Tag Akku

Was Besitzer von gebrauchten älteren, noch mit Lithium-Ionen-Akkus ausgestatteten Elektrogeräten und -spielzeugen wissen sollten

Mit Urteil vom 22.01.2020 – 23 O 464/17 – hat das Landgericht (LG) Coburg in einem Fall, in dem ein Brand ausgebrochen war, weil, kurz nachdem der Besitzer 

  • eines in einem Gebrauchtwarenladen, ohne Bedienungsanleitung und Originalverpackung für 8 Euro erworbenen 

Elektro-Spielzeughelikopters mit einem darin verbauten Lithium-Ionen-Akku, den Helikopter zum Aufladen des Akkus 

  • im Keller auf einem Wäschetrockner, auf dem sich auch ein Textilkoffer befand, 

unbeaufsichtigt hatte stehen lassen, 

  • der Akku explodiert war,

entschieden, dass der Besitzer des Spielzeughelikopters   

  • beim Aufladen des Akkus gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen und damit 

fahrlässig den Brand verursacht hat.

Begründet worden ist das vom LG damit worden, dass bei Lithium-Ionen-Akkus bei 

  • vorausgegangener sog. Tiefenentladung oder 
  • vorhandenen Vorschäden

eine deutlich erhöhte Brand- bzw. Explosionsgefahr bestehe und deswegen die Aufladung des Akkus 

  • zumal sein Zustand nicht bekannt gewesen sei,

nicht hätte

  • in brennbarer Umgebung ohne Beaufsichtigung 

erfolgen dürfen,

  • sondern allenfalls in einer sicheren, also nicht brennbaren Umgebung.

Hinweis:
Diese Rechtsprechung dürfte auf den Ladevorgang neuer Elektrogeräte nicht anwendbar sein (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg).

Was Arbeitnehmer, die (auch auf der Arbeit) ein E-Zigaretten-Gerät nutzen, wissen sollten

Mit Urteil vom 15.10.2019 – S 6 U 491/16 – hat die 6. Kammer des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf in einem Fall, in dem

  • eine nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) kraft Gesetzes unfallversicherte Arbeiterin

bei der Verrichtung ihrer beruflichen Tätigkeit auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers deswegen

  • Verbrennungen an einem Bein erlitten hatte,

weil

  • sie einen metallischen Arbeitsschlüssel in ihre Hosentasche, in der sie (auch) einen Ersatzakku für ihr E-Zigaretten-Gerät mitführte, gesteckt,

der Kontakt

  • zwischen dem Akku und dem metallischen Arbeitsschlüssel

zu einem Kurzschluss geführt hatte, es

  • zu einer starken Erhitzung sowie

zur Explosion des Akkus und dadurch zur Inbrandsetzung der Hose gekommen war, entschieden, dass

  • es sich bei dem Ereignis um keinen Arbeitsunfall nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII gehandelt hat,

so dass

  • die Arbeiterin für die erlittenen Verletzungen keine Entschädigungsleistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen kann.

Dass es sich bei dem Ereignis um keinen Arbeitsunfall gehandelt hat, hat die Kammer damit begründet, dass

  • das Mitführen des Arbeitsschlüssels zwar mitursächlich für den Brand gewesen,
  • von dem Arbeitssschlüssel jedoch, da dieser sich nicht habe entzünden können, keine Gefahr ausgegangen, vielmehr

entscheidend für die Brandgefahr allein der E-Zigaretten-Akku gewesen und

  • das Mitführen eines E-Zigaretten-Geräts und eines Ersatzakkus nicht betrieblich veranlasst gewesen,
  • sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich der Arbeiterin zuzuordnen sei (Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf).