…. nach § § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und können wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts mit einer Geldbuße belegt werden.
Mit Beschluss vom 16.12.2020 – 4 StR 526/19 – hat der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass das
- Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt
die Voraussetzungen eines
- Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
erfüllt und daher bußgeldbewehrt ist.
Danach unterfällt ein elektronischer Taschenrechner
- als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist,
der Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO und darf deswegen am Steuer nicht benutzt werden.
Wie der Strafsenat ausgeführt hat, schreibt § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO unter anderem vor, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, elektronische Geräte, die der Information dienen oder zu dienen bestimmt sind und zu denen,
- weil auch die Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners zur Ermittlung eines auf dem Gerät ablesbaren Ergebnisses als Informationsvorgang anzusehen ist,
ein elektronischer Taschenrechner zählt, nur benutzen darf, wenn hierfür das Gerät
- weder aufgenommen
- noch gehalten
wird sowie wenn die weiteren
- in § 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 StVO normierten
Anforderungen an die mit der Benutzung verbundenen Tätigkeiten erfüllt sind, die die Gefahren für die Verkehrssicherheit verhindern sollen, die
- aus einem Aufnehmen und Halten des Geräts oder
- einer mit der Gerätenutzung verbundenen nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens
resultieren können und eine solche Gefahrenlage ist bei der Benutzung eines
- elektronischen Taschenrechners
beim Führen eines Fahrzeugs auch gegeben.
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