Benutzen Arbeitnehmer, die ihnen vom Arbeitgeber – für den zur Verfügung gestellten Dienstwagen – überlassene Tankkarte unerlaubt mehrfach

Benutzen Arbeitnehmer, die ihnen vom Arbeitgeber – für den zur Verfügung gestellten Dienstwagen – überlassene Tankkarte unerlaubt mehrfach

…. auch zum Betanken seiner privaten Fahrzeuge, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. 

Mit Urteil vom 29.03.2023 – 2 Sa 313/22 – hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem Fall, in dem ein 

  • Vertriebsmitarbeiter,

dem 

  • vom Arbeitgeber 

ein Dienstwagen und eine Tankkarte zum Betanken des Dienstwagens,

  • den er bei Dienstreisen einzusetzen hatte, für private Fahrten aber auch benutzen durfte,    

zur Verfügung gestellt worden war, die Tankkarte unerlaubt auch 38 mal zum Betanken von 

  • seinen privaten Fahrzeugen 

verwendet hatte, die deswegen vom Arbeitgeber, 

  • nach Kenntniserlangung hiervon, 

ausgesprochene

  • fristlose Kündigung 

für 

  • wirksam

und das Arbeitsverhältnis dadurch für 

  • beendet

erklärt.  

Dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Vertriebsmitarbeiter 

  • ohne Einhaltung der Kündigungsfrist

kündigen konnte, hat das LAG damit begründet, dass der Vertriebsmitarbeiter mit der 

  • ihm nur zur Betankung des Dienstwagens 

überlassenen Tankkarte 

  • in 38 Fällen 

unerlaubt Kraftstoff

  • für seine privaten Fahrzeuge 

erworben, dadurch seinen Arbeitgeber 

  • um insgesamt 2.801,04 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) 

geschädigt hat, jeder einzelne Pflichtverstoß, 

  • zumindest aber die Gesamtheit der Verstöße, 

als wichtiger Grund

  • im Sinne von § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses geeignet ist, durch eine Abmahnung

  • als milderes Mittel 

das infolge der vorsätzlichen Pflichtverstöße zerstörte, aber für das Arbeitsverhältnis 

  • notwendige Vertrauen 

nicht wiederhergestellt werden kann und bei Abwägung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch unter Berücksichtigung, einerseits

  • der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Vertriebsmitarbeiters,
  • seines Lebensalters,
  • seines Familienstandes,
  • seiner Unterhaltspflichten und 
  • des bislang beanstandungsfreien Verlaufs des Arbeitsverhältnisses

sowie andererseits, 

  • der Schwere, 
  • der Vielzahl der vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen und 
  • angesichts des dem Arbeitgeber zugefügten Schadens,

das Interesse des Arbeitgebers 

  • an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses 

das Interesse des Gekündigten 

  • an dessen Fortsetzung auch nur bis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist 

überwiegt.


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