Tag Gerät

BGH entscheidet: Fahrzeugführer, die einen Taschenrechner während der Fahrt bedienen, begehen eine Ordnungswidrigkeit

…. nach § § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und können wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts mit einer Geldbuße belegt werden.

Mit Beschluss vom 16.12.2020 – 4 StR 526/19 – hat der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass das 

  • Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt 

die Voraussetzungen eines 

  • Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 

erfüllt und daher bußgeldbewehrt ist.  

Danach unterfällt ein elektronischer Taschenrechner 

  • als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, 

der Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO und darf deswegen am Steuer nicht benutzt werden.

Wie der Strafsenat ausgeführt hat, schreibt § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO unter anderem vor, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, elektronische Geräte, die der Information dienen oder zu dienen bestimmt sind und zu denen,

  • weil auch die Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners zur Ermittlung eines auf dem Gerät ablesbaren Ergebnisses als Informationsvorgang anzusehen ist,

ein elektronischer Taschenrechner zählt, nur benutzen darf, wenn hierfür das Gerät 

  • weder aufgenommen 
  • noch gehalten 

wird sowie wenn die weiteren 

  • in § 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 StVO normierten 

Anforderungen an die mit der Benutzung verbundenen Tätigkeiten erfüllt sind, die die Gefahren für die Verkehrssicherheit verhindern sollen, die  

  • aus einem Aufnehmen und Halten des Geräts oder 
  • einer mit der Gerätenutzung verbundenen nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens 

resultieren können und eine solche Gefahrenlage ist bei der Benutzung eines 

  • elektronischen Taschenrechners 

beim Führen eines Fahrzeugs auch gegeben.

Was Besitzer von gebrauchten älteren, noch mit Lithium-Ionen-Akkus ausgestatteten Elektrogeräten und -spielzeugen wissen sollten

Mit Urteil vom 22.01.2020 – 23 O 464/17 – hat das Landgericht (LG) Coburg in einem Fall, in dem ein Brand ausgebrochen war, weil, kurz nachdem der Besitzer 

  • eines in einem Gebrauchtwarenladen, ohne Bedienungsanleitung und Originalverpackung für 8 Euro erworbenen 

Elektro-Spielzeughelikopters mit einem darin verbauten Lithium-Ionen-Akku, den Helikopter zum Aufladen des Akkus 

  • im Keller auf einem Wäschetrockner, auf dem sich auch ein Textilkoffer befand, 

unbeaufsichtigt hatte stehen lassen, 

  • der Akku explodiert war,

entschieden, dass der Besitzer des Spielzeughelikopters   

  • beim Aufladen des Akkus gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen und damit 

fahrlässig den Brand verursacht hat.

Begründet worden ist das vom LG damit worden, dass bei Lithium-Ionen-Akkus bei 

  • vorausgegangener sog. Tiefenentladung oder 
  • vorhandenen Vorschäden

eine deutlich erhöhte Brand- bzw. Explosionsgefahr bestehe und deswegen die Aufladung des Akkus 

  • zumal sein Zustand nicht bekannt gewesen sei,

nicht hätte

  • in brennbarer Umgebung ohne Beaufsichtigung 

erfolgen dürfen,

  • sondern allenfalls in einer sicheren, also nicht brennbaren Umgebung.

Hinweis:
Diese Rechtsprechung dürfte auf den Ladevorgang neuer Elektrogeräte nicht anwendbar sein (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg).

Corona-Virus: VG Leipzig erläutert, warum derzeit von Kliniken werdenden Vätern der Zutritt zum Kreißsaal sowie die Anwesenheit

…. bei der Entbindung im Kreißsaal verwehrt werden darf.

Mit Beschluss vom 09.04.2020 – 7 L 192/20 – hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Leipzig darauf hingewiesen, dass ein solches Zutrittsverbot (zur Zeit)

  • vom Hausrecht der Klinik und
  • dessen Schutzzweck

gedeckt ist.

