…. (auch) zu nutzen, liegt kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vor.
Mit Beschluss vom 18.04.2023 – 1 ORbs 33 Ss 151/23 – hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe entschieden, dass
durch das
eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation
- dient oder
- zu dienen bestimmt ist,
während der Fahrt, der Führer eines Kraftfahrzeuges (noch) keinen
- Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung der Dreiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBL. I 2017, 3549)
begeht, vielmehr
- über das bloße Halten hinaus
eine
- Benutzung des elektronischen Geräts
hinzukommen muss.
Begründet hat das OLG dies damit, dass, wer ein Fahrzeug führt,
ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist,
- „nur benutzen darf, wenn (…) hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird (…)“,
die Vorschrift demzufolge regelt, unter welchen Bedingungen die
eines elektronischen Geräts während der Fahrt
und das Aufnehmen oder Halten des Geräts zu diesem Zweck („hierfür“)
ist, somit also, wenn es am Element der
fehlt, auch das
nicht dem Verbot unterfällt.
Das bedeutet:
Der Führer eines Kraftfahrzeugs verstößt beispielsweise dann nicht gegen § 23 Abs. 1a StVO, wenn er während der Fahrt
mit dem er gerade ein Gespräch
- über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs
führt,
aufnimmt, um es
- – etwa zum Schutz vor Beschädigungen im Fahrzeug –
umzulagern und
das Gespräch nicht fortführt, weil das Halten des Smartphones während der Umlagerung dann in keinem Zusammenhang
steht.
Aber Aufgepasst:
Das Gericht kann die Einlassung eines Betroffenen, der behauptet, dass das Halten des Smartphones während der Umlagerung
- in keinem Zusammenhang mit dessen Nutzung
gestanden habe, dann als widerlegt und einen
und damit auch einen
- Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO
als nachgewiesen erachten, wenn
- wahrgenommene Sprachbewegungen oder
- die Art und Weise, wie bzw. mit welcher Hand und wie lange das Mobiltelefon gehalten wurde,
den Schluss ermöglichen, dass während der
des Mobiltelefons mit diesem telefoniert, es also dabei (auch)
worden ist.
Abgesehen davon, liegt der, über ein bloßes Halten hinaus, für
erforderliche Zusammenhang mit einer Bedienfunktion des Mobiltelefons,
ferner dann vor, wenn
- durch das Umlagern (auch) die störungsfreie Weiterführung des Gesprächs über die Freisprecheinrichtung gewährleistet werden sollte
oder
- mehrere Sekunden auf das Display des in der Hand gehaltenen Mobiltelefon geschaut worden ist.
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