Tag Information

EuGH entscheidet: Wer sein Widerrufrecht nach Erfüllung eines außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossenen Vertrages ausübt, ist 

…. von jeder Zahlungspflicht befreit.  

Mit Urteil vom 17.05.2023 hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-97/22, in der von einem Hauseigentümer mit einem Unternehmen,

  • außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens 

ein Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses abgeschlossen und der Hauseigentümer, der von dem Unternehmen

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BGH entscheidet: Fahrzeugführer, die einen Taschenrechner während der Fahrt bedienen, begehen eine Ordnungswidrigkeit

…. nach § § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und können wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts mit einer Geldbuße belegt werden.

Mit Beschluss vom 16.12.2020 – 4 StR 526/19 – hat der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass das 

  • Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt 

die Voraussetzungen eines 

  • Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 

erfüllt und daher bußgeldbewehrt ist.  

Danach unterfällt ein elektronischer Taschenrechner 

  • als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, 

der Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO und darf deswegen am Steuer nicht benutzt werden.

Wie der Strafsenat ausgeführt hat, schreibt § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO unter anderem vor, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, elektronische Geräte, die der Information dienen oder zu dienen bestimmt sind und zu denen,

  • weil auch die Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners zur Ermittlung eines auf dem Gerät ablesbaren Ergebnisses als Informationsvorgang anzusehen ist,

ein elektronischer Taschenrechner zählt, nur benutzen darf, wenn hierfür das Gerät 

  • weder aufgenommen 
  • noch gehalten 

wird sowie wenn die weiteren 

  • in § 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 StVO normierten 

Anforderungen an die mit der Benutzung verbundenen Tätigkeiten erfüllt sind, die die Gefahren für die Verkehrssicherheit verhindern sollen, die  

  • aus einem Aufnehmen und Halten des Geräts oder 
  • einer mit der Gerätenutzung verbundenen nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens 

resultieren können und eine solche Gefahrenlage ist bei der Benutzung eines 

  • elektronischen Taschenrechners 

beim Führen eines Fahrzeugs auch gegeben.

Was Patienten und Ärzte über die Pflicht des Arztes zur Information der Patienten über die voraussichtlichen Behandlungskosten sowie

…. die möglichen Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht wissen sollten.

Weiß der behandelnde Arzt,

  • dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten (insbesondere der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse) nicht gesichert ist

oder ergeben sich hierfür

  • nach den Umständen hinreichende Anhaltspunkte,

muss der Arzt nach § 630c Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Patienten vor Beginn der Behandlung

  • über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung

in Textform informieren,

  • außer der Arzt kann im Streitfall darlegen und ggf. beweisen, dass es dieser Information aufgrund besonderer Umstände – wie etwa der Kenntnis des Patienten von der Unsicherheit der Kostenübernahme – bzw. insbesondere der Unaufschiebbarkeit der Behandlung oder dem ausdrücklichem Verzicht des Patienten, ausnahmsweise nicht bedarf (§ 630c Abs. 4 BGB).

Bei der Beurteilung, ob ein Arzt die Pflicht zur wirtschaftlichen Information der Patientin,

  • die den Zweck hat, den Patienten vor finanziellen Überraschungen zu schützen sowie ihn in die Lage zu versetzen, die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken und
  • deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch der Patientin aus § 280 Abs. 1 BGB begründen kann,

erfüllt oder nicht erfüllt hat, ist zu differenzieren zwischen

  • gesetzlich und
  • privat

versicherten Patienten,

  • weil ein Vertragsarzt, der die für den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses (§ 92 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) aus seiner Abrechnungspraxis kennt, regelmäßig wissen wird, ob er für die eigenen Leistungen von der zuständigen Krankenkasse eine Vergütung erhält oder nicht,
  • während bei Patienten mit privater Krankenversicherung bzw. Beihilfeanspruch die Kenntnis vom Umfang des Versicherungsschutzes bzw. der Beihilfe, nachdem sich dieser aus den Bedingungen des konkreten Versicherungsvertrags, der Regulierungspraxis des im Einzelfall zuständigen Versicherers bzw. den Beihilferichtlinien ergibt, grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Patienten liegt.

Allerdings muss ein Arzt

  • auch bei Patienten mit privater Krankenversicherung bzw. Beihilfeanspruch

jedenfalls dann, wenn er

  • ein neue, noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode anwendet,

die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass der private Krankenversicherer bzw. die Beihilfestelle die dafür erforderlichen Kosten nicht in vollem Umfang erstatten wird.

Verlangt ein Patient

  • wegen Verletzung der Pflicht zur wirtschaftlichen Information

von dem behandelnden Arzt Ersatz der Behandlungskosten, die

  • von ihm selbst zu tragen und
  • nicht von seinem Krankenversicherer übernommen worden sind,

muss der Patient im Streitfall darlegen und beweisen, dass

  • er sich bei ordnungsgemäßer Information über die voraussichtlichen Behandlungskosten gegen die in Rede stehende medizinische Behandlung entschieden hätte.

