…. auch zum Betanken seiner privaten Fahrzeuge, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Mit Urteil vom 29.03.2023 – 2 Sa 313/22 – hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem Fall, in dem ein
dem
ein Dienstwagen und eine Tankkarte zum Betanken des Dienstwagens,
- den er bei Dienstreisen einzusetzen hatte, für private Fahrten aber auch benutzen durfte,
zur Verfügung gestellt worden war, die Tankkarte unerlaubt auch 38 mal zum Betanken von
- seinen privaten Fahrzeugen
verwendet hatte, die deswegen vom Arbeitgeber,
- nach Kenntniserlangung hiervon,
ausgesprochene
für
und das Arbeitsverhältnis dadurch für
erklärt.
Dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Vertriebsmitarbeiter
- ohne Einhaltung der Kündigungsfrist
kündigen konnte, hat das LAG damit begründet, dass der Vertriebsmitarbeiter mit der
- ihm nur zur Betankung des Dienstwagens
überlassenen Tankkarte
unerlaubt Kraftstoff
- für seine privaten Fahrzeuge
erworben, dadurch seinen Arbeitgeber
- um insgesamt 2.801,04 Euro (inklusive Mehrwertsteuer)
geschädigt hat, jeder einzelne Pflichtverstoß,
- zumindest aber die Gesamtheit der Verstöße,
als wichtiger Grund
- im Sinne von § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses geeignet ist, durch eine Abmahnung
das infolge der vorsätzlichen Pflichtverstöße zerstörte, aber für das Arbeitsverhältnis
nicht wiederhergestellt werden kann und bei Abwägung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch unter Berücksichtigung, einerseits
- der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Vertriebsmitarbeiters,
- seines Lebensalters,
- seines Familienstandes,
- seiner Unterhaltspflichten und
- des bislang beanstandungsfreien Verlaufs des Arbeitsverhältnisses
sowie andererseits,
- der Schwere,
- der Vielzahl der vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen und
- angesichts des dem Arbeitgeber zugefügten Schadens,
das Interesse des Arbeitgebers
- an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
das Interesse des Gekündigten
- an dessen Fortsetzung auch nur bis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist
überwiegt.
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