Wohnungseigentümer sollten wissen, wann zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung eine 

Wohnungseigentümer sollten wissen, wann zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung eine 

…. auf Beschlussersetzung gerichtete Klage und wann bei der Ablehnung eines darauf gerichteten Beschlussantrags eine Anfechtungsklage erfolgreich sein kann.

Nach § 18 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann jeder Wohnungseigentümer von der 

  • Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) 

eine dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechende

  • ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,
    • wozu beispielsweise die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums gehört

sowie

  • ordnungsgemäße Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums,
    • wozu beispielsweise der Zugang zu dem Gemeinschaftsgarten oder dem Stellplatz, an dem der Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht hat, gehören, 

verlangen. 

Ist ein sein Recht auf ordnungsgemäße 

  • Verwaltung oder
  • Benutzung des gemeinschaftlichen oder des Sondereigentums  

betreffender Antrag abgelehnt worden, kann der Wohnungseigentümers gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG

  • eine Anfechtungsklage gegen die Ablehnung seines Beschlussantrags (sog. Negativbeschluss), 

aber auch, wegen unterbliebener notwendiger Beschlussfassung, gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG

  • Klage auf Beschlussersetzung gegen die GdWE 

erheben.

Eine Anfechtungsklage gegen den Negativbeschluss (also die Ablehnung seines Antrags) hat allerdings nur dann Erfolg, wenn 

  • lediglich die begehrte positive Beschlussfassung,
  • also nur die verlangte Maßnahme, 

die einzig vertretbare Möglichkeit ist, die ordnungsmäßiger 

  • Verwaltung bzw. 
  • Benutzung

entspricht, also insoweit  

  • das Ermessen der GdWE auf Null reduziert war, 

was dann nicht der Fall ist, wenn es auch 

  • zulässige Alternativen 

gibt, also dem Anliegen des Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung bzw. Benutzung des gemeinschaftlichen oder des Sondereigentums

  • nicht nur durch das beantragte Vorgehen, 
  • sondern durch verschiedene Mittel erreicht 

werden kann. 

Anders verhält es sich bei der Beschlussersetzungsklage. Sie ist, wenn 

  • sich der Wohnungseigentümer erfolglos um einen Beschluss bemüht hat oder
  • mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag in der Eigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit finden wird, die Befassung der Versammlung also eine unnötige Förmelei wäre,

zulässig und dann begründet, wenn der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf einen 

  • seinem Rechtsschutzziel entsprechenden 

Beschluss hat, wobei, wenn 

  • der Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Durchführung der mit der Klage konkret verlangten Maßnahme hat,
    • – wie dies regelmäßig etwa bei der Art der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums der Fall ist –

aber,

  • weil nur eine Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung bzw. Benutzung entspricht,

die Voraussetzungen für die 

  • Ersetzung eines so genannten Grundlagenbeschlusses 

vorliegen, zunächst nur über das 

  • „Ob“ der Maßnahme entschieden werden,
    • also beispielsweise vom Gericht lediglich entschieden wird, „es ist beschlossen, dass …. instandzusetzen ist“ oder „es ich beschlossen, dass dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt wird, ….“,

und das 


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