Tag Überlassung

LG München I entscheidet, wer wann die Kosten einer wegen Corona abgesagten Hochzeitsfeier tragen muss

Mit Urteil vom 29.04.2021 – 29 O 8772/20 – hat die 29. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I in einem Fall, in dem von einem Hochzeitspaar für ihre 

  • Hochzeitsfeier Räumlichkeiten 

angemietet worden waren, die geplante Hochzeitsfeier aber,

  • wegen der durch die nachfolgend erlassene Infektionsschutzmaßnahmenverordnung auferlegten Kontaktbeschränkungen, 

nicht hatte stattfinden können, entschieden, dass das Hochzeitspaar die 

  • für die Räumlichkeiten vereinbarte 

Miete jedenfalls dann zahlen muss, wenn 

  • es sich an vom Vermieter angebotenen Ersatzterminen nicht interessiert zeigt.      

Begründet hat das LG dies damit, dass bei einer bloßen Anmietung von Räumlichkeiten für eine Hochzeitfeier der Vermieter 

  • nicht zur Ausrichtung der Hochzeit, sondern

allein zur Überlassung der dafür angemieteten Räumlichkeiten verpflichtet ist, ihm dies, 

  • durch die zur Pandemiebekämpfung angeordneten Kontaktbeschränkungen 

nicht unmöglich geworden ist, das Risiko, die angemieteten Räume nicht 

  • zu dem im Vertrag festgehaltenen Zweck 

nutzen zu können, beim Mieter liegt und 

  • wegen der schwerwiegenden Veränderung der Umstände nach Vertragsschluss durch die Corona-Maßnahmen,

ein Recht der Mieter zum Rücktritt vom Mietvertrag, ausnahmsweise nur dann bestehen könnte, wenn 

  • die primäre Folge einer solchen schwerwiegenden Veränderung der Geschäftsgrundlage, nämlich 

eine Anpassung des Vertrages in gegenseitiger Kooperation, 

  • hier durch die Vereinbarung eines Ersatztermins, wie vom Vermieter angeboten, 

unzumutbar für die Mieter wäre (Quelle: Pressemitteilung des LG München I). 

Was geschiedene Eheleute wissen sollten, wenn einem der Ex-Ehegatten die ehemalige Ehewohnung allein gehört und

…. er diese im Zuge der Scheidung dem anderen zur Nutzung hat überlassen müssen. 

Mit Beschluss vom 10.03.2021 – XII ZB 243/20 – hat der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem im Zuge der 

  • Scheidung von Eheleuten 

einer der Ex-Ehegatten, die 

  • in seinem Alleineigentum stehende 

Wohnung, 

  • bei der es sich im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung noch um die Ehewohnung im Sinne des § 1568 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehandelt hatte,

dem anderen, 

  • aufgrund der in § 1568a Abs. 2 BGB genannten Gründe,

hatte überlassen müssen, entschieden, dass dies 

  • nicht unbegrenzt 

gilt, vielmehr

  • ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung 

gemäß § 1568a Abs. 6 BGB nicht nur die Ansprüche 

  • auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder 
  • auf seine Begründung, 

sondern auch diejenigen 

  • auf Überlassung der Ehewohnung aus § 1568 a Abs. 1 oder 2 BGB 

erlöschen, wenn sie nicht 

  • vorher

rechtshängig gemacht worden sind.

Das bedeutet, ein Ex-Ehepartner kann in einer 

  • im Alleieigentum des anderen stehenden 

ehemaligen Ehewohnung,

  • deren Überlassung nach § 1568a Abs. 2 BGB verlangt werden konnte,

nicht unbefristet mietfrei leben bleiben; vielmehr kann der andere, wenn

  • die Jahresfrist nach § 1568a Abs. 6 BGB abgelaufen ist,   
  • ohne dass Ansprüche auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung gerichtlich geltend gemacht worden sind,

nach § 985 BGB die Herausgabe und Räumung der Wohnung verlangen,

  • sofern der Ex-Ehepartner nicht aus anderen Gründen, etwa einer sonstigen Vereinbarung zwischen den Ex-Eheleuten, ein Recht zum Besitz an der Wohnung zusteht (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

