Mit Urteil vom 29.04.2021 – 29 O 8772/20 – hat die 29. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I in einem Fall, in dem von einem Hochzeitspaar für ihre
- Hochzeitsfeier Räumlichkeiten
angemietet worden waren, die geplante Hochzeitsfeier aber,
- wegen der durch die nachfolgend erlassene Infektionsschutzmaßnahmenverordnung auferlegten Kontaktbeschränkungen,
nicht hatte stattfinden können, entschieden, dass das Hochzeitspaar die
- für die Räumlichkeiten vereinbarte
Miete jedenfalls dann zahlen muss, wenn
- es sich an vom Vermieter angebotenen Ersatzterminen nicht interessiert zeigt.
Begründet hat das LG dies damit, dass bei einer bloßen Anmietung von Räumlichkeiten für eine Hochzeitfeier der Vermieter
- nicht zur Ausrichtung der Hochzeit, sondern
allein zur Überlassung der dafür angemieteten Räumlichkeiten verpflichtet ist, ihm dies,
- durch die zur Pandemiebekämpfung angeordneten Kontaktbeschränkungen
nicht unmöglich geworden ist, das Risiko, die angemieteten Räume nicht
- zu dem im Vertrag festgehaltenen Zweck
nutzen zu können, beim Mieter liegt und
- wegen der schwerwiegenden Veränderung der Umstände nach Vertragsschluss durch die Corona-Maßnahmen,
ein Recht der Mieter zum Rücktritt vom Mietvertrag, ausnahmsweise nur dann bestehen könnte, wenn
- die primäre Folge einer solchen schwerwiegenden Veränderung der Geschäftsgrundlage, nämlich
eine Anpassung des Vertrages in gegenseitiger Kooperation,
- hier durch die Vereinbarung eines Ersatztermins, wie vom Vermieter angeboten,
unzumutbar für die Mieter wäre (Quelle: Pressemitteilung des LG München I).