OLG Karlsruhe entscheidet: Nimmt ein Fahrzeugführer ein Smartphone nur in die Hand, ohne es in Zusammenhang mit einer Bedienfunktion  

OLG Karlsruhe entscheidet: Nimmt ein Fahrzeugführer ein Smartphone nur in die Hand, ohne es in Zusammenhang mit einer Bedienfunktion  

…. (auch) zu nutzen, liegt kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vor.   

Mit Beschluss vom 18.04.2023 – 1 ORbs 33 Ss 151/23 – hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe entschieden, dass 

  • allein

durch das

  • Aufnehmen oder 
  • Halten

eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation 

  • dient oder 
  • zu dienen bestimmt ist, 

während der Fahrt, der Führer eines Kraftfahrzeuges (noch) keinen 

  • Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung der Dreiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBL. I 2017, 3549)

begeht, vielmehr  

  • über das bloße Halten hinaus 

eine 

  • Benutzung des elektronischen Geräts 

hinzukommen muss.

Begründet hat das OLG dies damit, dass, wer ein Fahrzeug führt,

  • nach § 23 Abs. 1a StVO, 

ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, 

  • „nur benutzen darf, wenn (…) hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird (…)“,

die Vorschrift demzufolge regelt, unter welchen Bedingungen die 

  • Benutzung

eines elektronischen Geräts während der Fahrt 

  • erlaubt

und das Aufnehmen oder Halten des Geräts zu diesem Zweck („hierfür“) 

  • verboten

ist, somit also, wenn es am Element der 

  • Benutzung

fehlt, auch das 

  • Aufnehmen oder Halten 

nicht dem Verbot unterfällt. 

Das bedeutet:
Der Führer eines Kraftfahrzeugs verstößt beispielsweise dann nicht gegen § 23 Abs. 1a StVO, wenn er während der Fahrt 

  • ein Smartphone, 

mit dem er gerade ein Gespräch 

  • über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs 

führt, 

  • zu dem Zweck 

aufnimmt, um es

  • – etwa zum Schutz vor Beschädigungen im Fahrzeug –

umzulagern und 

  • über diesen Zeitraum 

das Gespräch nicht fortführt, weil das Halten des Smartphones während der Umlagerung dann in keinem Zusammenhang 

  • mit dessen Nutzung 

steht.    

Aber Aufgepasst:
Das Gericht kann die Einlassung eines Betroffenen, der behauptet, dass das Halten des Smartphones während der Umlagerung 

  • in keinem Zusammenhang mit dessen Nutzung 

gestanden habe, dann als widerlegt und einen 

  • Nutzungszusammenhang

und damit auch einen

  • Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO

als nachgewiesen erachten, wenn 

  • wahrgenommene Sprachbewegungen oder
  • die Art und Weise, wie bzw. mit welcher Hand und wie lange das Mobiltelefon gehalten wurde,

den Schluss ermöglichen, dass während der 

  • Umlagerung

des Mobiltelefons mit diesem telefoniert, es also dabei (auch)

  • benutzt

worden ist.  

Abgesehen davon, liegt der, über ein bloßes Halten hinaus, für 

  • § 23 Abs. 1a StVO

erforderliche Zusammenhang mit einer Bedienfunktion des Mobiltelefons, 

  • mithin ein Benutzen, 

ferner dann vor, wenn

  • durch das Umlagern (auch) die störungsfreie Weiterführung des Gesprächs über die Freisprecheinrichtung gewährleistet werden sollte

oder

  • mehrere Sekunden auf das Display des in der Hand gehaltenen Mobiltelefon geschaut worden ist.

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