Denn, so die Kammer, das Zutrittsverbot zum Kreißsaal dient der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus,

  • respektive entsprechender Erkrankungen der Mitarbeiter und Patienten,
  • somit schlussendlich der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs,

ist derzeit verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen, da

  • selbst ein im Vorfeld durchgeführter Coronatest keine Aussage darüber trifft, ob zum Zeitpunkt der Entbindung nicht bei einer Person doch eventuell eine Infektion vorliegt,
  • ein entsprechend kurzfristiger Test noch nicht möglich ist sowie
  • auch entsprechende Schutzkleidung nicht in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sie werdenden Vätern zur Verfügung gestellt werden kann

und vor dem Hintergrund der derzeitigen mit der Corona-Pandemie einhergehenden Herausforderungen des Gesundheitssystems

  • im Hinblick auf eine ausreichende Kapazität von Gerät und Personal

die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Krankenhausbetriebs ein elementar wichtiges öffentliches Interesse darstellt, hinter das das nachvollziehbare private Interesse eines werdenden Vaters,

  • bei der Geburt seiner Kinder im Kreissaal anwesend zu sein,

in der konkreten Situation zurücktreten müsse (Quelle: Pressemitteilung des VG Leipzig).

Was Arbeitnehmer, die (auch auf der Arbeit) ein E-Zigaretten-Gerät nutzen, wissen sollten

Mit Urteil vom 15.10.2019 – S 6 U 491/16 – hat die 6. Kammer des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf in einem Fall, in dem

  • eine nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) kraft Gesetzes unfallversicherte Arbeiterin

bei der Verrichtung ihrer beruflichen Tätigkeit auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers deswegen

  • Verbrennungen an einem Bein erlitten hatte,

weil

  • sie einen metallischen Arbeitsschlüssel in ihre Hosentasche, in der sie (auch) einen Ersatzakku für ihr E-Zigaretten-Gerät mitführte, gesteckt,

der Kontakt

  • zwischen dem Akku und dem metallischen Arbeitsschlüssel

zu einem Kurzschluss geführt hatte, es

  • zu einer starken Erhitzung sowie

zur Explosion des Akkus und dadurch zur Inbrandsetzung der Hose gekommen war, entschieden, dass

  • es sich bei dem Ereignis um keinen Arbeitsunfall nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII gehandelt hat,

so dass

  • die Arbeiterin für die erlittenen Verletzungen keine Entschädigungsleistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen kann.

Dass es sich bei dem Ereignis um keinen Arbeitsunfall gehandelt hat, hat die Kammer damit begründet, dass

  • das Mitführen des Arbeitsschlüssels zwar mitursächlich für den Brand gewesen,
  • von dem Arbeitssschlüssel jedoch, da dieser sich nicht habe entzünden können, keine Gefahr ausgegangen, vielmehr

entscheidend für die Brandgefahr allein der E-Zigaretten-Akku gewesen und

  • das Mitführen eines E-Zigaretten-Geräts und eines Ersatzakkus nicht betrieblich veranlasst gewesen,
  • sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich der Arbeiterin zuzuordnen sei (Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf).

Autofahrer sollten wissen, wann eine Verurteilung wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons

…. während der Fahrt (schon) in Betracht kommen kann.

Mit Beschluss vom 28.02.2019 – 4 RBs 30/19 – hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass bei einem Autofahrer,

  • der während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand und an sein Ohr hält,

angenommen werden kann, dass er die Bedienfunktion des Gerätes bestimmungsgemäß nutzt und deswegen,

  • ohne dass es weiterer Feststellungen bedürfe, welche Bedienfunktion konkret verwendet worden ist,

eine Verurteilung nach § 23 Absatz 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),

  • wegen verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts als Kraftfahrzeugführer,

erfolgen kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs den Tatbestand des § 23 Absatz 1a StVO, der ein „Benutzen“ des Geräts voraussetzt, zwar nicht erfülle, jedoch,

wenn von einem Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon an sein Ohr gehalten werde,

