Darauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 23.04.2018 – 4 U 11/18 – hingewiesen.
Danach müssen Fahrzeugführer, die in einer Einbahnstraße (rückwärts) ausparken,
- nicht nur mit Fußgängern, sondern auch
damit rechnen,
- dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten die Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung nutzt
und aufgrund dessen
- beide Fahrtrichtungen absichern sowie
- sich laufend darüber vergewissern, dass niemand zu Schaden kommt.
Dass auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver der Ausparkende andere Verkehrsteilnehmer wahrnimmt und darauf reagiert, darf der übrige Verkehr vertrauen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 15.08.2018).
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