OLG Oldenburg entscheidet: Nach Trennung von Eheleuten muss Ehemann der Ehefrau die Wohnung überlassen

OLG Oldenburg entscheidet: Nach Trennung von Eheleuten muss Ehemann der Ehefrau die Wohnung überlassen

…. wenn die Ehefrau vom Ehemann in erheblichem Maße bedroht worden ist und für sie aufgrund dessen eine Gefährdungslage besteht.

Trennen Eheleute sich und können sie sich nicht einigen, wer von ihnen die ehemals gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung erhalten soll, kann das Gericht

  • gemäß § 1361b Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden, die auch dann gegeben sein kann, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist, auf Verlangen eines Ehegatten ihm die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zusprechen,

wobei nach § 1361b Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB in der Regel die gesamte Wohnung dem Ehegatten zur alleinigen Benutzung dann zuzusprechen ist,

  • wenn dieser von dem anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder ihm eine solche Verletzung oder die Verletzung des Lebens widerrechtlich angedroht worden ist und
    • entweder weitere Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind
    • oder dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

In einem Fall, in dem nach der Trennung der Eheleute, der Ehemann, der zunächst aus der ehemals gemeinsamen Wohnung ausgezogen war,

  • seiner Ehefrau auf dem Anrufbeantworter erheblich gedroht,
  • sowie sich durch Aufbrechen der Terrassentür gewaltsam Zugang zur Wohnung verschafft hatte,

ist deswegen vom 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg die Wohnung der Ehefrau zugesprochen worden (Beschlüsse vom 31.01.2017 – 4 UFH 1/17 – und vom 29.03.2017 – 4 UF 12/17 –).

Der Senat hielt es nämlich für plausibel, dass der Mann seine Drohungen auch umsetzen könnte und sah es wegen dieser Gefährdungslage für die Ehefrau als verhältnismäßig an, ihr die Wohnung zuzuweisen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 29.05.2017 – Nr. 32/2017 –).


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