  • aus dieser eindeutigen und beispielsweise für ein Telefonieren oder Abhören einer Sprachnachricht typischen Art und Weise des Haltens des Mobiltelefons,

der sichere Rückschluss auf die Nutzung einer Bedienfunktion gezogen werden und ein bloßes Halten

  • – insbesondere im Sinne eines Aufhebens oder Umlagerns –

oder eine zweckentfremdete Nutzung des Mobiltelefons sicher ausgeschlossen werden könne (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Übrigens:
Keinen Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO begeht ein Fahrzeugführer, der während der Fahrt mit einem Smartphone über die Freisprechanlage telefoniert und um das Smartphone zu laden,

  • das bereits mit einem Ladekabel verbundene Smartphone an eine sog. „Powerbank“ anschließen will und
  • dazu Ladekabel sowie „Powerbank“ in die Hand nimmt.

Das hat (auch) der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm mit Beschluss vom 28.05.2019 – 4 RBs 92/19 – entschieden.

Danach handelt es sich – isoliert betrachtet –

  • weder bei einer „Powerbank“,
  • noch bei einem Ladekabel

um ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, sondern

  • jeweils nur um einen Gegenstand, der der Energieversorgung der Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solchen diene oder zu dienen bestimmt ist und
  • nicht um ein solches Gerät selbst (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Darf ein elektronischer Taschenrechner ohne Kommunikationsfunktion während der Fahrt vom Kraftfahrzeugführer

…. benutzt werden?

  • Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagt „ja“, das OLG Hamm sagt „nein“.
  • Jetzt soll der Bundesgerichtshof (BGH) diese Frage entscheiden.

Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Beschluss vom 25.06.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18 – entschieden, dass, wenn während der Fahrt vom Fahrzeugführer

  • ein Taschenrechner in der Hand gehalten wird,

kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorliegt, weil es sich bei einem reinen Taschenrechner nicht um ein der Kommunikation, Information oder Organisation dienendes oder zu dienen bestimmtes elektronisches Gerät handelt, das,

  • wie etwa ein Gerät der Unterhaltungselektronik oder ein Gerät zur Ortsbestimmung, ein Mobil- oder Autotelefon, ein Berührungsbildschirm, ein tragbarer Flachrechner, ein Navigationsgerät, ein Fernseher oder ein Abspielgerät mit Videofunktion oder Audiorecorder,

nach der Neufassung des § 23 StVO derjenige, der ein Fahrzeug führt, nur unter den in Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen benutzen darf.

Der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm ist dagegen der Ansicht, dass

  • ein elektronischer Taschenrechner auch der Information (über das Ergebnis einer durchgeführten Berechnung) dient oder zu dienen bestimmt ist,

und somit ein Autofahrer,

  • der während der Fahrt einen Taschenrechner in der rechten Hand hält und damit eine Berechnung durchführt,

gegen § 23 Abs. 1a StVO verstößt.

Er hat deshalb die Rechtsfrage,

  • ob ein elektronischer Taschenrechner ohne Kommunikationsfunktion unter die elektronischen Geräte i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO fällt, die während einer Autofahrt vom Kraftfahrzeugführer nicht benutzt werden dürfen,

mit Beschluss vom 15.08.2019 – III – 4 RBs 191/19 – dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Entscheidung vorgelegt.

Autofahrer sollten wissen, dass, wenn sie mit einem Gerät des Typs TraffiStar S 350 geblitzt worden sind, die

…. Geschwindigkeitsmessung unverwertbar ist vor saarländischen Gerichten bzw. sein kann vor Gerichten anderer Bundesländer, mit der Folge,

  • dass eine Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht gestützt werden kann lediglich
    • auf das dokumentierte Messergebnis und
    • das Lichtbild des aufgenommenen Kraftfahrzeugs sowie seines Fahrers.

