Beim Ausparken müssen Fahrzeugführer auch in Einbahnstraßen beide Fahrtrichtungen absichern

Beim Ausparken müssen Fahrzeugführer auch in Einbahnstraßen beide Fahrtrichtungen absichern

Darauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 23.04.2018 – 4 U 11/18 – hingewiesen.

Danach müssen Fahrzeugführer, die in einer Einbahnstraße (rückwärts) ausparken,

  • nicht nur mit Fußgängern, sondern auch

damit rechnen,

  • dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten die Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung nutzt

und aufgrund dessen

  • beide Fahrtrichtungen absichern sowie
  • sich laufend darüber vergewissern, dass niemand zu Schaden kommt.

Dass auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver der Ausparkende andere Verkehrsteilnehmer wahrnimmt und darauf reagiert, darf der übrige Verkehr vertrauen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 15.08.2018).


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