Mit Urteil vom 15.10.2019 – S 6 U 491/16 – hat die 6. Kammer des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf in einem Fall, in dem
- eine nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) kraft Gesetzes unfallversicherte Arbeiterin
bei der Verrichtung ihrer beruflichen Tätigkeit auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers deswegen
- Verbrennungen an einem Bein erlitten hatte,
weil
- sie einen metallischen Arbeitsschlüssel in ihre Hosentasche, in der sie (auch) einen Ersatzakku für ihr E-Zigaretten-Gerät mitführte, gesteckt,
der Kontakt
- zwischen dem Akku und dem metallischen Arbeitsschlüssel
zu einem Kurzschluss geführt hatte, es
- zu einer starken Erhitzung sowie
zur Explosion des Akkus und dadurch zur Inbrandsetzung der Hose gekommen war, entschieden, dass
- es sich bei dem Ereignis um keinen Arbeitsunfall nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII gehandelt hat,
so dass
- die Arbeiterin für die erlittenen Verletzungen keine Entschädigungsleistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen kann.
Dass es sich bei dem Ereignis um keinen Arbeitsunfall gehandelt hat, hat die Kammer damit begründet, dass
- das Mitführen des Arbeitsschlüssels zwar mitursächlich für den Brand gewesen,
- von dem Arbeitssschlüssel jedoch, da dieser sich nicht habe entzünden können, keine Gefahr ausgegangen, vielmehr
entscheidend für die Brandgefahr allein der E-Zigaretten-Akku gewesen und
- das Mitführen eines E-Zigaretten-Geräts und eines Ersatzakkus nicht betrieblich veranlasst gewesen,
- sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich der Arbeiterin zuzuordnen sei (Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf).
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