…. benutzt werden?
- Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagt „ja“, das OLG Hamm sagt „nein“.
- Jetzt soll der Bundesgerichtshof (BGH) diese Frage entscheiden.
Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Beschluss vom 25.06.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18 – entschieden, dass, wenn während der Fahrt vom Fahrzeugführer
- ein Taschenrechner in der Hand gehalten wird,
kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorliegt, weil es sich bei einem reinen Taschenrechner nicht um ein der Kommunikation, Information oder Organisation dienendes oder zu dienen bestimmtes elektronisches Gerät handelt, das,
- wie etwa ein Gerät der Unterhaltungselektronik oder ein Gerät zur Ortsbestimmung, ein Mobil- oder Autotelefon, ein Berührungsbildschirm, ein tragbarer Flachrechner, ein Navigationsgerät, ein Fernseher oder ein Abspielgerät mit Videofunktion oder Audiorecorder,
nach der Neufassung des § 23 StVO derjenige, der ein Fahrzeug führt, nur unter den in Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen benutzen darf.
Der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm ist dagegen der Ansicht, dass
- ein elektronischer Taschenrechner auch der Information (über das Ergebnis einer durchgeführten Berechnung) dient oder zu dienen bestimmt ist,
und somit ein Autofahrer,
- der während der Fahrt einen Taschenrechner in der rechten Hand hält und damit eine Berechnung durchführt,
gegen § 23 Abs. 1a StVO verstößt.
Er hat deshalb die Rechtsfrage,
- ob ein elektronischer Taschenrechner ohne Kommunikationsfunktion unter die elektronischen Geräte i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO fällt, die während einer Autofahrt vom Kraftfahrzeugführer nicht benutzt werden dürfen,
mit Beschluss vom 15.08.2019 – III – 4 RBs 191/19 – dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Entscheidung vorgelegt.
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