei Annäherung eines Kraftfahrzeugs überquert,
  • und einem Kraftfahrzeug,
    • dessen Fahrer und Halter nach § 26 Abs. 1 StVO Fußgängern, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn hätte ermöglichen und wenn nötig warten müssen,
    • aber die Bevorrechtigung des Fußgängers missachtet hat und der den Unfall bei einer der Verkehrssituation angepassten Fahrweise und rechtzeitiger Reaktion wegmäßig hätte vermeiden können,

darf der Schadensersatzanspruch des Fußgängers,

  • den im Gegensatz zum Fahrzeughalter keine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) trifft,

gem. § 9 StVG, § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur gekürzt werden, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 19.08.2014 – VI ZR 308/13 –).

Ein Mitverschulden des Fußgängers liegt beispielsweise vor, wenn

  • für diesen das herannahende Fahrzeug ausreichend lange sichtbar war,
  • so dass er bei Beachtung des Fahrverhaltens des Fahrzeugführers (ungebremste Weiterfahrt) und bei entsprechendem Verzicht auf die Überquerung des Zebrastreifens den Unfall hätte vermeiden können.

Auch an Fußgängerüberwegen dürfen Fußgänger nämlich ihren Vorrang weder erzwingen, noch achtlos auf den Überweg treten.
Besonders im Dunkeln hat der Überwegbenutzer den Fahrverkehr mit Sorgfalt zu beachten und bei erkennbarer Gefährdung durch nahe Fahrzeuge abzuwarten.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 16.09.2016 – 10 U 750/13 – hingewiesen.