Eine Beweislastumkehr erfolgt in einem solchen Fall nicht (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28.01.2020 – VI ZR 92/19 –).

Darf ein elektronischer Taschenrechner ohne Kommunikationsfunktion während der Fahrt vom Kraftfahrzeugführer

…. benutzt werden?

  • Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagt „ja“, das OLG Hamm sagt „nein“.
  • Jetzt soll der Bundesgerichtshof (BGH) diese Frage entscheiden.

Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Beschluss vom 25.06.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18 – entschieden, dass, wenn während der Fahrt vom Fahrzeugführer

  • ein Taschenrechner in der Hand gehalten wird,

kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorliegt, weil es sich bei einem reinen Taschenrechner nicht um ein der Kommunikation, Information oder Organisation dienendes oder zu dienen bestimmtes elektronisches Gerät handelt, das,

  • wie etwa ein Gerät der Unterhaltungselektronik oder ein Gerät zur Ortsbestimmung, ein Mobil- oder Autotelefon, ein Berührungsbildschirm, ein tragbarer Flachrechner, ein Navigationsgerät, ein Fernseher oder ein Abspielgerät mit Videofunktion oder Audiorecorder,

nach der Neufassung des § 23 StVO derjenige, der ein Fahrzeug führt, nur unter den in Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen benutzen darf.

Der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm ist dagegen der Ansicht, dass

  • ein elektronischer Taschenrechner auch der Information (über das Ergebnis einer durchgeführten Berechnung) dient oder zu dienen bestimmt ist,

und somit ein Autofahrer,

  • der während der Fahrt einen Taschenrechner in der rechten Hand hält und damit eine Berechnung durchführt,

gegen § 23 Abs. 1a StVO verstößt.

Er hat deshalb die Rechtsfrage,

  • ob ein elektronischer Taschenrechner ohne Kommunikationsfunktion unter die elektronischen Geräte i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO fällt, die während einer Autofahrt vom Kraftfahrzeugführer nicht benutzt werden dürfen,

mit Beschluss vom 15.08.2019 – III – 4 RBs 191/19 – dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Entscheidung vorgelegt.

OLG Karlsruhe entscheidet: Nehmen Fahrzeugführer während der Fahrt einen elektronischen Laser-Entfernungsmesser, der

…. über einen Messwertespeicher verfügt,

  • in die Hand und
  • nutzen sie eine Funktion des Geräts oder blicken sie auf das Gerät,

begehen sie nach der Neuregelung des § 23 Abs. 1a Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eine gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, § 24 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit Geldbuße bedrohte Verkehrsordnungswidrigkeit.

Mit Beschluss vom 05.10.2018 – 2 Rb 9 Ss 627/18 – hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe entschieden, dass es sich

  • bei einem mit einem Display sowie einem Messwertespeicher versehenen Laser-Entfernungsmesser

um ein der Information dienendes bzw. zu dienen bestimmtes elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO handelt und die Verurteilung eines Fahrzeugführers

  • wegen vorsätzlichen Benutzens eines elektronischen Geräts, das der Information dient,

zu einer Geldbuße bestätigt, der

  • seiner Absicht entsprechend, während der Fahrt mit seinem PKW, einen elektronischen Laser-Entfernungsmesser, den er für seine Arbeit als Elektriker benötigte,
  • in die Hand genommen, eine Taste an dem Entfernungsmesser, um das Gerät zu aktivieren, gedrückt und sodann einen vor Fahrtantritt im Messwertespeicher des Geräts abgespeicherten Entfernungsmesswert auf dem Display des Geräts abgelesen hatte.

Ein Laser-Entfernungsmesser ist danach

  • jedenfalls dann, wenn er über ein Display sowie einen Messwertespeicher verfügt,

ein der Information dienendes bzw. zu dienen bestimmtes elektronisches Gerät, weil er

  • die mit ihm ermittelten Messwerte nicht nur unmittelbar nach der Messung temporär anzeigt,
  • sondern diese zusätzlich in einem internen Messwertespeicher ablegt und vorhält, aus dem die Messwerte dann zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt durch den Benutzer zur Information über das Ergebnis vergangener Messungen abgerufen und vom Display abgelesen werden können.

Übrigens:
Mit der Auslegung des Begriffs des elektronischen Geräts im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO hat sich, außer dem OLG Karlsruhe, bislang – soweit ersichtlich – nur der 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Oldenburg näher beschäftigt und

entschieden, dass

  • es sich bei einem reinen Taschenrechner um kein der Kommunikation, Information oder Organisation dienendes oder zu dienen bestimmteselektronisches Gerät i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO handelt und somit,

wenn während der Fahrt ein solcher reiner Taschenrechner in der Hand gehalten wird, auch

  • kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vorliegt.