Vereinsvorstände sollten wissen, dass ein Verein, beispielsweise ein Fußballverein, schenkungssteuerpflichtig werden kann, wenn

…. Dritte, bei ihnen angestellte und von ihnen entlohnte Arbeitnehmer, unter Verzicht auf die Geltendmachung eines Vergütungsersatzanspruchs, dem Verein in vollem Umfang, beispielsweise zum Einsatz als Spieler, überlassen und auf diese Weise den Verein sponsern.

Sind sich die Beteiligten beispielsweise einig, dass

  • Spieler zwar bei einem Dritten angestellt sein, von diesem bezahlt werden, aber tatsächlich ausschließlich für den Verein Fußball spielen sollen und
  • der Dritte von dem Verein für die Überlassung keine angemessene Vergütung erhält,

liegt in dem Verzicht des Dritten auf die angemessene Vergütung eine Schenkung an den Fußballverein.

Darauf hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.08.2017 – II R 46/15 – hingewiesen.

Denn, so der BFH, bezahlt ein Dritter Personen, die nicht für ihn arbeiten, sondern für einen Verein Fußball spielen und

  • erhält er von dem Verein für die Überlassung keine angemessene Vergütung,

liegt,

  • weil eine Arbeitnehmerüberlassung in der Regel nur gegen ein angemessenes Entgelt erfolgt und
  • der Verein sich die Vergütung hierfür erspart,

in dem Verzicht des Dritten auf die angemessene Vergütung eine Schenkung des Dritten an den Verein, mit der Folge,

  • dass der Verein hinsichtlich der Lohnzahlungen des Dritten schenkungssteuerpflichtig ist.

OLG Oldenburg entscheidet: Nach Trennung von Eheleuten muss Ehemann der Ehefrau die Wohnung überlassen

…. wenn die Ehefrau vom Ehemann in erheblichem Maße bedroht worden ist und für sie aufgrund dessen eine Gefährdungslage besteht.

Trennen Eheleute sich und können sie sich nicht einigen, wer von ihnen die ehemals gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung erhalten soll, kann das Gericht

  • gemäß § 1361b Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden, die auch dann gegeben sein kann, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist, auf Verlangen eines Ehegatten ihm die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zusprechen,

wobei nach § 1361b Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB in der Regel die gesamte Wohnung dem Ehegatten zur alleinigen Benutzung dann zuzusprechen ist,

  • wenn dieser von dem anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder ihm eine solche Verletzung oder die Verletzung des Lebens widerrechtlich angedroht worden ist und
    • entweder weitere Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind
    • oder dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

In einem Fall, in dem nach der Trennung der Eheleute, der Ehemann, der zunächst aus der ehemals gemeinsamen Wohnung ausgezogen war,

  • seiner Ehefrau auf dem Anrufbeantworter erheblich gedroht,
  • sowie sich durch Aufbrechen der Terrassentür gewaltsam Zugang zur Wohnung verschafft hatte,

ist deswegen vom 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg die Wohnung der Ehefrau zugesprochen worden (Beschlüsse vom 31.01.2017 – 4 UFH 1/17 – und vom 29.03.2017 – 4 UF 12/17 –).

Der Senat hielt es nämlich für plausibel, dass der Mann seine Drohungen auch umsetzen könnte und sah es wegen dieser Gefährdungslage für die Ehefrau als verhältnismäßig an, ihr die Wohnung zuzuweisen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 29.05.2017 – Nr. 32/2017 –).

Was man bei Abschluss eines Handyvertrags wissen sollte

Wird dem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages ein Mobiltelefon überlassen, erfolgt dies in der Regel nicht kostenfrei sondern ist subventioniert und wird über eine erhöhte laufende Vergütung finanziert.
Gleichsam als Gegenleistung verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung einer bestimmten Mindestvertragslaufzeit.

