Tag Benutzung

Wohnungseigentümer sollten wissen, wann zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung eine 

…. auf Beschlussersetzung gerichtete Klage und wann bei der Ablehnung eines darauf gerichteten Beschlussantrags eine Anfechtungsklage erfolgreich sein kann.

Nach § 18 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann jeder Wohnungseigentümer von der 

  • Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) 

eine dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechende

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Benutzer einer automatischen Autowaschanlage sollten wissen wann der Betreiber der Anlage für Fahrzeugschäden haftet

…. die bei der Benutzung der Anlage entstanden sind.

Betreiber von Autowaschstraßen haften zwar grundsätzlich für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen,

  • wenn kein Fehlverhalten des Nutzers oder aber ein Defekt des Fahrzeugs vorgelegen haben,

weil dann (zunächst) vermutet wird, dass

  • die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liegt.

Kann der Betreiber der Waschstraße jedoch nachweisen,

  • dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre,

haftet er nicht, weil

  • Betreiber von Waschanlagen nur für schuldhafte Pflichtverletzungen einstehen müssen.

Beispielsweise träfe einem Waschanlagenbetreiber kein Verschulden an einem Fahrzeugschaden,

  • so dass er demzufolge auch nicht haften müsste,

wenn nachweislich feststehen würde, dass ein Auto während des Waschvorgangs durch den Trocknungsbügel beschädigt worden ist,

  • weil der Gebläsebalken aufgrund eines Defekts seines Sensors beim Abfahren des Fahrzeugs die tatsächlichen Fahrzeugkonturen nicht korrekt erkannt hat

und

  • dieser Defekt in der Programmierung des Gebläsebalkens von dem Waschanlagenbetreiber nicht erkennbar war.

Denn Verschuldensunabhängig haftet ein Waschanlagenbetreiber nicht und selbst wenn es in den am Eingang einer Anlage ausgehängten Allgemeinen Geschäftsbedingungen z.B. heißen sollte, dass

  • „Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden haftet“,

läge darin nicht die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung, sondern nur die Begrenzung der Haftung auf „unmittelbare Schäden“.

Darauf

  • und dass in dem Beispielsfall ein Geschädigter nicht rechtlos gestellt wäre,
  • sondern den Hersteller der Waschstraße in Anspruch nehmen könnte,

hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 14.12.2017 – 11 U 43/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 14.12.2017).

Was sowohl Benutzer von Laubbläsern, als auch bei dem Einsatz eines Laubbläsers Geschädigte wissen sollten

Mit Urteil vom 10.05.2016 – 4 O 6465/15 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth entschieden, dass, wer Laubbläser einsetzt,

  • um beispielsweise Gehwegflächen vom Laub zu reinigen,

verpflichtet ist, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen,

  • um Gefahren für andere zu vermeiden.

Verwender von Laubbläsern können ansonsten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für entstandene Schäden haften.

  • Allerdings müssen Geschädigte, die Schadensersatzansprüche geltend machen, nachweisen können, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den ihnen entstandenen Schaden auch ursächlich war.

In dem der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth zugrunde liegendem Fall, in dem ein Fahrzeugeigentümer behauptet hatte, dass Mitarbeiter der Stadt beim Reinigen eines Gehweges vom Herbstlaub mit einem Laubbläser

  • eine „Laubwolke“ vor die Windschutzscheibe seines Fahrzeugs geblasen hätten und
  • die Führerin seines Fahrzeugs dadurch so erschrocken sei, dass sie die Lenkung verrissen habe und auf ein geparktes Fahrzeug aufgefahren sei,

ging das LG u.a. auch deshalb,

  • weil keine Schilder oder Warntafeln aufgestellt waren,

zwar vom Vorliegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung bei der Durchführung der Reinigungsarbeiten aus, sah es aber,

Kraftfahrzeugführer die während der Fahrt kontrollieren ob ihr Mobiltelefon ausgeschaltet ist begehen eine Ordnungswidrigkeit

…. nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 29.12.2016 – 1 RBs 170/16 – entschieden.

Danach erfüllt ein Autofahrer,

  • der während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und
  • mittels Antippens des Home-Buttons kontrolliert, ob das Gerät aus- oder eingeschaltet ist,

den Tatbestand der vorsätzlichen verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a StVO auch dann,

  • wenn die Kontrolle ergibt, dass das Telefon ausgeschaltet ist.

Denn, so der Senat, der Home-Button des Mobiltelefons,

  • der in eingeschaltetem Zustand in seiner bestimmungsgemäßen aktiven Funktion unter anderem dazu dient, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhezustand befindliche Telefon „aufzuwecken“ und die Bildschirmanzeige zu aktivieren,

ermöglicht damit gleichzeitig die Kontrolle,

  • ob das Handy ein- oder ausgeschaltet ist und

ist mithin zur Erfüllung dieser letztgenannten ebenfalls bestimmungsgemäßen Nutzungsfunktion auch in ausgeschaltetem Zustand in der Lage,

  • da der weiterhin verdunkelt bleibende Bildschirm in diesem Fall die zuverlässige Information liefert, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet ist.