Fahrzeugführer sollten wissen, dass nach der Änderung des § 23 Abs. 1a StVO, dem früheren „Handyverbot“, nunmehr

…. beim Halten von elektronischen Geräten während der Fahrt eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Während die frühere Regelung des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) lediglich vorsah, dass, wer ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen darf, wenn

  • hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss und
  • das Fahrzeug dabei nicht steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor nicht ausgeschaltet ist,

ist Fahrzeugführern nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a Sätze 1 und 2 StVO nunmehr,

  • sofern das Fahrzeug nicht steht und der Motor nicht vollständig ausgeschaltet,
  • d.h. der Motor im Verbrennungsbetrieb nicht nur fahrzeugseitig automatisch abgeschaltet ist oder der elektrische Antrieb nicht nur ruht,

die Benutzung von (sämtlichen)

  • elektronischen Geräten, dieder Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind,
  • Geräten der Unterhaltungselektronik oder
  • Geräten zur Ortsbestimmung,
  • insbesondere Mobiltelefonen oder Autotelefonen, Berührungsbildschirmen, tragbaren Flachrechnern, Navigationsgeräten, Fernsehern oder Abspielgeräten mit Videofunktion oder Audiorekorder,

nur dann noch erlaubt, wenn

  • hierfür das Gerät
    • weder aufgenommen
    • noch gehalten wird

und entweder

  • nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird

oder

  • zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, wobei dies nicht gilt,
    • für die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
    • wenn die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

Zum Anwendungsbereich der neu gefassten Vorschrift ist bereits entschieden worden, einerseits

sowie andererseits

  • vom 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Oldenburg mit Beschluss vom 25.06.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18– dass
    • ein Taschenrechner kein elektronisches Gerät i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO ist und
    • wenn während der Fahrt ein Taschenrechner in der Hand gehalten wird, somit auch kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vorliegt.

Ärzte und Patienten sollten wissen, dass ein schwerer ärztlicher Behandlungsfehler auch dann vorliegen kann, wenn ein Arzt

…. Patienten, die er zur (Weiter)Behandlung an einen anderen Arzt oder ein Klinikum überwiesen hat, nicht über einen dort erhobenen bedrohlichen Befund informiert.

Mit Urteil vom 26.06.2018 – VI ZR 285/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass Ärzte, die Patienten an einen anderen (Fach)Arzt oder ein Klinikum überwiesen und von diesen über die erfolgte (Weiter)Behandlung der Patienten (allein) an sie gerichtete Arztbriefe erhalten haben,

  • aufgrund ihrer nachwirkenden Schutz- und Fürsorgepflicht (§§ 280 Abs. 1, 241 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

sicherstellen müssen,

  • dass die Patienten von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – unverzüglich Kenntnis erlangen,
    • auch wenn durch die veranlasste Überweisung der Behandlungsvertrag geendet hat sowie der Arztbrief (erst) danach, also dem Ende des Behandlungsvertrags, bei ihnen eingegangen sein sollte

und

  • dass ein Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, den Informationsfluss mit dem Patienten aufrechterhalten muss, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass
    • der Patient oder
    • der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • ein Patient Anspruch auf Unterrichtung über die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung erhobenen Befunde und Prognosen hat,
  • dies in besonderem Maße gilt, wenn den Patienten erst die zutreffende Information in die Lage versetzt, eine medizinisch gebotene Behandlung durchführen zu lassen (Therapeutische Aufklärung/Sicherungsaufklärung)

und

  • der behandelnde Arzt, der einen Arztbericht von einem Kollegen erhält, in dem für die Weiterberatung und Weiterbehandlung des Patienten neue bedeutsame Untersuchungsergebnisse enthalten sind, die eine alsbaldige Vorstellung des Patienten bei dem Arzt unumgänglich machen, den Patienten (sogar dann) unter kurzer Mitteilung des neuen Sachverhaltes einzubestellen hat, wenn er ihm aus anderen Gründen die Wahrnehmung eines Arzttermins angeraten hatte.

Kraftfahrzeugführer die während der Fahrt kontrollieren ob ihr Mobiltelefon ausgeschaltet ist begehen eine Ordnungswidrigkeit

…. nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 29.12.2016 – 1 RBs 170/16 – entschieden.

Danach erfüllt ein Autofahrer,

  • der während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und
  • mittels Antippens des Home-Buttons kontrolliert, ob das Gerät aus- oder eingeschaltet ist,

den Tatbestand der vorsätzlichen verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a StVO auch dann,

  • wenn die Kontrolle ergibt, dass das Telefon ausgeschaltet ist.

Denn, so der Senat, der Home-Button des Mobiltelefons,

  • der in eingeschaltetem Zustand in seiner bestimmungsgemäßen aktiven Funktion unter anderem dazu dient, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhezustand befindliche Telefon „aufzuwecken“ und die Bildschirmanzeige zu aktivieren,

ermöglicht damit gleichzeitig die Kontrolle,

  • ob das Handy ein- oder ausgeschaltet ist und

ist mithin zur Erfüllung dieser letztgenannten ebenfalls bestimmungsgemäßen Nutzungsfunktion auch in ausgeschaltetem Zustand in der Lage,

  • da der weiterhin verdunkelt bleibende Bildschirm in diesem Fall die zuverlässige Information liefert, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet ist.