Ist diese Mindestvertragslaufzeit abgelaufen und verlängert sich der Vertrag, weil er nicht gekündigt worden ist, automatisch, handelt es sich um nichts anderes als ein nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen vorgesehenes Weiterlaufen des Vertrags.

  • Der Kunde schuldet dann also weiterhin die (erhöhte) Vergütung, ohne ein neues Handy verlangen zu können.
  • Ein Anspruch auf Überlassung eines neues Handys besteht in einem solchen Fall nämlich nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist und folgt insbesondere nicht schon aus der Bezeichnung des Mobilfunkvertrags als Mobilfunkvertrag „mit Handy“.

Davon zu unterscheiden sind

  • die rechtzeigte Kündigung des Vertrags vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und ein nachfolgender neuer Vertragsschluss sowie
  • die ausdrückliche (vorzeitige) Vertragsverlängerung mit einer weitergehenden Laufzeit.

In beiden diesen Fällen kann der Kunde neue bzw. weitere Bedingungen, etwa die erneute Überlassung eines Geräts, aushandeln.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 18.02.2016 – 213 C 23672/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 07.10.2016 – 78/16 –).

Trennen sich Ehegatten, muss der, der in der Ehewohnung verbleibt, an der Mietvertragsentlassung des anderen mitwirken

Überlässt ein Ehegatte nach der Trennung die zuvor

  • von ihm oder
  • von beiden Ehegatten gemeinsam

gemietete Ehewohnung dem anderen Ehegatten zur alleinigen Nutzung, kann er

  • bereits während der Trennung und
  • nicht erst nach Rechtskraft der Scheidung

verlangen, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte an der gegenüber dem Vermieter abzugebenden Erklärung mitwirkt, durch die der ausgezogene Ehegatte bei der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheidet,

  • wobei der in der Wohnung bleibende Ehegatte seine Mitwirkung auch nicht davon abhängig machen kann, dass sich die Ehegatten zuvor über die Verteilung der das Mietverhältnis betreffenden Kosten geeinigt haben.

Das und dass dieser Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus §§ 1353 Abs. 1 S. 2, 749 oder 723 BGB folgt, hat der 12. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 21.01.2016 – 12 UF 170/15 – entschieden (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2014 – 2 WF 170/14 –).

Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich, so der Senat, die – aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitende – Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist.
Da § 1353 BGB sich auf die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen bezieht, gilt die Verpflichtung nicht erst für die Zeit der rechtskräftigen Scheidung, sondern vor allem während bestehender Ehe.

  • Besteht zwischen Nocheheleuten Einigkeit, dass die Ehewohnung nach ihrer Trennung dem einen Ehegatten zur alleinigen Nutzung  überlassen werden soll, ist der Grund für diesen einvernehmlich in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten, das Mietverhältnis unter Mitwirkung des anderen Ehegatten aufrecht zu erhalten, weggefallen.
  • Der ausgezogene Ehegatte hat demgegenüber ein berechtigtes Interesse, in der Zukunft nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus diesem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein.

Dies gilt insbesondere in Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug, die im Außenverhältnis gegen den ausgezogenen Ehegatten solange weiterbestehen, bis dieser aus dem Mietverhältnis entlassen ist.

Zwar wird die Änderung des Mietvertrages durch Mitteilung gegenüber dem Vermieter gem. § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.
Diese Vorschrift hat aber keinen Einfluss auf den Anspruch des ausgezogenen Ehegatten gegen den anderen aus § 1353 BGB. Der Eintritt der Rechtskraft ist vielmehr der späteste Zeitpunkt, zu dem der ausgezogene Ehegatte seine Entlassung aus dem Mietverhältnis erreichen kann. Dieses ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt der Rechtkraft der Scheidung eine Erklärung des anderen Ehegatten nach § 1568 a BGB vorliegt. Der ausgezogene Ehegatte hat deshalb grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass (spätestens) zeitgleich mit der Rechtskraft der Scheidung die Umgestaltung eintritt und er auf der Grundlage des § 1568a BGB Abs. 3 Nr. 1 aus dem Mietverhältnis ausscheidet.