…. die ungefähre Ausstellungsfrist informiert hat.
Mit Urteil vom 29.07.2024 – 17 O 139/23 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem der Kläger in einem Reisebüro
- für sich und seine Familie
„last minute“ eine achttätige,
- bereits in zwei Tagen beginnende
Pauschalreise nach Kenia gebucht hatte, dabei nicht darauf hingewiesen worden war, dass
ein Visum benötigt wird,
- dessen Ausstellung selbst im Eilverfahren drei Tage dauere
und der mit seiner Familie,
von der Fluggesellschaft nicht mitgenommen worden war, den Betreiber des Reisebüros verurteilt, dem Kläger den
Reisepreis rückzuerstatten sowie die
Versicherungskosten zu ersetzen.
Begründet ist dies vom LG damit worden, dass der Betreiber des Reisebüros,
- durch das Unterlassen seiner Angestellten den Kläger über das Visumserfordernis für die Einreise nach Kenia sowie der ungefähren Fristen für die Visaerlangung zu informieren,
seinen Beratungspflichten gemäß § 651v Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 250 § 3 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum BGB nicht genügt hat, der Kläger nicht gehalten gewesen sei,
- sich selbst die allgemeinen Informationen zur Einreise nach Kenia herauszusuchen,
er demzufolge so zu stellen sei,
- wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stehen würde
und insoweit die Vermutung dafür spreche, dass er
- bei richtiger Aufklärung, insbesondere über die Risiken einer möglicherweise nicht rechtzeitigen Erlangung der erforderlichen Visa,
von der Buchung im gewählten Zeitraum Abstand genommen hätte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Quelle: LTO Legal Tribune Online).
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