OLG Oldenburg entscheidet: Nach Trennung von Eheleuten muss Ehemann der Ehefrau die Wohnung überlassen

…. wenn die Ehefrau vom Ehemann in erheblichem Maße bedroht worden ist und für sie aufgrund dessen eine Gefährdungslage besteht.

Trennen Eheleute sich und können sie sich nicht einigen, wer von ihnen die ehemals gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung erhalten soll, kann das Gericht

  • gemäß § 1361b Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden, die auch dann gegeben sein kann, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist, auf Verlangen eines Ehegatten ihm die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zusprechen,

wobei nach § 1361b Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB in der Regel die gesamte Wohnung dem Ehegatten zur alleinigen Benutzung dann zuzusprechen ist,

  • wenn dieser von dem anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder ihm eine solche Verletzung oder die Verletzung des Lebens widerrechtlich angedroht worden ist und
    • entweder weitere Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind
    • oder dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

In einem Fall, in dem nach der Trennung der Eheleute, der Ehemann, der zunächst aus der ehemals gemeinsamen Wohnung ausgezogen war,

  • seiner Ehefrau auf dem Anrufbeantworter erheblich gedroht,
  • sowie sich durch Aufbrechen der Terrassentür gewaltsam Zugang zur Wohnung verschafft hatte,

ist deswegen vom 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg die Wohnung der Ehefrau zugesprochen worden (Beschlüsse vom 31.01.2017 – 4 UFH 1/17 – und vom 29.03.2017 – 4 UF 12/17 –).

Der Senat hielt es nämlich für plausibel, dass der Mann seine Drohungen auch umsetzen könnte und sah es wegen dieser Gefährdungslage für die Ehefrau als verhältnismäßig an, ihr die Wohnung zuzuweisen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 29.05.2017 – Nr. 32/2017 –).

Was Autofahrer, denen die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt vorgeworfen wird, wissen sollten

Das Amtsgericht (AG) Landstuhl hat mit Urteil vom 06.02.2017 – 2 OWi 4286 Js 12961/16 – entschieden, dass das Aufnehmen eines im Fahrzeug liegenden Mobiltelefons durch den Fahrer während der Fahrt,

  • um es an einem anderen Ort im Fahrzeug
  • in eine Ladeschale zu stecken,

kein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darstellt und einen Autofahrer

  • der sich unwiderlegbar dahingehend eingelassen hatte,
  • sein in der Frontablage liegendes, mit dem Freisprechsystem verbundenes Handy, ohne eine Funktion des Geräts zu benutzen, lediglich aufgenommen und in Richtung Mittelkonsole bewegt zu haben, um es dort in die Ladeschale zu stecken,

deshalb vom Vorwurf der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt freigesprochen.

Die im Gegensatz dazu von dem für Bußgeldsachen zuständigen Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 07.12.2015 – 2 Ss (OWi) 290/15 – vertretene andere Auffassung,

  • nämlich, dass der Begriff des Benutzens im Sinne der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO nicht nur sämtliche Bedienfunktionen, sondern auch Tätigkeiten, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen, umfasst,
  • also auch das Halten eines Mobiltelefons, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen,

hält das AG Landstuhl für eine unzulässige Erweiterung des Tatbestandes des § 23 Abs. 1a StVO.

Von dem für Bußgeldsachen zuständigen Senat des OLG Oldenburg ist mit dem obigen Beschluss in einem Fall,

  • in dem ein Lkw-Fahrer während der Fahrt ein Handy in der Hand gehalten hatte, um es zum Laden anzuschließen,

entschieden worden,

  • dass der Lkw-Fahrer wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs eine Geldbuße zahlen muss.

Wann ist ein auf Privatgrund gelegener Parkplatz als öffentlicher Verkehrsraum anzusehen und wann nicht?

Zum öffentlichen Straßenverkehr kann

  • neben dem öffentlichen Verkehrsraum mit seinen Straßen, Plätzen, Brücken und Fußwegen
  • auch ein Parkplatz auf einem Privatgrundstück gehören.

Allerdings muss der auf einem Privatgrundstück befindliche Parkplatz

  • entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten
  • für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sein und
  • so auch tatsächlich genutzt werden.

Darauf hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 15.09.2016 – 4 RVs 107/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Amtsgericht (AG) einen Angeklagten, weil er mit einem PKW in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand

  • auf einem nicht mit Einlasshindernissen versehenen Parkplatz,
  • der zu einem als solches nicht beworbenen Bordell in einer versteckt liegenden Immobilie gehört und
  • nur über eine schmale Zufahrt zu erreichen ist,

gefahren war, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt hatte, das Urteil aufgehoben und

  • die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere strafrichterliche Abteilung des AG zurückverwiesen.

Begründet hat der Senat die Entscheidung damit,

  • dass eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB voraussetzt, dass ein Kraftfahrzeug in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand im öffentlichen Straßenverkehr geführt worden ist und
  • ob ein örtlich so angelegter Bordellparkplatz wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall als im vorstehenden Sinne öffentlicher Verkehrsraum anzusehen ist, davon abhänge, wozu vom AG noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden seien,
    • ob der Platz einem größeren Personenkreis überhaupt als Parkplatz bekannt gewesen ist oder
    • ob er tatsächlich nur wenigen „Eingeweihten“ wie z.B. dem Personal und/oder Stammkunden offen gestanden hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.09.2016).