Mit Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17 – hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Saarlandes in einem Fall, in dem ein Betroffener, nachdem ihm aufgrund einer  Geschwindigkeitsmessung,

  • durchgeführt mit einem durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassenem Gerät des Typs TraffiStar S 350 der Firma Jenoptik, das
    • die Geschwindigkeit auf der Grundlage von Laserimpuls-Laufzeitmessungen misst, indem der Laserscanner für die sich im Erfassungsbereich der Laserimpulse befindenden Objekte genaue Entfernungs- und Winkelinformationen liefert, die die Berechnung der Entfernungsänderung des Objekts über die Zeit erlauben allerdings
  • die sog. Rohmessdaten – obwohl dies ohne größeren Aufwand technisch möglich wäre – nicht aufzeichnet,

eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen worden war, das Messergebnis nachträglich durch ein Sachverständigengutachten überprüfen lassen wollte, dies jedoch,

  • wegen der fehlenden Aufzeichnung der Rohmessdaten,

nicht möglich war, entschieden, dass, sofern

  • ein Betroffener, auch ohne einen auf der Hand liegenden Einwand – etwa sich aus dem Lichtbild offenkundig ergebende Unklarheiten – vortragen zu können, beantragt, ein Messergebnis zu überprüfen und
  • Rohmessdaten – mangels Speicherung – für eine solche zuverlässige nachträgliche Kontrolle des konkreten Messergebnisses aber nicht zur Verfügung stehen,
    • wie bei dem Gerät TraffiStar S 350,

eine mit einem solchen Gerät erfolgte Geschwindigkeitsmessung, auch dann, wenn es sich dabei um ein standartisiertes Messverfahren handelt,

  • wegen Verletzung des grundrechtlich geschützten Rechts auf effektive Verteidigung,
    • zu der auch gehört, eigenverantwortlich nachforschen zu können,
    • ob es bislang nicht bekannte Zweifel an der Tragfähigkeit eines Vorwurfes gibt,

unverwertbar ist.

Was beachtet werden muss:
Gebunden an diese Entscheidung des VerfGH Saarbrücken sind nur die Gerichte des Saarlandes im konkreten Fall, vorbehaltlich einer abweichenden späteren Entscheidung eines Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts.
Hingewiesen hat der VerfGH Saarbrücken allerdings, dass er in gleich gelagerten Fällen abweichende Entscheidungen saarländischer Gerichte korrigieren wird.

Was man bei Abschluss eines Handyvertrags wissen sollte

Wird dem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages ein Mobiltelefon überlassen, erfolgt dies in der Regel nicht kostenfrei sondern ist subventioniert und wird über eine erhöhte laufende Vergütung finanziert.
Gleichsam als Gegenleistung verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung einer bestimmten Mindestvertragslaufzeit.

Ist diese Mindestvertragslaufzeit abgelaufen und verlängert sich der Vertrag, weil er nicht gekündigt worden ist, automatisch, handelt es sich um nichts anderes als ein nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen vorgesehenes Weiterlaufen des Vertrags.

  • Der Kunde schuldet dann also weiterhin die (erhöhte) Vergütung, ohne ein neues Handy verlangen zu können.
  • Ein Anspruch auf Überlassung eines neues Handys besteht in einem solchen Fall nämlich nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist und folgt insbesondere nicht schon aus der Bezeichnung des Mobilfunkvertrags als Mobilfunkvertrag „mit Handy“.

Davon zu unterscheiden sind

  • die rechtzeigte Kündigung des Vertrags vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und ein nachfolgender neuer Vertragsschluss sowie
  • die ausdrückliche (vorzeitige) Vertragsverlängerung mit einer weitergehenden Laufzeit.

In beiden diesen Fällen kann der Kunde neue bzw. weitere Bedingungen, etwa die erneute Überlassung eines Geräts, aushandeln.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 18.02.2016 – 213 C 23672/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 07.10.2016 – 78/16 –).